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BGH 3 StR 202/21

KORE312432022 ECLI:DE:BGH:2022:240222U3STR202.21.0 BGH 3. Strafsenat 20220224 3 StR 202/21 Urteil § 24 StPO, §§ 24ff StPO, § 258 Abs 2 StPO, § 337 StPO vorgehend LG Düsseldorf, 18. Dezember 2020, Az:

§ 258Abs.

3 Wiedereintritt 5 [Ablehnungsgesuch, das nach Verkündung der Urteilsformel auf der Geschäftsstelle angebracht worden ist und nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen wird] und - insoweit nicht tragend - BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 1 StR 417/84, NStZ 1985, 464, 465 [während der Schlussausführungen gegen Sachverständige angebrachte Anträge]), gilt: 37 Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt allenfalls dann einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung im Sinne des § 258 StPO dar, wenn er über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt; nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird. Im Einzelnen: 38

(1)Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung muss das Gericht die Möglichkeit zu umfassenden Schlussvorträgen und das letzte Wort erneut gewähren, auch wenn er nur einen unwesentlichen Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, weil jeder Wiedereintritt den vorangegangenen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvorträge und letztes Wort nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 6; vom 9. August 2001 - 3 St

R 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteil vom

  1. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 279 f.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26; krit. zum Begriff des Wiedereintritts Rübenstahl, GA 151 [2004], 33 ff.). 39 Ein Wiedereintritt in die Verhandlung kann durch eine ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden beziehungsweise des Gerichts oder stillschweigend geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Juni 2014 - 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105; KK-StPO/Ott,
  3. Aufl., § 258 Rn. 24; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 20). Für letzteres genügt jede Betätigung, in welcher der Wille des Gerichts, mit der Untersuchung und der Aburteilung fortzufahren, erkennbar zutage tritt, auch wenn das Gericht darin keine Wiedereröffnung der Verhandlung erblickt oder diese nicht beabsichtigt. Dies ist der Fall bei jedem Vorgang, der die gerichtliche Sachentscheidung auch nur mittelbar beeinflussen könnte, indem er eine tatsächliche oder rechtliche Bewertung des bisherigen Verfahrensergebnisses zum Ausdruck bringt. Auf Umfang und Bedeutung der nochmaligen Verhandlungen kommt es dabei nicht an. Ob ein Wiedereintritt vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (s. RG, Urteil vom
  4. November 1925 - II 419/25, RGSt 59, 420, 421 f.; BGH, Beschlüsse vom
  5. September 2017 - 1 StR 391/16,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 6 f.; vom 9. Juni 2015 - 1 St

R 198/15,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 St

R 146/03,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 14; KK-St

PO/Ott,

  1. Aufl., § 258 Rn. 24; Dölling/Duttge/König/Rössner/Harrendorf, Gesamtes Strafrecht,
  2. Aufl., § 258 StPO Rn. 21; KMR/Stuckenberg, StPO,
  3. EL, § 258 Rn. 3 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  4. Aufl., § 258 Rn. 28; LR/Stuckenberg, StPO,
  5. Aufl., § 258 Rn. 4 ff.; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 19 f.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26; SSW-StPO/Ignor/Wegner/Franke,
  6. Aufl., § 258 Rn. 13; a.A. SK-StPO/Velten,
  7. Aufl., § 258 Rn. 48 f.; s. zur Bildung von Fallgruppen Schlothauer, StV 1984, 134). 40 Hiernach wird insbesondere durch Prozesshandlungen wieder in die Verhandlung eingetreten, die wie etwa die Stellung, Erörterung und Entscheidung von Beweisanträgen ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fallen (s. BGH, Beschluss vom
  8. Juni 2014 - 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105; BeckOK StPO/Eschelbach,
  9. Ed., § 258 Rn. 3; KK-StPO/Ott,
  10. Aufl., § 258 Rn. 24; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 27, jeweils mwN). Aber auch ein sonstiges Verhandeln über einzelne Vorgänge kann einen Wiedereintritt begründen, beispielsweise Erörterungen über die Voraussetzungen eines Haftbefehls, also seines Erlasses, seiner Aufrechterhaltung oder Aufhebung (vgl. aus der Rechtsprechung - die allerdings noch vor BGH, Beschluss vom
  11. Januar 2011 - 1 StR 648/10,

