BGH, Beschluss vom 23.11.2011 – XII ZB 293/11 – Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein minderjähriges Kind: Gesonderte Prüfung der…
KORE312512012 BGH 12. Zivilsenat 20111123 XII ZB 293/11 Beschluss § 1643 BGB, § 1822 BGB, § 1909 BGB, § 41 FamFG, § 59 FamFG, § 162 FamFG vorgehend OLG Celle, 4. Mai 2011, Az: 10 UF 78/11, Beschlussvorgehend AG Hannover, 15. März 2011, Az: 615 F 6102/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein minderjähriges Kind: Gesonderte Prüfung der Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und der Bestellung eines Ergänzungspflegers; Beschwerdeberechtigung des zum Ergänzungspfleger bestellten Jugendamtes gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft 1. Bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Bestellung eines Ergänzungspflegers handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, für die die Beschwerdeberechtigung gesondert zu beurteilen ist.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Mai 2011 wird auf deren Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. März 2011 hinsichtlich der Anordnung der Ergänzungspflegschaft verworfen wird.
Wert: 3.000 € I.
1 Das betroffene minderjährige Kind ist aus der Verbindung nicht miteinander verheirateter Eltern hervorgegangen. Der Vater ist verstorben. Die testamentarisch zur Alleinerbin bestimmte Mutter hat die Erbschaft ausgeschlagen. Für das nunmehr als Erbe berufene Kind hat sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen und hierfür die Genehmigung des Familiengerichts beantragt. Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren zur Entgegennahme der Zustellung des noch zu erlassenden Genehmigungsbeschlusses im Verfahren vor dem Familiengericht sowie zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts bzw. zur Einlegung eines Rechtsmittels Ergänzungspflegschaft angeordnet und das beteiligte Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt.
2 Das Jugendamt hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass das Kind auch im Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft von der sorgeberechtigten Mutter vertreten werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde aus Sachgründen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das Jugendamt mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
4 1. Die Rechtsbeschwerde des Jugendamts ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdebefugnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerde des Jugendamts zurückgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 162, 137 = FamRZ 2005, 1738 [LS]; Senatsbeschluss vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 mwN).
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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8 Im Hinblick auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft steht sie dem Jugendamt im vorliegenden Fall nicht zu.
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10 Gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht dem Jugendamt die Beschwerde zu, wenn es vom Gericht im Verfahren nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhören war. Eine Anhörungspflicht besteht aber nur in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen. Zwar ist mit dem Begriff des auf die Person des Kindes bezogenen Verfahrens keine Beschränkung auf Verfahren über die Personensorge verbunden. Um ein die Person des Kindes betreffendes Verfahren handelt es sich auch, wenn dieses - etwa bei Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB - sowohl Angelegenheiten der Personen- als auch der Vermögenssorge betrifft. Das Verfahren betrifft hingegen dann nicht mehr die Person des Kindes, wenn es ausschließlich vermögensrechtliche Angelegenheiten zum Gegenstand hat (zum entsprechenden Begriff in § 158 FamFG s. Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788, 1791 mwN; MünchKommZPO/Schumann 3. Aufl. § 162 FamFG Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 162 Rn. 3; Prütting/Helms/Stößer FamFG 2. Aufl. § 162 Rn. 8; zu §§ 50, 50 c, 52, 59 FGG vgl. Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 50 Rn. 19). Das ist bei einem Verfahren über die Genehmigung der Ausschlagung der Fall (KG Berlin FamRZ 2010, 1171, 1172).
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12 Durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wird das Jugendamt ebenso wie durch deren Ablehnung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2095) nicht in eigenen Rechten betroffen (aA KG Berlin FamRZ 2010, 1171). Für das Jugendamt ergeben sich aus der Anordnung der Ergänzungspflegschaft für sich genommen noch keine Rechtswirkungen. Das Jugendamt wird in seiner eigenen Rechtsstellung erst durch seine Bestellung zum Ergänzungspfleger betroffen. Da diese aber von der Anordnung als Grundentscheidung gegenständlich zu trennen ist, ist es dem Jugendamt verwehrt, über die Anfechtung der Bestellung zugleich auch die Grundentscheidung in Frage zu stellen. Vielmehr ist nicht anders zu entscheiden, als wenn das Familiengericht über die Anordnung der Ergänzungspflegschaft (vergleichbar der Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB) und die Bestellung in getrennten Beschlüssen entschieden hätte. Dass dem Jugendamt vom Gesetz eine Beschwerdebefugnis schließlich auch nicht aufgrund seiner Behördeneigenschaft zugedacht ist, ergibt sich daraus, dass ihm eine Beschwerdebefugnis insoweit - wie oben ausgeführt - nur in Verfahren eingeräumt wird, die sich auf die Person des Kindes beziehen.
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14 3. Die Rechtsbeschwerde ist demnach zurückzuweisen. Die Zurückweisung erfolgt mit der Klarstellung, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft - als unzulässig - verworfen wird (vgl. BGHZ 162, 137 = FamRZ 2005, 1738 [LS]).
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