BGH, Urteil vom 16.01.2018 – X ZR 44/17 – Reisevertrag: Vorbehalt nachträglicher Leistungsänderung; Zumutbarkeit von Änderungen für den Reisenden; Kündigungsrecht bei…
KORE312342018 ECLI:DE:BGH:2018:160118UXZR44.17.0 BGH 10. Zivilsenat 20180116 X ZR 44/17 Urteil § 242 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 651a Abs 5 S 2 BGB vorgehend LG Düsseldorf, 21. April 2017, Az: 22 S 254/16vorgehend AG Düsseldorf, 17. August 2016, Az: 22 C 89/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Reisevertrag: Vorbehalt nachträglicher Leistungsänderung; Zumutbarkeit von Änderungen für den Reisenden; Kündigungsrecht bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung; Vorliegen einer erheblichen Änderung 1. Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Der Reiseveranstalter kann sich hiernach nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind.
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter die Erstattung des gezahlten Reisepreises nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag.
2 Sie buchten bei der Beklagten eine China-Rundreise für den Zeitraum vom 30. August bis 13. September 2015 zum Preis von 3.298 €. Der Buchung lagen die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten zugrunde, die in Abschnitt 15 in Absatz 1 Satz 1 folgende Regelung enthielten: "Wenn die bestätigten Angebote oder Dienstleistungen nicht mehr vor der Abreise oder nach der Ankunft am Zielort möglich sind, behält S. sich das Recht vor, vergleichbare Angebote oder Dienstleistungen (z.B. Flug durch Hochgeschwindigkeitszug) zur Verfügung zu stellen."
3 Nach dem Reiseverlauf waren nach der Ankunft in Peking am 31. August 2015 für den 1. bis 3. September verschiedene Besichtigungen in und bei Peking vorgesehen. Am 1. September sollten der Platz des Himmlischen Friedens und die Verbotene Stadt besichtigt werden; für den Abend war eine Peking-Oper vorgesehen. Für den Folgetag standen die Große Mauer sowie die Ming-Gräber auf dem Programm. Am 3. September sollten die Reisenden nach der Besichtigung des Sommerpalastes und einer Rikscha-Tour durch die Hutongs am Nachmittag nach Xian weiterfliegen.
4 Mit E-Mail vom 23. August 2015 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass aufgrund einer Militärparade am 3. September 2015 die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger erklärten daraufhin mit Schreiben vom 25. August 2015 den Rücktritt vom Reisevertrag. Mit der Klage haben sie die Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Erstattung des Reisepreises bestätigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
6 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, die Klage abzuweisen, soweit sie zur Erstattung von mehr als 10 % des Reisepreises nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
7 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
8 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern beanstandete Änderung der Reiseplanung rechtfertige den erklärten Rücktritt vom Vertrag. Auf die Frage der Wirksamkeit des vereinbarten Leistungsänderungsvorbehalts komme es nicht an. Der Wegfall der beiden Sehenswürdigkeiten, welche zu den bekanntesten in Peking gehörten, stelle jedenfalls eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar. Zwar sei der Umfang der Beeinträchtigung im Verhältnis zur Gesamtreise nicht erheblich. Auch geringfügige Auswirkungen einer Planänderung erfüllten aber die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts, sofern sie bei Durchführung der Reise einen Mangel darstellten. So verhalte es sich hier; die ausgefallenen Reiseleistungen seien den Klägern bei Vertragsschluss zugesichert worden.
9 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ein Rücktrittsrecht der Kläger nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB bejaht.
10 1. Nach dieser Vorschrift kann der Reisende bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten.
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12 Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist daher eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Für die Wirksamkeit vereinbarter Leistungsänderungsvorbehalte gelten somit die Schranken der §§ 307, 308 Nr. 4 BGB; der Reiseveranstalter kann sich hiernach insbesondere nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind.
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14 Entgegen der auch in der Literatur vertretenen (MünchKomm.BGB/Tonner, 6. Aufl., § 651a Rn. 117 f.; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2016, § 651a Rn. 182; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 5 Rn. 167 ff.; Steinrötter in Junker/Beckmann/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 651a Rn. 80) Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reiseleistung darstellt. Damit würde das Kriterium der Erheblichkeit der Änderung weitgehend seines Inhalts beraubt und entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 651e BGB, das nicht nur einen Mangel, sondern eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11, RRa 2013, 218 Rn. 33; Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 32; Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287 Rn. 15) und auch bereits vor Reiseantritt ausgeübt werden kann, wenn feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, RRa 2013, 108 Rn. 19; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 118/03, BGHZ 161, 389, 391; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 651e Rn. 3).
