BGH, Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 25/17 – Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung: Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen und des Nachlasspflegers…
KORE312492018 ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB25.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20180131 XII ZB 25/17 Beschluss § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 184 Abs 3 FamFG, § 1960 BGB, § 1961 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 8. Dezember 2016, Az: 1 UF 184/15vorgehend AG Frankfurt, 1. Juni 2015, Az: 472 F 18107/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung: Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen und des Nachlasspflegers 1. Gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017, XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623).
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 4 gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2016 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1 und 4 jeweils zur Hälfte auferlegt.
Wert: 2.000 € I.
1 Die Beteiligten streiten um die postmortale Feststellung der Vaterschaft des im Februar 2014 in Spanien verstorbenen S. N., der zuletzt deutscher Staatsangehöriger war, für den im Oktober 2014 in Deutschland geborenen Beteiligten zu 3.
2 Auf Antrag der Kindesmutter (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des Verstorbenen festgestellt. Dagegen hat die Beteiligte zu 1, die als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben bestellt und im vorliegenden Verfahren vom Amtsgericht beteiligt worden ist, Beschwerde eingelegt. Ebenfalls hat die Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt war. Sie gibt an, mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen zu sein. Das Oberlandesgericht hat beide Beschwerden verworfen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 4, die in der Sache die Zurückweisung des Antrags auf Vaterschaftsfeststellung erstreben.
II.
3 Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.
4 1. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 und 4 ergibt sich bereits daraus, dass ihre (Erst-)Beschwerden verworfen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN und vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219). Die vom zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdeverfahren abgegebene Erledigungserklärung ist schon mangels Postulationsfähigkeit unwirksam.
5 2. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
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7 Der Beteiligten zu 4 fehle ebenfalls die Beschwerdebefugnis. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei ihr um die Ehefrau des Verstorbenen handeln sollte, woran erhebliche Zweifel bestünden. Auch für sie begründe die Vaterschaftsfeststellung nur einen Rechtsreflex. Der Gesetzgeber habe die frühere abweichende Regelung in § 55 b Abs. 1 und 3 FGG aufgegeben.
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10 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich die Beschwerdeberechtigung nicht daraus, dass der Antragstellerin im Zusammenhang mit der für die Abstammungsfeststellung verwendeten Blutprobe Straftaten vorgeworfen werden. Solche Umstände sind allenfalls für die Sachentscheidung erheblich, nicht aber für die vorgelagert im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende Betroffenheit des Rechtsmittelführers in eigenen Rechten. Gleiches gilt auch für eine - von der Rechtsbeschwerde angeführte - etwa verfahrenswidrige Verwendung der Blutprobe.
11 Das Oberlandesgericht hat wegen der fehlenden Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4 auch mit Recht offengelassen, ob diese entsprechend der von ihr aufgestellten Behauptung mit dem Verstorbenen verheiratet war.
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