BGH, Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20 – GmbH: Zulässigkeit einer Gesellschafterklage für Ansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer Ein Gesellschafter einer GmbH kann…
KORE312352022 ECLI:DE:BGH:2022:250122UIIZR50.20.0 BGH 2. Zivilsenat 20220125 II ZR 50/20 Urteil § 43 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG vorgehend BGH, 2. November 2021, Az: II ZR 50/20, Beschlussvorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. Januar 2020, Az: 6 U 235/14vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. November 2014, Az: 15 O 472/14nachgehend BGH, 28. Juni 2022, Az: II ZR 50/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland GmbH: Zulässigkeit einer Gesellschafterklage für Ansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen.
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom24. Januar 2020, berichtigt durch Beschluss vom 10. März 2020, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieser zur Zahlung von 963.780,40 € nebst Zinsen an die G. GmbH i. L. verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Oldenburg vom 18. November 2014 zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/10. Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist mit einem Geschäftsanteil von 160.000 € an derG. GmbH i. L. (im Folgenden auch: Gesellschaft) beteiligt, deren Stammkapital 800.000 € beträgt. Der Beklagte zu 1 war Geschäftsführer der Gesellschaft. Die frühere Beklagte zu 2 ist Mitgesellschafterin der Gesellschaft und hält die restlichen Geschäftsanteile in Höhe von 640.000 €.
2 Die Gesellschaft exportierte von der Beklagten zu 2 geliefertes Schweinefleisch nach Südkorea. Die Kaufpreise sollten durch Teilabtretungen von Akkreditivansprüchen eines Zwischenhändlers beglichen werden, die sich in Höhe von 963.780,40 € als nicht werthaltig erwiesen. Für die Forderungsausfälle macht der Kläger den Beklagten zu 1 verantwortlich. Er macht mit der Klage in dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft aus Geschäftsführerhaftung geltend.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil auf die Berufung des Klägers hin abgeändert und den Beklagten zu 1 unter anderem zur Zahlung von 963.780,40 € nebst Zinsen an die G. GmbH i. L. verurteilt. Mit der vom erkennenden Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seinen Klageabweisungsantrag weiter.
4 Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt:
6 Der Kläger könne im Wege der actio pro socio Schadensersatzansprüche der G. GmbH i. L. gegen den Beklagten zu 1 geltend machen. Eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG habe es hierzu nicht bedurft. Ein solcher Beschluss sei zum einen entbehrlich gewesen, weil die Gesellschaft liquidiert worden sei und seit 2012 keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet habe. Eine Beschlussfassung wäre außerdem eine sinnlose Förmelei gewesen, weil der Beklagte zu 1 als damaliger Geschäftsführer oder Prokurist anderer Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten zu 2 in deren Lager stehe und mit einer Beschlussfassung im Sinne des Klägers angesichts der Mehrheitsverhältnisse nicht zu rechnen gewesen wäre. Der Beklagte zu 1 sei der Gesellschaft auch zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe seine Geschäftsführerpflichten bei Durchführung der Exportgeschäfte verletzt, indem er als Gegenleistung für die Fleischlieferungen die Abtretung nicht werthaltiger Forderungen akzeptiert habe.
7 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Zulässigkeit der zugunsten der G. GmbH i. L. erhobenen Klage bejaht.
8 1. Für die im eigenen Namen erhobene Klage fehlt dem Kläger die Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens und auch in der Revisionsinstanz vorliegen muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 255/16, ZIP 2018, 276 Rn. 9 f.).
9 2. Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen.
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13 Auch der Gesellschafter einer GmbH ist bei grundsätzlichem Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, einen Mitgesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15, 21; Urteil vom 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 185/89, WM 1990, 1240; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321). Auch kann in der Verletzung der Organpflichten eines Gesellschafter-Geschäftsführers zugleich eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht liegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 175/97, ZIP 1999, 240; Urteil vom29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321).
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BeckOK GmbHG/Pöschke, Stand: 1. August 2021, § 43 Rn. 397; Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 43 Rn. 178; Zöllner, ZGR 1988, 392, 408). Die Zuständigkeit der Gesellschafter für Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers nach § 46 Nr. 5 GmbHG führt zu keiner rechtlichen Bindung an den einzelnen Gesellschafter (aA Bochmann, GmbHR 2018, 289, 294 f.). Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer mögen auch als Sozialansprüche bezeichnet werden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 12. Aufl., § 46 Rn. 161; ders., JZ 2018, 365, für GmbH & Co. KG), ohne dass mit dieser begrifflichen Festlegung etwas über die Reichweite des mitgliedschaftlichen Klagerechts des Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft ausgesagt wird.
