KORE312352021 ECLI:DE:BGH:2021:191021UVIZR148.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20211019 VI ZR 148/20 Urteil § 31 BGB, § 244 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, § 138 ZPO, § 6 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007 vorgehend OLG München, 4. Dezember 2019, Az: 3 U 3129/19, Urteilvorgehend LG Deggendorf, 4. Juni 2019, Az: 22 O 745/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage der Kenntnis des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung als Schaden; in ausländischer Währung ermittelter Schadensbetrag 1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. 2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort. 3. Der in ausländischer Währung ermittelte Schadensbetrag bildet bei einer auf Zahlung in inländischer Währung gerichteten Klage lediglich einen Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Anträge, - die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Skoda Yeti mit der Fahrgestellnummer TMBLD75L2C6037517 an die Klägerin 27.768,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und - die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 1.872,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. 2 Die - seit den 1980er Jahren in Deutschland lebende - Klägerin erwarb im Oktober 2011 bei einem Autohändler in Prag einen PKW Skoda Yeti zu einem Preis von 643.020 tschechischen Kronen (umgerechnet 27.768,12 €). Der Kaufpreis wurde von der Klägerin über deren tschechisches Konto finanziert. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die die Abgasrückführung des Motors steuernde Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und schaltet in diesem Fall in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Das Fahrzeug wurde in die Schadstoffklasse Euro 5 eingeordnet, weil die nach dieser Abgasnorm geltenden Stickoxid-Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten wurden. 3 Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 im Wege nachträglicher Nebenbestimmung zu den jeweils erteilten Typgenehmigungen, die Abschalteinrichtung zu entfernen und "geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftmäßigkeit" zu ergreifen. Nachdem die für Fahrzeuge der Marke Skoda zuständige Typgenehmigungsbehörde das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug freigegeben hatte, ließ die Klägerin das Update durchführen. 4 Die Klägerin hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises (beziffert mit Klageerhebung in Euro) Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, zudem die Zahlung von Deliktszinsen, den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs und mit der Maßgabe, dass sie Zinsen nunmehr erst ab Rechtshängigkeit verlangt. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris (Az. 3 U 3129/19) und unter BeckRS 2019, 34965 veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 7 Die Beklagte hafte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Klägerin habe den Vorsatz der Beklagten bzw. eines verfassungsmäßigen Vertreters, für welchen sie grundsätzlich beweisbelastet sei, nicht nachweisen können. Zwar habe die Klägerin hinreichend konkret, schlüssig und substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten vorsätzlich gehandelt habe. Doch habe der zunächst als Zeuge geladene Genannte unter Bezugnahme auf die gegen ihn laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren zu Recht umfassend von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO Gebrauch gemacht. Erleichterungen im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast kämen der Klägerin unter den Umständen des Streitfalls nicht zugute. Die sekundäre Darlegungs- und Beweislast diene dazu, der darlegungs- und beweisbelasteten Partei darüber hinwegzuhelfen, dass sie den erforderlichen Vortrag aufgrund mangelnder Kenntnis nicht erbringen könne, während dies der anderen Partei möglich und zumutbar sei. Damit bedürfe es deren Anwendung nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei wie im Streitfall in der Lage sei, die anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen. Zweck der Annahme einer sekundären Darlegungslast sei es nicht, der Partei, die ihren ausreichenden Vortrag nicht beweisen könne, weitere Tatsachen in die Hand zu geben, welche einen erneuten und weiteren Vortrag zur Anspruchsbegründung ermöglichten. Abgesehen davon habe die Beklagte geltend gemacht, alles Zumutbare und Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Geschehnisse aufzuklären. Ein Berufungsangriff hiergegen sei nicht erfolgt. 8 Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus, weil der geltend gemachte Schaden schon nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt werde. Es möge sein, dass verantwortliche Personen der Beklagten in Bezug auf Belange des Umweltschutzes sittenwidrig gehandelt hätten. Der hier geltend gemachte Schaden (Abschluss eines Kaufvertrags) liege aber außerhalb des Schutzbereichs des Gebots, das Fahrzeug nicht ohne gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr zu bringen. 9 Nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung könne das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der Umschaltlogik nicht als (konkludente) Täuschung durch positives Tun qualifiziert werden, zumal der Einsatz des Fahrzeugs mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ohne Weiteres möglich gewesen sei und weiterhin sei. Eine Pflicht zur Aufklärung über den Einsatz der "Schummelsoftware" habe jedenfalls keine solche Schwere, als dass eine Aufklärung einem sittlichen Gebot entsprochen hätte. Erhebliche wertbildende Faktoren seien nicht verletzt. Die Klägerin nutze das Fahrzeug seit dem Kauf legal und uneingeschränkt. Sittenwidriges Verhalten sei der Beklagten erst dann vorzuwerfen, wenn sie trotz positiver Kenntnis von der Chancenlosigkeit der Erhaltung der Betriebserlaubnis geschwiegen hätte, also in Kenntnis des Umstandes, dass eine Untersagung der Betriebserlaubnis unmittelbar bevorgestanden hätte. Dies sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. 10 Unabhängig davon habe die Klägerin den Beweis vorsätzlichen Handelns von Personen i.S.d. § 31 BGB nicht geführt und könne sich aus den zuvor genannten Gründen auch im Rahmen der §§ 826, 31 BGB nicht auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten berufen. 11 Im Übrigen müsse sich der Vorsatz der Personen, deren Verhalten der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen sei, darauf beziehen, dass das Kraftfahrzeug für die Klägerin aufgrund der "Schummelsoftware" wertlos geworden sei. Eine etwa zu erwartende Belastung der Klägerin wegen sich bei einem späteren Weiterverkauf ergebender Einbußen aufgrund eines geringeren Gebrauchtwagenpreises reiche dazu nicht aus. II. 12 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht verneint werden (vgl. bereits Senatsurteile vom 4. Mai 2021 - VI ZR 81/20, NJW-RR 2021, 1029 Rn. 11 ff.; vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055 Rn. 11 ff. und VI ZR 154/20, WM 2021, 1302 Rn. 10 ff.; vom 20. Juli 2021 - VI ZR 152/20, juris Rn. 11 ff.; vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, WM 2021, 1661 Rn. 11 ff.). 13 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin auf der Grundlage des mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrags der Klägerin als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff., 21, 23). Dabei macht es keinen Unterschied, dass es vorliegend um ein Fahrzeugmodell einer Tochtergesellschaft der Beklagten (Skoda) geht, die Beklagte also nicht das Fahrzeug in den Verkehr gebracht, sondern den Motor hierfür hergestellt hat. Entscheidend ist, dass die Beklagte mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften die Typgenehmigungsbehörde - je nach Kenntnisstand der Verantwortlichen der Tochtergesellschaften als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/Teilnehmerin (§ 830 BGB) - arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat (Senatsurteil vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20 WM 2021, 1661 Rn. 12; jeweils mwN). 14 Die Untersagung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs musste hierfür nicht unmittelbar bevorstehen. Es genügt, dass nicht feststand, welche der rechtlich möglichen und grundsätzlich auch die Vornahme einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV umfassenden Maßnahmen die Behörden bei Aufdeckung der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ergreifen würden. Auf das Bestehen einer Pflicht zur Aufklärung über die verwendete Software kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, danach nicht mehr an (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 26). 15 2. Die Revision wendet sich weiter mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus § 826 BGB scheide bereits deshalb aus, weil die Klägerin nicht habe beweisen können, dass der von ihr als Zeuge benannte damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, dessen Handeln sich die Beklagte gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, den deliktischen Tatbestand verwirklicht habe. 16
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