BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 54/20 – Verbandsgerichtsbarkeit: Sanktionscharakter der gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängten…
KORE312472021 ECLI:DE:BGH:2021:041121BIZB54.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20211104 I ZB 54/20 Beschluss § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, § 9a DFBRVfO vorgehend OLG Frankfurt, 23. Juni 2020, Az: 26 Sch 1/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verbandsgerichtsbarkeit: Sanktionscharakter der gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängten verschuldensunabhängigen Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe 1. Die vom Deutschen Fußballbund gemäß § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger verhängte verschuldensunabhängige Verbandsstrafe in Form einer Geldstrafe stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die dem mit Verfassungsrang ausgestattetem Schuldgrundsatz unterliegen könnte.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 23. Juni 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 24.900 € 1 A. Die Antragstellerin ist die aus dem FC C. Z. J. e.V. ausgegliederte Fußball-Profiabteilung. Der Antragsgegner, der Deutsche Fußball-Bund e.V. (im Folgenden DFB), ist der Dachverband der Fußballverbände in Deutschland. Die erste (Männer-)Mannschaft der Antragstellerin spielte in der vom Antragsgegner als Profiliga ausgerichteten 3. Liga.
2 Die Parteien schlossen Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthält: § 1 Zuständigkeiten des Ständigen Schiedsgerichts I. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem DFB [Antragsgegner] und dem Teilnehmer [Antragstellerin], die sich insbesondere ergeben aus der Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtung des DFB 3. Liga, einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der 3. Liga und dem Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet das Ständige Schiedsgericht.
Der Schiedsgerichtsvertrag ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an der 3. Liga bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der 3. Liga.
II. Das Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen, die von Organen oder Beauftragten des DFB gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen. … § 3 Besetzung des Schiedsgerichts I. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga und vom DFB in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher DFB-Bundestag stattfindet, einvernehmlich bestimmt. Anhängige Verfahren bleiben hiervon unberührt.
Zwei Beisitzer werden vom DFB benannt, je ein Beisitzer von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher DFB-Bundestag stattfindet, gewählt.
Eine Neubestimmung oder auch Abwahl ist jederzeit möglich und erforderlichenfalls auf Seiten der Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Versammlungen vorzunehmen.
II. Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. … IV. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung im jeweiligen Verfahren durch seinen ständigen Vertreter vertreten.
Der DFB und der Teilnehmer bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen der von ihnen benannten Beisitzer. … VII. Ziffern I. Satz 2 und VI. gelten für den Teilnehmer entsprechend, wenn er an der Bestimmung des Vorsitzenden oder ggf. dessen ständigen Vertreters oder des von den Teilnehmern benannten Beisitzers in der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga nicht mitgewirkt hat und er mit dem Schiedsrichter nicht einverstanden ist. In Ziffer I. Satz 2 tritt in diesem Fall der Teilnehmer für das anhängige Verfahren an die Stelle der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga. § 4 Anrufung des Schiedsgerichts I. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch Klage an das Ständige Schiedsgericht über dessen Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts hat die Anschrift der DFB-Zentralverwaltung. … 3 Bei zwei Heimspielen der Antragstellerin am 28. Juli und 19. August 2018 sowie einem Auswärtsspiel am 14. September 2018 in B. kam es jeweils im J. Fanblock zu Zuschauerausschreitungen. Im Stadion in J. wurden pyrotechnische Gegenstände abgebrannt (Fall 1 und 2) und sonstige Gegenstände geworfen (Fall 3). Im Stadion in B. wurden Gegenstände in Richtung der Eckfahne geworfen (Fall 4). Das Sportgericht des DFB belegte die Antragstellerin wegen dieser Vorfälle mit einer "Geldstrafe" in Höhe von 24.900 € und ließ ihr nach, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 € für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin zum Bundesgericht des DFB blieb ohne Erfolg. Die gegen das Berufungsurteil erhobene Schiedsklage wies das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga beim DFB ab.
4 Die Antragstellerin hat beantragt, den als Urteil bezeichneten Schiedsspruch vom 25. November 2019 aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 26 Sch 1/20, juris). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.
5 B. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs sei unbegründet. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga beim DFB sei ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und nicht lediglich ein Verbandsgericht. Der Schiedsgerichtsvertrag sei wirksam und verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB. Die Anwendung der in § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-RuVO) geregelten Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter verstoße nicht gegen den ordre public. Das Schiedsgericht habe auch nicht das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot verletzt.
