BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – I ZB 9/21 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original bei auf elektronischem Weg an…
KORE312372021 ECLI:DE:BGH:2021:230921BIZB9.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20210923 I ZB 9/21 Beschluss § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 754a Abs 1 ZPO, § 802g Abs 1 ZPO vorgehend LG Berlin, 22. Dezember 2020, Az: 51 T 435/20vorgehend AG Schöneberg, 26. Oktober 2020, Az: 37 M 453/20nachgehend BGH, 18. November 2021, Az: I ZB 9/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original bei auf elektronischem Weg an das Vollstreckungsgericht gerichtetem Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls für die Abnahme der Vermögensauskunft Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 A. Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 1.404,85 € betrieben. Hierzu hat er beim Amtsgericht auf elektronischem Weg einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt. Er hat die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls beantragt, falls die Schuldnerin dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben werde. Dem Vollstreckungsauftrag hat er eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument beigefügt und versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Schuldtitels nebst Zustellungsbescheinigung vorliege und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehe.
2 Die Schuldnerin ist in dem von der Gerichtsvollzieherin anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin hat die Gerichtsvollzieherin ihre Sonderakte nebst den darin befindlichen Ausdrucken des Vollstreckungsbescheids und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls an das Amtsgericht weitergeleitet.
3 Das Amtsgericht hat beim Gläubiger den Vollstreckungsbescheid im Original angefordert. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat es den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen hat der Gläubiger die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin die Forderung beglichen. Daraufhin hat der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls für erledigt erklärt. Der Schuldnerin ist am 22. Mai 2021 die Erledigungserklärung des Gläubigers mit dem Hinweis zugestellt worden, dass von ihrer Zustimmung ausgegangen wird, falls sie nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes widerspricht. Die Schuldnerin hat sich hierzu nicht geäußert.
4 B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls die Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original verlangen dürfen. Soweit nach § 754a ZPO die Übermittlung des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument ausreiche, gelte die Vorschrift lediglich für den Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher, aber nicht für das gerichtliche Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls.
5 C. Der Senat hat nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Danach hat der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6 I. Das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt.
7 1. Im Streitfall ist von übereinstimmenden Erledigungserklärungen auszugehen. Aufgrund des fehlenden Widerspruchs der Schuldnerin innerhalb der Zweiwochenfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt ihre Zustimmung zur Erledigungserklärung des Gläubigers als erteilt; hierauf ist sie zuvor hingewiesen worden. Die Rechtsfolge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eingetreten, auch wenn die Schuldnerin nicht anwaltlich vertreten ist. Da gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Erledigungserklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, bedarf es insoweit nach § 78 Abs. 3 ZPO keiner Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NZI 2011, 937 Rn. 6).
8 2. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind wirksam, weil die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, NZI 2004, 216 [juris Rn. 3]; BGH, NZI 2011, 937 Rn. 7). Der Gläubiger konnte das Rechtsmittel wirksam einlegen, auch wenn ihm der angefochtene Beschluss entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zugestellt, sondern formlos übersandt und der Fehler mangels Zustellungsabsicht des Beschwerdegerichts nicht nach § 189 ZPO geheilt worden ist, so dass die Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht begonnen hat (vgl. BAG, NJW 2008, 1610 Rn. 9 f.; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 12).
9 II. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit, dass der Gläubiger die Kosten des Verfahrens trägt (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
10 1. Die Kosten des Verfahrens sind nicht schon deshalb der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie sich aufgrund der Begleichung der Forderung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hätte. Die Zahlung des geforderten Betrags rechtfertigt unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Kostenentscheidung zulasten des Leistenden, wenn dieser dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den Rechtsstandpunkt des Gläubigers im Ergebnis hinnehme (vgl. BGH, NZI 2011, 937 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZR 1232/20, VersR 2021, 1188 Rn. 2; jeweils mwN). Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schuldnerin aufgrund der Zahlung des zu vollstreckenden Betrags der Sichtweise des Gläubigers gebeugt hat, das Vollstreckungsgericht sei zum Erlass eines Erzwingungshaftbefehls verpflichtet gewesen.
11 2. Für die Kostenentscheidung ist darauf abzustellen, ob die Rechtsbeschwerde des Gläubigers Erfolg gehabt hätte, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 8; Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257, 258 [juris Rn. 7]). Das Rechtsmittel wäre bei Fortführung des Verfahrens unbegründet gewesen, weil das Amtsgericht den Erlass des Erzwingungshaftbefehls von der Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids abhängig machen durfte. Danach entspricht es billigem Ermessen, den Gläubiger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
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20 Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, die Möglichkeit, beim Gerichtsvollzieher zusammen mit dem elektronischen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nebst elektronisch beigefügtem Vollstreckungsbescheid einen elektronischen Haftantrag zu stellen, zeige, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 754a ZPO davon ausgegangen sei, zu der an das Vollstreckungsgericht weiterzuleitenden elektronischen Akte gehöre auch der Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls, ohne dass an das Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls höhere formelle Anforderungen als an das vorangegangene Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen seien. Aus der Möglichkeit eines erleichterten vorzeitigen Haftantrags folgt nach der zutreffenden Annahme des Beschwerdegerichts nicht, dass sämtliche Erleichterungen für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auch für das Verfahren auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls gelten.
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