§ 126

Tatgericht 2, datiert, wonach das Amts- oder Landgericht über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat - BGH, Beschluss vom

  1. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom
  2. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom
  3. Juli 1996 - 4 StR 193/96,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27. August 1992 - 4 St

R 314/92, juris Rn. 4; ferner HK-StPO/Julius/Beckemper,

  1. Aufl., § 258 Rn. 15; KMR/Stuckenberg, StPO,
  2. EL, § 258 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  3. Aufl., § 258 Rn. 29a; LR/Stuckenberg, StPO,
  4. Aufl., § 258 Rn. 7 ff.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 27; SK-StPO/Velten,
  5. Aufl., § 258 Rn. 49; SSW-StPO/Ignor/Wegner/Franke,
  6. Aufl., § 258 Rn. 14). 41 Demgegenüber liegt keine Wiedereröffnung der Verhandlung in Vorgängen, die - wie beispielsweise die Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom
  7. Juni 2015 - 1 StR 198/15,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 19; Meyer-Goßner/Schmitt, St

PO,

  1. Aufl., § 258 Rn. 30) oder die Bekanntgabe eines Verbindungsbeschlusses zur gemeinsamen Urteilsverkündung (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Juli 2000 - 3 StR 53/00, NStZ-RR 2001, 241; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  3. Aufl., § 258 Rn. 30) - auf die gerichtliche Sachentscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. September 2017 - 1 StR 391/16,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11. Mai 2017 - 1 St

R 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13. Oktober 1992 - 5 St

R 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom

  1. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Beschluss vom
  2. Juni 1988 - 3 StR 182/88,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 4; Bock, ZSt

W 129 [2017], 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO,

  1. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO,
  2. Aufl., § 258 Rn. 10; a.A. SK-StPO/Velten,
  3. Aufl., § 258 Rn. 51). 42

(2)Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Strafkammer hier nicht gegen § 258 Abs. 2 StPO verstoßen. 43 (
  1. a)Dass das Landgericht mit der Verkündung des Beschlusses über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs nicht wieder in die Hauptverhandlung eingetreten ist, legen bereits systematische Erwägungen zur Ausgestaltung des Ablehnungsverfahrens (§§ 24 ff. StPO) nahe. Denn dieser Vorgang gehört seiner Natur und gesetzlichen Konzeption nach nicht zum Bereich der Beweisaufnahme und Hauptverhandlung (vgl. Rübenstahl, GA 151 [2004], 33, 47). Dies zeigt sich schon daran, dass die Entscheidung in anderer Besetzung, nämlich ohne die hiervon ausgeschlossene abgelehnte Vorsitzende (§ 27 Abs. 1 StPO) und die Schöffen, außerhalb der Hauptverhandlung getroffen worden ist. Ferner hätte der Beschluss nicht in der Hauptverhandlung verkündet werden müssen; vielmehr wäre eine formlose schriftliche Mitteilung außerhalb der Hauptverhandlung ausreichend gewesen (§ 28 Abs. 2 Satz 2, § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verkündung hat diese formlose Mitteilung lediglich ersetzt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 35 Rn. 12; s. auch BGH, Urteil vom 3. März 1961 - 4 StR 548/60, BGHSt 15, 384). Zwar schließt diese gesetzliche Konzeption des Ablehnungsverfahrens die Bewertung als Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nicht von vornherein aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438). Es bedarf jedoch schon im Ausgangspunkt einer näheren Begründung, warum in der Bekanntgabe der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch eine solche Wiedereröffnung mit der Folge der Pflicht zur erneuten Gewährung des letzten Wortes liegen soll. 44 (
  2. b)Ein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung kann sich auf der Grundlage der dargelegten Rechtsprechung nur dann ergeben, wenn die Verkündung ein sonstiges Verhandeln über einen Vorgang darstellt, durch welches das Gericht dokumentiert, mit der Untersuchung und Aburteilung fortfahren zu wollen, und dies insbesondere auf die gerichtliche Sachentscheidung Einfluss haben kann. Nur dann sind Sinn und Zweck des Äußerungsrechts nach § 258 StPO betroffen. 45 (
  3. aa)Aus der ersten Voraussetzung folgt, dass es unerheblich ist, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird. Denn in beiden Fällen ist er erfolglos und dokumentiert das Gericht seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen. 46 Auch aus den in diesem Zusammenhang genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (s. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 5 StR 6/88,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 5; Urteil vom 21. März 1985 - 1 St