6 C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
7 I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, bei dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga beim DFB handele es sich um ein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO, gegen dessen Entscheidung ein Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO gestellt werden kann.
8 1. Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO kann gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassenen Schiedsspruch gerichtet werden. Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 210 [juris Rn. 15] mwN).
9 2. Ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, liegt nur vor, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz (zum Gebot der Distanz und Neutralität richterlicher Tätigkeit vgl. BVerfGE 21, 139, 145 f. [juris Rn. 21]; 42, 64, 78 [juris Rn. 39]; 148, 69 Rn. 69) unterworfen werden. Die Streitbeteiligten müssen paritätischen Einfluss auf die Besetzung eines solchen Gerichts haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 30). Die Satzung muss gewährleisten, dass das Gericht bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied oder dem Verband und einem Mitglied den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17, NJW-RR 2018, 1402 Rn. 12 mwN). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 [juris Rn. 18]).
10 3. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga beim DFB stelle eine unabhängige und neutrale Instanz dar. Es sei nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert und verfüge über eine eigene Geschäftsstelle. Der Einfluss der Parteien auf die Besetzung des Schiedsgerichts sei paritätisch. Der Antragsgegner und die Vereine und Kapitalgesellschaften nominierten jeweils zwei Beisitzer, von denen die Parteien für das jeweilige Verfahren einen benennen würden. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter würden von beiden Seiten einvernehmlich bestimmt. Der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO könne zudem entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit von §§ 1025 ff. ZPO führe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
11 4. Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, das Ständige Schiedsgericht der 3. Liga beim DFB sei ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Die Parteien haben insbesondere paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (dazu C I 4 a). Dem Schiedsgericht mangelt es auch nicht an Unabhängigkeit (dazu C I 4 b).
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BGHZ 210, 292 Rn. 30; EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 40575/10, BeckRS 2018, 23523 Rn. 157 - Mutu u. Pechstein/Schweiz; EGMR, SpuRt 2020, 180 Rn. 217 und 219 - Ali Rıza u.a./Türkei). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 3 Ziffer I des Schiedsgerichtsvertrags werden für die Schiedsrichterliste zwei Beisitzer vom Antragsgegner benannt und zwei Beisitzer von der Versammlung der teilnehmenden Vereine gewählt. Darüber hinaus trifft § 3 Ziffer VII des Schiedsgerichtsvertrags eine Regelung für Teilnehmer der 3. Liga, die an einer Versammlung der teilnehmenden Vereine (noch) nicht mitgewirkt haben und mit dem Schiedsrichter nicht einverstanden sind. Damit wird gewährleistet, dass neu in die 3. Liga aufgenommene Teilnehmer nicht an die von ihnen nicht mitbestimmte Schiedsrichterliste gebunden sind.
Die Antragstellerin hatte danach entweder als Mitglied der Versammlung der teilnehmenden Vereine Einfluss auf die Bestimmung des Vorsitzenden und seines Vertreters sowie die Zusammensetzung der Schiedsrichterliste oder hätte von der Regelung in § 3 Ziffer VII Gebrauch machen können.
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16 II. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die zwischen den Parteien getroffene Schiedsabrede sei wirksam und verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO), wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
17 Die Antragstellerin war im Streitfall überdies nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens mit dem Einwand ausgeschlossen, der Schiedsgerichtsvertrag sei unwirksam, nachdem sie es war, die das Schiedsgericht angerufen hat (zu ähnlichen Konstellationen vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195 [juris Rn. 12 f. und 19]; Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 33; OLG Hamm, SchiedsVZ 2013, 182, 183 f. [juris Rn. 22 bis 25]; OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 19 Sch 18/14, juris Rn. 21; vgl. Müller-Eiselt, Die Gewährleistung der Sicherheit bei Fußballspielen, 2015, S. 250 f.; Zöller/Geimer aaO § 1059 ZPO Rn. 39a; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 16; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 35; Anders in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 1059 Rn. 6b; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 40. Edition [Stand 1. März 2021], § 1059 Rn. 38).
18 III. Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg mit ihrer Rüge, die auf der verbandsrechtlichen Kausalhaftung gemäß § 9a in Verbindung mit § 1 Nr. 4 DFB-RuVO beruhende Bestätigung der Verurteilung der Antragstellerin durch das Schiedsgericht verstoße gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
19 1. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46 Rn. 16 mwN).
