BGH, Beschluss vom 02.12.2015 – VII ZB 42/14 – Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen Verfügungsrechts nach Abschluss einer…
KORE312522016 ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB42.14.0 BGH 7. Zivilsenat 20151202 VII ZB 42/14 Beschluss § 775 Nr 4 ZPO, § 843 ZPO vorgehend LG Landshut, 31. Juli 2014, Az: 34 T 1586/14vorgehend AG Freising, 2. Mai 2014, Az: M 560/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen Verfügungsrechts nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ohne Einverständnis des Drittschuldners Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 31. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Die Gläubigerin hat wegen einer Forderung in Höhe von 1.243,47 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der zu ihren Gunsten bestehenden Guthaben der bei der Drittschuldnerin geführten Konten, insbesondere der bestehenden Spar- und Girokonten, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Nachdem die Gläubigerin mit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte, in der sie sich dieser gegenüber verpflichtet hatte, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, hat sie ergänzend beantragt, dass angeordnet werde, dass die Schuldnerin über das Girokonto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf von ihr oder eine weitere nachrangige Kontopfändung eines anderen Gläubigers erfolge. Die Schuldnerin hat sich diesem Antrag angeschlossen.
2 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Anträge der Gläubigerin und der Schuldnerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.
II.
3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4 1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Amtsgericht habe den Antrag der Gläubigerin, anzuordnen, dass die Schuldnerin über das Konto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf der Gläubigerin oder eine weitere nachrangige Kontopfändung eines anderen Gläubigers erfolge, zu Recht zurückgewiesen. Mit ihrem Antrag begehre die Gläubigerin im Ergebnis eine Ruhendstellung beziehungsweise eine einstweilige Aussetzung der Pfändung. Die Drittschuldnerin sei hiermit nicht einverstanden. Die Möglichkeit einer Ruhendstellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich einer Kontopfändung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar sei der Pfändungsgläubiger Herr des Zwangsvollstreckungsverfahrens und könne grundsätzlich über die Durchführung oder Aufhebung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden.
Insbesondere könne er sich mit dem Pfändungsschuldner auch über die Art und den Umfang der Zwangsvollstreckung einigen. Jedoch sei eine solche Einigung beziehungsweise ein derartiger Vollstreckungsvertrag nur insoweit zulässig, als er ausschließlich die Interessen der Vollstreckungsparteien betreffe. Das heiße, dass eine zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Pfändungsschuldner geschlossene Zahlungsvereinbarung, die im Gegenzug eine Aussetzung der Kontopfändung vorsehe, nicht zu Lasten eines Drittschuldners gehen könne. Der streitgegenständliche Vertrag stelle einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der nicht wirksam abgeschlossen werden könne. Denn durch eine derartige Vereinbarung werde der Drittschuldnerin im Ergebnis zugemutet, die Einhaltung der zwischen dem Pfändungsgläubiger und -schuldner getroffenen Vereinbarung unentgeltlich und mit einem gewissen Haftungsrisiko zu überwachen.
5 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296, juris Rn. 13; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 753 Rn. 25, § 754 Rn. 24; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 100 m.w.N.). Der Gläubiger kann danach eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten, § 843 ZPO. Der Gläubiger ist jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen.
Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 775 Rn. 3; Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 5. Aufl., Einf. Rn. 10; Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63).
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10 Die Drittschuldnerin ist zur Beachtung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung, durch die ihr Mitwirkungspflichten auferlegt werden, nur verpflichtet, wenn sie ihr zugestimmt hat (vgl. BAG, NJW 1975, 1575, 1576, juris Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 99; Hk-ZPO/Kindl, 6. Aufl., Vor §§ 704-945 Rn. 9; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 1208). Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen ist, wonach die zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung deswegen einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellt, weil die Drittschuldnerin durch diesen verpflichtet werden sollte, die Einhaltung der zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung zu überwachen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit.
11 Die Drittschuldnerin trifft indes im vorliegenden Fall jedenfalls eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass sie bei einem Widerruf der Gläubigerin oder einer Pfändung durch einen nachrangigen Gläubiger die Auszahlung des Kontoguthabens an die Schuldnerin einzustellen hatte. Eine solche Mitwirkungspflicht kann der Drittschuldnerin nur mit ihrem Einverständnis auferlegt werden. Nach den - von den Parteien unbeanstandeten - Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt ein solches Einverständnis der Drittschuldnerin nicht vor.
III.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312522016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public