Die Gesellschafterklage dient auch nicht dazu, Gleichbehandlung zwischen verklagbaren Gesellschafter-Geschäftsführern mit Fremdgeschäftsführern herzustellen (aA Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990, S. 90; Grunewald, Enforcement im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, 2015, S. 209, 221; Lönner, Die actio pro socio im Recht der Kapital- und Personengesellschaften, 2011, S. 213).
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November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 224/02, ZIP 2004, 1709, 1710).
23 Daher ist es vorzugswürdig, den Streit, ob die Anspruchsverfolgung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt oder ihm widerspricht, zwischen den Gesellschaftern auszutragen. Weigert sich die Gesellschafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu verfolgen, kann jeder Gesellschafter die Rechtsverfolgung durch Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage erzwingen (vgl. Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 43 Rn. 74; Kowalski, ZIP 1995, 1315, 1316 f.; Kumkar, NZG 2020, 1012, 1016 f.; Lutz, NZG 2015, 424, 427). Mit der Anfechtungsklage und der positiven Beschlussfeststellungsklage kann ein die Rechtsverfolgung billigender Beschluss der Gesellschafterversammlung erreicht (§ 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG) und ein besonderer Vertreter zur Durchsetzung des Anspruchs gegen den Fremdgeschäftsführer bestellt werden (§ 46 Nr. 8 Var. 2 GmbHG). Durch die Bestellung eines besonderen Vertreters kann sichergestellt werden, dass der Anspruch mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2021 - II ZR 8/21 unter 2. a) bb), zVb in BGHZ). Diese Möglichkeit ist jedem Gesellschafter insbesondere dann eröffnet, wenn die Stimmabgabe gegen die Inanspruchnahme des Fremdgeschäftsführers missbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 329 f.).
24 Soweit hingegen auch Vertreter der Auffassung, die die Gesellschafterklage gegen den Fremdgeschäftsführer zulassen wollen, hierfür grundsätzlich an dem Erfordernis eines Geltendmachungsbeschlusses festhalten (etwa Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Aufl., § 13 Rn. 55; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 12. Aufl., § 46 Rn. 161; Schwab, Das Prozessrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten, 2005, S. 144), büßt die Gesellschafterklage ihren prozessökonomischen Vorteil gegenüber der Gesellschaftsklage ein, weil im Streitfall ebenfalls zwei Prozesse erforderlich werden. Wird die klageweise Erwirkung eines solchen Beschlusses, wie bei der Gesellschafterklage gegen einen Gesellschafter denkbar (BGH, Urteil vom 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203, 1204; Urteil vom 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 583; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321), im Einzelfall als unzumutbarer Umweg und deshalb als entbehrlich angesehen (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, 20. Aufl., § 13 Rn. 55; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 12. Aufl., § 46 Rn. 161), begegnet dies wiederum dem Bedenken, dass der Streit über die Anspruchsverfolgung bei der Klage gegen den Fremdgeschäftsführer dem Regelungskonzept des § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG zuwider nicht zwischen den Gesellschaftern ausgetragen werden würde.
25 Der Minderheitsgesellschafter kann zudem, wenn die Gesellschaftermehrheit es treuwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen, Schadensersatz im Wege der actio pro socio gegen die Mehrheitsgesellschafter geltend machen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 23/74, BGHZ 65, 15; Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, WM 1990, 1240, 1241).
26 Danach noch verbleibende Erschwernisse gegenüber der gegen das Organ gerichteten Direktklage rechtfertigen sich grundsätzlich daraus, dass jeder Gesellschafter die Mitgliedschaft und das sie vermittelnde Klagerecht bereits mit den sich aus der gesellschaftsrechtlichen Binnenverfassung ergebenden Beschränkungen seiner Mitgliedschaftsrechte erworben hat (Kowalski, ZIP 1995, 1315, 1316 f.).
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28 III. Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Revisionszulassung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
Drescher Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312352022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public