20 2. Nach § 44 Nr. 1 der Satzung des Antragsgegners in Verbindung mit § 1 Nr. 4 DFB-RuVO werden alle Formen unsportlichen Verhaltens sowie unethische Verhaltensweisen als sportliche Vergehen mit den in § 44 Nr. 2 der Satzung aufgeführten Strafen - unter anderem Geldstrafe (§ 44 Nr. 2 Buchst. c der Satzung) - geahndet. Nach § 9a Nr. 1 DFB-RuVO sind Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich. Nach § 9a Nr. 2 DFB-RuVO haften der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art. Die Vorschrift begründet in beiden Tatbeständen als Zurechnungsnorm eine Haftung sowohl des Heim- als auch des Gastvereins für das Verhalten Dritter, ohne dass es auf ein Verschulden der Vereine ankäme (vgl. Müller-Eiselt aaO S. 220; Walker, NJW 2014, 119, 120; Weller/Benz/Wolf, JZ 2017, 237, 240).
21 3. Das Oberlandesgericht hat angenommen, § 9a DFB-RuVO konstituiere zwar eine objektive Kausalhaftung für Fehlverhalten Dritter ("strict liability"). Verbandsstrafen ließen sich aber prinzipiell über die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG legitimieren. Die Vorschrift des § 9a DFB-RuVO widerspreche auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Schuldgrundsatz dem ordre public. Der Schuldgrundsatz finde keine unmittelbare Anwendung. Vereinsgerichte ahndeten kein kriminelles Unrecht. Sie sprächen insbesondere kein Unwerturteil "im Namen des Volkes" gegen den Verein aus, sondern erschöpften sich in der Verhängung wirtschaftlicher Nachteile und damit privatrechtlicher Sanktionen. Auch bei der einer Verbandsstrafe in vielerlei Hinsicht ähnlichen Vertragsstrafe stehe es den Parteien im Ausgangspunkt frei, auf das Verschuldenserfordernis zugunsten des Strafgläubigers zu verzichten. Das Recht der Gefährdungshaftung belege ebenfalls, dass die Verbandsstrafenhaftung des § 9a DFB-RuVO dem ordre public nicht widerspreche. Die Vorschrift genüge auch dem Bestimmtheitsgrundsatz und sei geeignet, den Gebrauch von Pyrotechnik in Fußballstadien einzudämmen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
22 4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch verletze den Schuldgrundsatz und verstoße deshalb gegen den ordre public. Die "Geldstrafe", die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte.
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27 Die Strafe, auch die bloße Ordnungsstrafe, ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie - wenn nicht ausschließlich, so doch auch - auf Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Dem Täter wird ein Rechtsverstoß vorgehalten und zum Vorwurf gemacht, der durch die Sanktion gesühnt werden soll (vgl. BVerfGE 20, 323, 331 f. [juris Rn. 33 f. und 37]; BVerfGE 58, 159, 162 [juris Rn. 9]; Adam/Schmidt/Schumacher, NStZ 2017, 7, 11; Thönissen, AcP 2019, 855, 860 f.).
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33 Ein mögliches in der verhängten "Geldstrafe" enthaltenes Unwerturteil ist gegen die Anhänger gerichtet, nicht aber gegen den Verein selbst. Die "Geldstrafe" ist zwar an den Verein "adressiert", richtet sich in der Sache aber - wenn auch nur mittelbar - gegen die für die Störungen verantwortlichen Anhänger (vgl. CAS, Entscheidung vom 3. Juni 2003 - 2002/A/423, abrufbar unter www.jurisprudence.tas-cas.org Rn. 15 - PSV Eindhoven/UEFA; Schimke in Walker, Hooliganismus - Verantwortlichkeit und Haftung für Zuschauerausschreitungen, 2009, S. 23, 29). Die Sanktion ist gerade nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil diese Maßnahmen im Falle der Anhänger der Antragstellerin nicht ausgereicht haben, um einen störungsfreien Spielbetrieb zu ermöglichen. Mithin wird keine Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen verbandsrechtliche Vorgaben geahndet, sondern ein Anreiz gesetzt, zukünftig über diese Vorgaben hinausgehende Maßnahmen zu treffen.
