(1)Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB nicht voraus, dass im Mietvertrag Vorauszahlungen auf Betriebskosten mit entsprechender Abrechnungspflicht überhaupt vereinbart sind. Für den Fall der Inklusivmiete hat der Senat dies bereits entschieden (Senatsurteil vom
- Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NZM 2008, 81 Rn. 24 f.). Für den Fall, dass der Mietvertrag - wie hier - für bestimmte Betriebskosten eine Pauschale vorsieht, gilt nicht anderes. Die aufeinander abgestimmten Ausschlussfristen für die Abrechnung des Vermieters (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) und die Einwendungen des Mieters (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) verfolgen den Zweck, dass innerhalb einer absehbaren Zeit nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung erteilt und Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche erzielt wird (Senatsurteil vom
- Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, aaO Rn. 25). Die damit beabsichtigte Befriedungsfunktion wäre nicht gewährleistet, wenn nach Ablauf der Frist noch Streitigkeiten darüber möglich wären, ob bestimmte Betriebskosten mit Rücksicht auf eine insoweit vereinbarte Pauschale zu Unrecht angesetzt worden sind. Dass der Mietvertrag hier nur bezüglich Warmwasser und Heizung eine Abrechnung vorsah, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. 16
(2)Entgegen der Auffassung der Revision hatte der Beklagte die verspätete Geltendmachung betreffend die Vereinbarung einer Pauschale auch zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB). Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ist der Mieter im eigenen Interesse gehalten, sämtliche Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten seit Zugang der Abrechnung vorzubringen. Dass der Beklagte gehindert gewesen wäre, diesen sich aus dem Mietvertrag ohne weiteres ergebenden Einwand innerhalb der Frist vorzubringen, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Revision angeführten Umstand, dass die Klägerin nach den Einwendungen des Beklagten zu den Heiz- und Warmwasserkosten auf die Abrechnung erst im Juli 2008 wieder zurückgekommen ist. 17
- Auch gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Betriebskostennachforderung in Höhe von 662,98 € nebst Zinsen für das Jahr 2004 wendet sich die Revision ohne Erfolg. Insoweit gilt das zu
- Ausgeführte entsprechend. Das Berufungsgericht hat auch die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede des Beklagten im Ergebnis zu Recht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 18 Zwar ist die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGH, Beschluss vom
- Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 11). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Dieser Fehler des Berufungsgerichts hat sich auf die Entscheidung im Ergebnis jedoch nicht ausgewirkt. Denn zwischen den Parteien war streitig, ob der Mahnbescheidsantrag für den am
- Januar 2009 zugestellten Mahnbescheid am
- Januar 2009 oder bereits am
- Dezember 2008 beim Amtsgericht Coburg (zentrales elektronisches Mahngericht) eingereicht worden war. 19 Der Umstand, dass der Ausdruck des Mahnverfahrens in der Gerichtsakte den
- Januar 2009 als Datum der Einreichung des Mahnbescheidsantrags ausweist, führt nicht dazu, dass das Berufungsgericht den Verjährungseinwand hätte zulassen und die Nebenkostennachforderung für das Jahr 2004 auf der Grundlage des in der Akte befindlichen Ausdrucks des Mahnverfahrens als verjährt hätte abweisen müssen. Denn das Berufungsgericht hätte, wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge zu Recht geltend macht, auf diesen Umstand jedenfalls nicht ohne vorherigen Hinweis an die Parteien abstellen dürfen. Die Klägerin hätte daraufhin - wie nunmehr mit der Revisionserwiderung geschehen - unter Vorlage der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Coburg vom
- Januar 2009 vorgetragen, dass der am
- Dezember 2008 eingereichte Mahnbescheidsantrag einen behebbaren Mangel (schlechte Druckqualität des Barcodes) aufgewiesen habe und daraufhin unverzüglich ein mangelfreier Antrag an das Mahngericht übersandt worden sei. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Behebung eines Mangels nach einer Zwischenverfügung die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom
- März 2002 - VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221, 225), war die Erledigung der Zwischenverfügung nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen rechtzeitig erfolgt. Für die Hemmung der Verjährung wäre deshalb nach § 691 Abs. 2 ZPO, § 204 BGB auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung des Mahnantrags vom
- Dezember 2008 abzustellen und mithin die Verjährung nach dem Sachvortrag der Klägerin noch nicht eingetreten. Somit waren die tatsächlichen Voraussetzungen der die Verjährung begründenden Umstände nicht unstreitig und ist die Zurückweisung der Verjährungseinrede nach § 531 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312532011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public