FG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren, darf das Beschwerdegericht nicht von dieser auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen Verfahrenshandlung absehen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21, FamRZ 2022, 135). 2. Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG,
der es in einem Verfahren über die Erweiterung einer Betreuung der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen, ist in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung
FG weder direkt noch entsprechend anwendbar. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der
den Feststellungen eines in einem vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachtens als Folge eines im Mai 2019 erlittenen Schlaganfalls an einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom, infolge dessen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Im Jahr 2017 hatte sie ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Kindern (Beteiligte zu 4 und 5) notarielle Vorsorgevollmacht jeweils zur Alleinvertretung erteilt und für den Fall einer trotz der Vollmacht erforderlich werdenden Betreuung verfügt, dass zum Betreuer vorrangig ihr Lebensgefährte und
rangig ihre Kinder bestellt werden sollen. 3 In einem abgeschlossenen Ausgangsverfahren bestellte das Amtsgericht im Dezember 2019 die Beteiligte zu 3, eine Berufsbetreuerin, zur Betreuerin für die Betroffene. Auf die hiergegen vom Lebensgefährten eingelegte Beschwerde holte das Landgericht ein Sachverständigengutachten ein, das am
den Feststellungen zu den Vertrauenspersonen der Betroffenen gehört (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
FG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend. Deshalb ist das Gericht auch in einem Verlängerungsverfahren gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG gehalten, vor seiner Entscheidung den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 10). Dies gilt
FG auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom
FG eine persönliche Anhörung unterbleiben, wenn ein Beteiligter offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
FG absehen. Denn die erstinstanzliche Entscheidung litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil sich das Amtsgericht entgegen § 295 Abs. 1 Satz 1 iVm § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vor seiner Entscheidung einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft hat. Zwar hat das Amtsgericht dies im Abhilfeverfahren
geholt. Dadurch konnte der Mangel jedoch nicht geheilt werden. Denn wie der Senat
Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, kann eine gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erstinstanzlich unterbliebene Anhörung eines Betroffenen im Abhilfeverfahren regelmäßig weder geheilt noch
geholt werden (Senatsbeschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135 Rn. 14). Nichts anderes gilt, wenn sich das Amtsgericht - wie hier - in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den
Vm § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren verschafft. 16 c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter zu Recht geltend, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht maßgeblich auf das im Ausgangsverfahren eingeholte Gutachten stützen durfte. Denn dieses genügt nicht den Voraussetzungen, die § 295 Abs. 1 FamFG an die Sachverhaltsermittlung bei der Verlängerung einer Betreuung stellt. 17 aa)
Vm § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor der Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung grundsätzlich eine (erneute) förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 10).
FG kann von der erneuten Einholung eines Gutachtens abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 187/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 9) ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat. Unterlässt das Erstgericht eine
FG zwingend gebotene Verfahrenshandlung, ist sie vom Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG
zuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 10). 18 bb) Das Amtsgericht hat weder ein neues Gutachten noch ein ärztliches Zeugnis eingeholt. Deshalb hätte das Beschwerdegericht dies
holen und jedenfalls ein ärztliches Zeugnis über den Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen einholen müssen, was es indessen - neben der nicht erfolgten persönlichen Anhörung der Betroffenen - nicht getan hat. 19 cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann in dem im Ausgangsverfahren eingeholten Gutachten nicht zugleich ein ärztliches Zeugnis iSv § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG gesehen werden. Denn das in einem Verlängerungsverfahren
FG erforderliche ärztliche Zeugnis soll dem Gericht gerade Gewissheit darüber verschaffen, ob die sachverständige Einschätzung, wie sie im vorangegangenen Verfahren im Gutachten abgegeben worden ist, noch zutreffend ist (vgl. dazu MünchKomm FamFG/Schmidt-Recla
dieser Vorschrift bedarf es in einem Verfahren der Erweiterung der Betreuung einer persönlichen Anhörung sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht, wenn solche Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
der die Erweiterung einer Betreuung einerseits und deren Verlängerung andererseits - neben der Aufhebung bzw. Einschränkung einer Betreuung - eigenständige Verfahrensgegenstände darstellen (§§ 293 bis 295 FamFG). 22 § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist auf die Verlängerung einer Betreuung auch nicht entsprechend anwendbar. Hierfür fehlt es bereits an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847 Rn. 27 ff.). 23 Die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG geht auf § 69 i Abs. 1 FGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) zurück. Mit ihr sollte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/7158 S. 39 f.) vor allem der gerichtlichen Praxis entgegengewirkt werden, dass Aufgabenkreise nicht entsprechend dem Erforderlichkeitsgrundsatz eng gezogen, sondern gewissermaßen „auf Vorrat“ zugeschnitten wurden, um eine nochmalige persönliche Anhörung bei Erweiterungen in absehbarer Zeit zu vermeiden. Der Gesetzgeber wollte somit - mit Blick auf den gebotenen engen Zuschnitt der Aufgabenkreise - gezielt (nur) verfahrensrechtliche Erleichterungen für die zeitnahe Erweiterung einer Betreuung schaffen. Verfahrenserleichterungen für die - seinerzeit in derselben Vorschrift unter Absatz 6 geregelte - Verlängerung einer Betreuung waren vom Regelungsplan des Gesetzgebers damit nicht umfasst. Dafür spricht auch, dass die Erweiterung und Verlängerung einer Betreuung
folgend zur oben genannten Gesetzesänderung durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
FG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Für das weitere Verfahren wird das Beschwerdegericht zudem zu beachten haben, dass im Rahmen der Verlängerung einer Betreuung § 1897 BGB der Maßstab für die Betreuerauswahl ist, nicht aber § 1908 b BGB. 25 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Botur Guhling Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312332022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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