R 417/84, NStZ 1985, 464, 465) ergibt sich nichts anderes. Insbesondere lässt sich diesen entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht im Umkehrschluss entnehmen, eine Zurückweisung des Gesuchs als unbegründet stelle eine Wiederöffnung der Verhandlung dar. Die Entscheidungen beschränken sich allein und ausschließlich auf bereits unzulässige Befangenheitsanträge; Gleiches gilt für die entsprechenden - zustimmenden - Stellungnahmen des Schrifttums (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,

  1. Aufl., § 258 Rn. 30; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 21; SSW-StPO/Ignor/Wegner/Franke,
  2. Aufl., § 258 Rn. 15; ebenso KMR/Stuckenberg, StPO,
  3. EL, § 258 Rn. 6 unter der Voraussetzung, dass "die Gründe für die Ablehnung keine Äußerung erfordern können", sowie LR/Stuckenberg, StPO,
  4. Aufl., § 258 Rn. 11, wenn keine Gesichtspunkte zur Sprache kommen, die auch für Sachentscheidung relevant sein können, und jedenfalls für den Fall, dass der Befangenheitsantrag nach Verkündung der Urteilsformel gestellt wird; Bock, ZStW 129 [2017], 745, 762; Dölling/Duttge/König/Rössner/Harrendorf, Gesamtes Strafrecht,
  5. Aufl., § 258 StPO Rn. 22; KK-StPO/Ott,
  6. Aufl., § 258 Rn. 25; Rübenstahl, GA 151 [2004], 33, 47 f.). 47 (bb) Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die gerichtliche Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  7. September 2017 - 1 StR 391/16,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11. Mai 2017 - 1 St

R 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13. Oktober 1992 - 5 St

R 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom

  1. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Beschluss vom
  2. Juni 1988 - 3 StR 182/88,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 4; Bock, ZSt

W 129 [2017], 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO,

  1. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO,
  2. Aufl., § 258 Rn. 10; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26). Gerade dieser Bezug ist der tragende Gesichtspunkt in durch den Bundesgerichtshof bereits entschiedenen ähnlichen Konstellationen und ermöglicht daher eine einheitliche Handhabung. Das gilt insbesondere für den oben genannten vergleichbaren Fall, dass sich das Tatgericht entscheidet, eine grundsätzlich außerhalb der Hauptverhandlung mögliche Haftentscheidung in der Verhandlung zu erörtern und zu verkünden. Ausschlaggebend für die Annahme eines Wiedereintritts in die Verhandlung ist dann nämlich, dass die Entscheidung zumindest inzident auch die gerichtliche Beurteilung des Verdachtsgrades beinhaltet, also eine sachliche Bewertung des bisherigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom
  4. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom
  5. Juli 1996 - 4 StR 193/96,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27. August 1992 - 4 St

R 314/92, juris Rn. 4; Bock, ZStW 129 [2017], 745, 765). Ebenso fügt sich diese Betrachtungsweise bruchlos in die Rechtsprechung ein, wonach die reine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15,