34 Primäres Ziel des sportstrafrechtlichen Handelns der Rechtsorgane des Antragsgegners sind nach Ziffer 2 der Richtlinien des DFB-Kontrollausschusses (zuvor Ziffer 2 des 9-Punkte-Papiers des Antragsgegners, Anlage RW 1) die Ermittlung der verantwortlichen Täter durch den Heim- und den Gastverein und deren Sanktionierung bzw. Inregressnahme durch die Vereine und dadurch die Verhinderung zukünftiger Ordnungsverstöße. Diese Zielsetzung wird in ihrer Wirksamkeit dadurch verstärkt, dass die Möglichkeit besteht, die Verbandsstrafe als vertraglichen Schadensersatz von den Täterinnen und Tätern zurückzufordern (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 13; Urteil vom 9. November 2017 - VII ZR 62/17, NJW 2018, 394 Rn. 12). Die "Geldstrafe" soll damit nicht ein Fehlverhalten des Vereins selbst, sondern seiner Anhänger sühnen und richtet sich ihrer wirtschaftlichen Zweckrichtung nach auch gegen diese. Dem steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Täter nicht ermittelt werden konnten. Die verhängte Sanktion ist für die Antragstellerin ein in die Zukunft gerichteter Anreiz, (weitere) Maßnahmen zur effektiveren Identitätsfeststellung zu ergreifen, um bei neuerlichen Vorfällen Regress nehmen zu können. Zudem wird den Anhängern der Antragstellerin mit der Sanktion verdeutlicht, dass derartige Vorfälle auch dann nicht folgenlos bleiben, wenn die Täter nicht ermittelt werden können, sondern zulasten "ihres" Vereins gehen.
35 Nach Ziffer 7 der Richtlinien des DFB-Kontrollausschusses (zuvor Ziffer 8 des 9-Punkte-Papiers des Antragsgegners) stehen damit auch nicht die Bestrafung des in der Vergangenheit liegenden Vorfalls im Vordergrund der sportstrafrechtlichen Aufarbeitung von Zuschauerfehlverhalten, sondern die vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung neuerlicher Vorfälle (vgl. auch BGHZ 211, 375 Rn. 20 f.; Prütting/Kniepert, ZfPW 2017, 458, 468). Nach der Intention des Verbandsgesetzgebers soll der Verein dazu angehalten werden, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf seine Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Der Verein wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Gefahr, die für den Wettkampfbetrieb von seinen Anhängerinnen und Anhängern ausgeht, abgestellt wird (Haas/Jansen in Arter/Baddeley aaO S. 152 f.; Räker, SpuRt 2013, 46, 47; ähnlich auch Steiner, causa sport 2009, 14, 24; vgl. auch Pfister, SpuRt 2014, 10, 11). Auch im Streitfall diente die "Geldstrafe" allein dazu, die Antragstellerin anzuhalten, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden (vgl. Haas/Jansen in Arter/Baddeley aaO S. 156).
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37 5. Der Schiedsspruch verstößt auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen den ordre public.
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49 Auch im Übrigen ist die Regelung angemessen. Soweit sie zu einer Haftung des gastgebenden Vereins führt, ergibt sich die grundsätzliche Angemessenheit daraus, dass dieser durch Zugangskontrollen, Beschränkungen bei der Ausgabe von Eintrittskarten und ähnliche Maßnahmen im Rahmen seines Hausrechts hinreichende Möglichkeiten hat, um Ausschreitungen zu unterbinden, so dass Risikoverantwortung und Einwirkungsmöglichkeit übereinstimmen (vgl. Morgenroth, ZStV 2013, 212, 214). Soweit es um die Haftung der Antragstellerin als Gastverein geht, ist nicht vorgetragen, dass sie keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Zuschauer in ihrem Fanblock hatte.
50 Ob die getrennte Betrachtung sowie die fehlende Gewichtung der unterschiedlichen Beiträge des gastgebenden Vereins einerseits und des Gastvereins andererseits durch die Regelung des § 9a DFB-RuVO (vgl. Wieschemann, KSzW 2013, 268, 272) zu einem eklatanten Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führen und insbesondere einer Inanspruchnahme des Gastvereins unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen könnte, wenn diesem keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann oder er keine Einwirkungsmöglichkeiten auf seine Anhänger hatte, während ein schuldhaftes Fehlverhalten des gastgebenden Vereins festgestellt ist, bedarf mangels entsprechender Feststellungen im Streitfall keiner Entscheidung.
51 6. Es bestehen schließlich keine Bedenken gegen eine hinreichende Bestimmtheit des § 9a DFB-RuVO.
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55 IV. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
56 D. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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