15 Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich ist, kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt ist. Nicht jede Änderung einer wesentlichen Reiseleistung genügt für das Kündigungsrecht. Auch wenn sie dem Reisenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar und damit zulässig ist, kann sie gleichwohl das ursprünglich vereinbarte Leistungsspektrum so stark verändern, dass dem Reisenden trotz des Interesses des Reiseveranstalters, den Reisenden an dem zulässigerweise geänderten Vertrag festzuhalten (oder ihn auf das freie Rücktrittsrecht nach § 651i BGB zu verweisen), das Recht zuzubilligen ist, von der - veränderten - Reise Abstand zu nehmen.
Ist hingegen die Änderung nicht (wirksam) vereinbart und damit dem Reisenden grundsätzlich auch nicht zuzumuten, hat das Interesse des Reiseveranstalters, den Reisenden am Vertrag festzuhalten, deutlich geringeres Gewicht. Dem kann und muss dadurch Rechnung getragen werden, dass in diesem Fall geringere Anforderungen an die Erheblichkeit der Änderung der Reiseleistung gestellt werden. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, obliegt dem Tatrichter, der hierbei auch die Bedeutung der nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistung für die Reise insgesamt zu berücksichtigen hat.
Je größer der Stellenwert der geänderten Reiseleistung für die Reise insgesamt, desto eher können auch kleinere Abweichungen von der Planung als erheblich anzusehen sein.
16 2. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung angenommen hat.
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24 Zum einen sind nur Leistungsänderungen zulässig, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern. Reisende entscheiden sich bei einer Rundreise oder Kreuzfahrt regelmäßig bewusst für die Reiseroute und ein bestimmtes mit dieser verbundenes Besichtigungsprogramm. Zum anderen darf der Veranstalter Änderungen dieses Programms nur dann vornehmen, wenn der Reisevertrag nicht nur einen entsprechenden Vorbehalt enthält, sondern die Änderung auch notwendig ist, weil der unveränderten Durchführung dem Reiseveranstalter nicht bekannte und für ihn auch nicht vorhersehbare Hindernisse entgegenstehen (vgl. Staudinger/Staudinger, BGB, Neubearb. 2016, § 651a Rn. 175; Erman/Schmidt, aaO, § 651a Rn. 44 ff., 47; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 5 Rn. 161, 169; Steinrötter in Junker/Beckmann/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 651a Rn. 80; MünchKomm.BGB/Tonner, 6. Aufl., § 651a Rn. 124; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 651a Rn. 18, 22). Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar sind (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 308 Rn. 9; MünchKomm.BGB/Tonner, aaO, § 651a Rn. 124; Staudinger/Staudinger, aaO, § 651a Rn. 176).
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26 Die Klausel enthält zum einen keinerlei sachliche Grenzen für Leistungsänderungen, da nach ihrem Wortlaut jede Reiseleistung durch eine „vergleichbare“ andere ersetzt werden kann. Sie erfasst zum anderen nach ihrem Wortlaut nicht nur den Fall nach Vertragsschluss notwendig werdender Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, sondern auch den Fall, dass der Reiseveranstalter den Änderungsgrund schon bei Vertragsschluss kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen. Die sprachlich unklar formulierte Voraussetzung, dass die Reiseleistung "nicht mehr vor der Abreise oder nach der Ankunft am Zielort möglich" sein muss, ist jedenfalls nach der möglichen und kundenfeindlichsten Auslegung dahin zu verstehen, dass es genügt, dass die Reiseleistung vor oder nach Reiseantritt unmöglich wird; dies schließt eine bereits vor Vertragsschluss eintretende und dem Reiseveranstalter bekannte Unmöglichkeit ein.
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28 Das Programm für den 1. September 2015 ist ohne vertragliche Grundlage wesentlich geändert worden. Der vorgesehene Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens ist nicht nur in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht geändert worden, sondern vollständig entfallen und durch den Besuch einer anderen, deutlich weniger bekannten Sehenswürdigkeit ersetzt worden. Nach den aufgezeigten Grundsätzen (Rn. 24) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass hierdurch das Interesse der Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wurde, mehr als geringfügig beeinträchtigt worden ist.
29 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
30 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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