§ 258Abs. 3 Wiedereintritt 19; Meyer-Goßner/Schmitt, St

PO,

  1. Aufl., § 258 Rn. 30) oder die bloße Bekanntgabe eines Verbindungsbeschlusses zur gemeinsamen Urteilsverkündung (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Juli 2000 - 3 StR 53/00, NStZ-RR 2001, 241; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  3. Aufl., § 258 Rn. 30) keine Wiedereröffnung der Verhandlung darstellt. 48 Diese Begrenzung auf die Sachentscheidungsrelevanz folgt aus dem Sinn und Zweck des § 258 StPO, der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Angeklagte unmittelbar vor der endgültigen Beratung des Gerichts zu dem gesamten Ergebnis der Hauptverhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung und somit auf die Urteilsfindung Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Mai 1980 - 2 BvR 705/79, BVerfGE 54, 140, 141 f.; LR/Stuckenberg, StPO,
  5. Aufl., § 258 Rn. 1; SK-StPO/Velten,
  6. Aufl., § 258 Rn. 37). Diese Funktion ist allerdings, wenn dem Angeklagten bereits einmal das letzte Wort gewährt worden war, nur bei danach eintretenden, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sachentscheidungsrelevanten Ereignissen berührt. Bei neuen, sich auf die eigentliche Urteilsfindung in der Sache nicht auswirkenden, insbesondere rein formalen Vorgängen besteht hingegen für den Angeklagten kein Bedürfnis, sich in Reaktion hierauf ergänzend zu verteidigen (vgl. Bock, ZStW 129 [2017], 745, 764). 49 (c) An einer solchen Sachentscheidungsrelevanz im Rechtssinne fehlt es hier. 50 Der Befangenheitsantrag zielt per se nicht primär auf eine Beeinflussung der Sachentscheidung selbst, sondern auf die Veränderung der Besetzung des Gerichts (vgl. Rübenstahl, GA 151 [2004], 33, 47). Überdies spiegelt sich vorliegend in dem das Gesuch zurückweisenden Beschluss keine Bewertung einer potentiell für den sachlichen Gehalt des Urteils relevanten Frage wider: 51 Die Gründe des Beschlusses verhalten sich nicht zu dem bisherigen Beweisergebnis, befassen sich inhaltlich nicht mit den Beweisanträgen der Verteidigung und führen auch sonst nichts zur Sache aus. Sie beschränken sich hinsichtlich des Antrags vom
  7. Dezember 2020 darauf, dass die reine Bekanntgabe einer nach Beratung ergangenen Kammerentscheidung nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige und die Vorsitzende weder berechtigt gewesen sei, diese Entscheidung als Vorsitzende zu treffen, noch dies so dargestellt habe. 52 Der Senat folgt nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts, der darauf abgestellt hat, erst durch die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs sei endgültig klar geworden, dass die Strafkammer über die Beweisanträge nicht mehr in der Verhandlung entscheide. Zum einen ging bereits aus dem Hinweis der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom
  8. Dezember 2020 eindeutig hervor, dass nach Fristablauf gestellte Beweisanträge erst im Urteil beschieden werden sollen. Anders als der Beschwerdeführer meint, brachte der Hinweis dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das beabsichtigte Vorgehen nach § 244 Abs. 4 Satz 4 StPO auf einer Kammerentscheidung beruhte. Denn aus der Angabe "nach Beratung" ergab sich die Verantwortlichkeit des Spruchkörpers ohne Weiteres. Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Fall, dass das Tatgericht über einen auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen gerichteten Hilfsbeweisantrag "mittelbar" in einem nach der Gewährung des letzten Wortes verkündeten Teileinstellungsbeschluss entscheidet, allenfalls die rechtsfehlerhafte Behandlung des Hilfsbeweisantrags gerügt werden, nicht aber eine Verletzung des § 258 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  9. März 2001 - 4 StR 414/00,

§ 258Abs.

3 Wiedereintritt 13). Gleiches muss im Ergebnis hier gelten. 53 Soweit der Antrag vom

  1. Dezember 2020 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Ablehnung sei nicht unverzüglich geltend gemacht worden, kommen ebenfalls keine Gesichtspunkte zur Sprache, die für die Sachentscheidung relevant sein können. 54 Schließlich gaben die Prozessbeteiligten zu dem Beschluss weder Erklärungen ab (zu dieser Erwägung s. BGH, Beschluss vom
  2. Juni 2015 - 1 StR 198/15,

§ 258Abs.

3 Wiedereintritt 19), noch erörterten sie anschließend die Sach- und Rechtslage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 469/18, NStZ 2019, 426 Rn. 9), so dass sich auch nicht etwa aus diesen Gründen ein Wiedereintritt in die Verhandlung ergibt. 55 2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg. 56 Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionshauptverhandlung, die Rüge sei nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO präkludiert, weil die Vorsitzende die Feststellungen zum Selbstleseverfahren erst im Fortsetzungstermin am 10. Dezember 2020 getroffen habe und mithin die von Amts wegen vorgesehene Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Fristsetzung nicht abgeschlossen gewesen sei, so dass diese Anordnung gegen § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO verstoßen habe (zu den Voraussetzungen der Rügepräklusion vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 238 Rn. 46 ff.; KK-StPO/Schneider, StPO, 8. Aufl., § 238 Rn. 28 ff., jeweils mwN), verhilft der Rüge nicht zum Erfolg. Mit dieser Stoßrichtung hat der Angeklagte sie nicht erhoben. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat er vorgetragen, die Vorsitzende habe bereits zuvor in der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2020 festgestellt, die Berufsrichter und Schöffen hätten die Urkunden gelesen, die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit gehabt. 57 3. In dem nach der Teilaufhebung des Urteils verbleibenden Umfang hat dessen aufgrund der Sachbeschwerde veranlasste materiellrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: 58

