KORE312392022 ECLI:DE:BGH:2022:230222BXIIZB218.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220223 XII ZB 218/21 Beschluss § 63 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 233 S 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 1. April 2021, Az: 18 UF 175/20vorgehend AG Kehl, 6. November 2020, Az: 1 F 202/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug in einer Familiensache: Bewilligung bereits für den ersten Rechtszug; zu erwartende Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse 1. Ist einem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht. 2. Haben sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben, etwa weil im Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit von Immobilienvermögen abweichend beurteilt worden ist, muss der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19, FamRZ 2019, 2014). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: 6.545 € I. 1 Die Antragstellerin wendet sich in einem Verfahren, in dem sie den Antragsgegner, ihren zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Ehemann, auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschüssen in Anspruch nimmt, gegen die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags und die Verwerfung ihrer Beschwerde. 2 Das Amtsgericht hat, nachdem es der Antragstellerin mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 Verfahrenskostenhilfe bewilligt hatte, durch Endbeschluss vom 6. November 2020, zugestellt am 10. November 2020, ihren Antrag auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschüssen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihren rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung mangels Bedürftigkeit mit - ihr am 5. Februar 2021 zugegangenem - Beschluss vom 28. Januar 2021 abgelehnt. Mit einem am 17. Februar 2021 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungfrist gestellt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2021 hat die Antragstellerin die Beschwerde begründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 3 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Schließlich liegt auch keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. 5 1. Das Oberlandesgericht, das es dahinstehen hat lassen, ob der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin schon wegen Fehlens einer ausreichenden Begründung zu verwerfen gewesen wäre, hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: 6 Der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Antragstellerin ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. 7 Die Antragstellerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen auch im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde. Nachdem ihr mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 6. November 2020 im Hinblick auf einzusetzendes Vermögen ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mangels Bedürftigkeit versagt worden sei, habe sie damit rechnen müssen, dass ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen werde. Ihr Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss sei zurückgewiesen worden, weil die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen habe. Das Amtsgericht habe auf einsetzbares Vermögen der Antragstellerin in Gestalt einer hälftigen Beteiligung an einer schuldenfreien Eigentumswohnung in M. hingewiesen, sowie darauf, dass sie auch wegen vorheriger Trennungen der Eheleute in den Jahren 2015 und 2017 gehalten gewesen sei, zumindest einen Teilerlös in der Größenordnung von etwa 8.000 € aus der 2017 erfolgten Veräußerung eines Goldbarrens als finanzielle Reserve zurückzubehalten, um damit Vorsorge für absehbare Rechtsverfolgungskosten zu betreiben. 8 Die Antragstellerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten hätten dadurch ohne weiteres erkennen können, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt seien, sodass eine Wiedereinsetzung schon aus diesem Grund ausscheide. Dem Berechtigten könne eine Belastung von Immobilienvermögen grundsätzlich auch bei Bestehen von bloßem Miteigentum zugemutet werden, jedenfalls dann, wenn die Bereitschaft des Mitberechtigten bestehe, einer grundpfandrechtlichen Belastung des Anwesens zuzustimmen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unwidersprochen dargelegt, dass die Antragstellerin in W. über eine weitere, in ihrem alleinigen Eigentum stehende Wohnung verfüge. 9 2. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.