  1. a)Der Schuldspruch der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Fall II. 2. begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts belegen die Urteilsgründe, dass sich der Angeklagte an der Tat als Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB beteiligte. 59 Zwar hat das Landgericht den erforderlichen gemeinsamen Tatentschluss des Angeklagten und seiner Begleiter nicht ausdrücklich festgestellt. Vielmehr erschöpfen sich die Urteilsfeststellungen, mit Ausnahme der Angabe, er habe die Verletzungsfolge beim Geschädigten billigend in Kauf genommen, in der Beschreibung des - auf Videoaufnahmen dokumentierten - äußeren Geschehens. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch die Überzeugung der Strafkammer entnehmen, dass der Angeklagte und seine Begleiter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses, zumindest einer konkludenten Übereinkunft, handelten. Dies ergibt sich noch hinreichend daraus, dass er zusammen mit den Begleitern "zielstrebig" auf die Gruppe um den Geschädigten zuging und auf ihn "aus kurzer Entfernung" als Ausgangspunkt für das "Einkreisen" einredete. Als sich das Opfer "nicht mehr entfernen konnte", wurde es gleich "mehrfach" geschlagen und in den Schwitzkasten genommen. Die Schilderung kann nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte und seine Begleiter einvernehmlich gegen den Geschädigten vorgingen. Dementsprechend hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung den maßgeblichen Tatbeitrag des Angeklagten darin gesehen, dass er den Angegriffenen durch das In-den-Weg-Stellen an der Flucht hinderte, sich mithin aktiv - mit Verletzungsvorsatz - an dem gemeinsamen Umstellen und damit der körperlichen Misshandlung beteiligte. 60 Da sich der gemeinsame Tatentschluss aufgrund der Feststellungen zum objektiven Handlungsablauf aufdrängt, hat er nicht eigens beweiswürdigend belegt werden müssen. 61
  2. b)In Fall II. 4. kann dahinstehen, ob auch den per E-Mail übersandten Lohnabrechnungen Urkundsqualität zukam (vgl. dazu Fischer, StGB, 69. Aufl., § 267 Rn. 21 mwN), weil nach den Feststellungen schon im Juni 2019 gefälschte Bescheinigungen ohne Zuhilfenahme einer digitalen Übermittlung eingereicht worden waren und jedenfalls dies den Schuldspruch der Urkundenfälschung trägt. Die Annahme lediglich einer Tat beschwert den Angeklagten im Übrigen nicht. 62
  3. c)Da der Gesamtstrafenausspruch bereits auf die unter B. I. dargelegte Verfahrensrüge aufzuheben ist, kommt es nicht darauf an, ob der im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Gesichtspunkt, er sei hinsichtlich der abgeurteilten drei gefährlichen Körperverletzungen einschlägig vorbestraft und habe die Taten unter laufender Bewährung begangen, was auf ein "eingeschliffenes Verhaltensmuster bezüglich der Begehung von gemeinschaftlichen Körperverletzungen schließen" lasse, als rechtsfehlerhaft zu beurteilen ist. Allerdings spricht Einiges dafür, dass die Strafkammer mit der Bezeichnung "eingeschliffenes Verhaltensmuster" lediglich zum Ausdruck hat bringen wollen, der Angeklagte habe eine Vielzahl gefährlicher Körperverletzungen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen; dies wird durch die Vorstrafe wegen "gemeinschaftlicher" gefährlicher Körperverletzung aus dem Jahr 2017 sowie die abgeurteilten Taten hinreichend belegt. Für diese strafschärfende Erwägung wäre es nicht von Bedeutung, inwieweit das Tatbild der Vorverurteilung den nunmehr festgestellten Delikten in Einzelheiten gleicht. Berg Wimmer Anstötz Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312432022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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