anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen. 2. Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite - sei es des Gläubigers oder des Schuldners -
erwarten gewesen wäre. Auf die Revision der Beklagten
1 bis 3 wird das Urteil des
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, darüber, ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten
1 bis 3 (nachfolgend: Beklagten) wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im
sammenhang mit seiner Geburt verjährt sind. 2 Der Kläger wurde am 22. November 2003 mit einem Gewicht von 5100 Gramm im Krankenhaus der Beklagten
1 geboren. Die Geburt wurde
nächst von der Beklagten
3 als der diensthabenden Stationsärztin geleitet. Später übernahm die Beklagte
2 als gynäkologische Chefärztin die Geburtsleitung. Während der Geburt trat eine Schulterdystokie auf, weshalb die Beklagte
2 die Entscheidung
einer vaginal-operativen Entbindung traf. Nach der Entbindung war der linke Arm des Klägers mit Hämatomen besetzt und schlaff. Später wurden eine obere und untere Parese des Plexus brachialis links sowie eine Claviculafraktur diagnostiziert. 3 Die Mutter des Klägers fertigte am 4. August 2006 ein umfangreiches Gedächtnisprotokoll, in dem sie die Ereignisse von ihrer Aufnahme ins Krankenhaus der Beklagten
1 bis
r Geburt des Klägers detailliert beschrieb und Kritik an der angewandten geburtshilflichen Technik sowie daran übte, dass eine Risikoaufklärung unterblieben und keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. Auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte die Beklagte
1 ihnen am 22. September 2006 die aus 91 Seiten bestehende Dokumentation über den stationären Aufenthalt der Mutter des Klägers. Eine Seite des Geburtsprotokolls, die den Zeitraum von der Aufnahme der Mutter des Klägers bei der Beklagten
1 am Nachmittag des 19. Novembers 2003 bis um 13.40 Uhr am Folgetag dokumentiert, fehlte
nächst und wurde erst im Mai 2008 übermittelt. 4 Mit Schreiben vom 9. August 2007 erhoben die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers Ansprüche gegen die Beklagte
1, deren Haftpflichtversicherer in einem Schreiben vom 20. August 2007 ankündigte, Einsicht in die Behandlungsunterlagen
nehmen sowie ärztliche Stellungnahmen einzuholen und sich anschließend
r Deckungs- und Haftungsfrage
äußern. Am 26. Oktober 2007 lehnte der Haftpflichtversicherer eine Haftung der Beklagten ab. In dem Schreiben heißt es unter anderem: " ... in vorbezeichneter Angelegenheit konnten wir zwischenzeitlich die Ihre Mandantschaft betreffenden Behandlungsunterlagen einsehen. Darüber hinaus liegt uns eine Stellungnahme der Ärzte
dem Geschehnis vor. Nach Auswertung und Überprüfung unserer Unterlagen müssen wir Ihnen jedoch mitteilen, dass wir ein die Haftung begründendes Fehlverhalten der Ärzte unserer Versicherungsnehmerin bei der Entbindung ... nicht festzustellen vermögen." Im Folgenden ging der Haftpflichtversicherer auf die Vorwürfe ein. Abschließend formulierte er: "
sammenfassend ist nach medizinischer Auswertung der uns vorliegenden Unterlagen
sagen, dass ... . ......... Ihre Mandantin wurde sehr wohl dahingehend aufgeklärt, dass es sich wiederum um ein makrosomes Kind handelt und infolge dessen über Risiken und Alternativen aufgeklärt. .... Nach alledem ergibt sich, dass in dem Vorgehen der Ärzte bei der Entbindung kein Behandlungsfehler
erkennen ist. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, dass ... mit aller Sorgfalt vorgegangen wurde. Demnach ergibt sich aus obigen Erörterungen, dass eine Haftung bereits dem Grunde nach abzulehnen ist. Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen
können, hoffen jedoch insoweit auf das Verständnis Ihrer Mandantschaft. Im Übrigen gehen wir davon aus, dass etwaige von Ihnen geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche bereits verjährt sind." 5 Am 13. November 2007 baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers um eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage und um die Überlassung weiterer Unterlagen. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten
1 übersandte am
1 am
m Ersatz der materiellen und weiteren immateriellen Schäden. Das Landgericht hat die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler mit Ausnahme vorgerichtlicher Anwaltskosten antragsgemäß verurteilt, die Beklagten
1 und 3 auch wegen Aufklärungsfehlern. Die Berufung der Beklagten, die dieses Urteil ausschließlich mit der Begründung angegriffen haben, die vom Landgericht
erkannten Forderungen seien verjährt, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in VersR 2016, 1004 veröffentlicht ist, hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB habe der Verjährungslauf für die grundsätzlich mit der Geburt des Klägers entstandenen Schadensersatzansprüche zwar Ende des Jahres 2006 eingesetzt, weil der Kläger sich insoweit das Wissen seiner Eltern und der seinerzeit mit der Rechtsverfolgung betrauten Prozessbevollmächtigten habe
rechnen lassen müssen. Dieses Wissen habe ihn in die Lage versetzt, eine hinlänglich aussichtsreiche Feststellungsklage
erheben. Dass ihm
dieser Zeit eine die Phase rund 48 Stunden vor der Geburt abdeckende Seite des Geburtsprotokolls nicht vorgelegen habe, ändere daran nichts, da sich aus ihr kein relevanter Erkenntnisgewinn und keine
vor noch nicht vorhandene
satzinformation habe ergeben können, ohne die eine Klageerhebung nicht
mutbar gewesen wäre. Die damit grundsätzlich am
dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens
erwarten gewesen wäre. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten
1 habe sich nicht geweigert, die Verhandlungen fortzusetzen. Zwar habe er im Schreiben vom 26. Oktober 2007 mitgeteilt, dass eine Haftung der Beklagten
1 bereits dem Grunde nach abzulehnen sei und seiner Ansicht nach etwaige Schmerzensgeldansprüche verjährt seien. Jedoch habe er, indem er seine Beurteilung relativierend auf eine Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen gegründet habe, nicht klar herausgestellt, dass er jede weitere Verhandlung verweigere. Dazu hätte es einer klaren und zweifelsfreien Erklärung bedurft. Dasselbe gelte für den Hinweis im Schreiben vom 5. Mai 2008, an der im Schreiben vom 26. Oktober 2007 bereits bekundeten Auffassung festzuhalten. Von einem die Hemmung beendenden Einschlafenlassen der Verhandlungen sei frühestens Anfang September 2008 auszugehen, nachdem der Kläger auf das Schreiben des auch die Beklagten
2 und 3 vertretenden Haftpflichtversicherers der Beklagten
1 vom
treffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass gem. § 199 Abs. 1 BGB die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass der Kläger seine Ansprüche auf Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler stützt. Die Revisionserwiderung rügt, das Berufungsgericht sei
Unrecht davon ausgegangen, dass die Verjährung schon am 1. Januar 2007
laufen begonnen habe. Dies erweist sich bezogen auf Ansprüche, die auf Aufklärungsfehler gestützt werden, als nicht durchgreifend. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche auf Behandlungsfehler gestützt hat, tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme dieses Verjährungsbeginns aber nicht. 10 a) Ansprüche aus Behandlungsfehlern können
anderer Zeit verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, 1305, 1307; OLG Hamm, MedR 2010, 563, 565; OLG München, VersR 2006, 705; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,
erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen
grunde (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415). Dies kann auch
unterschiedlichen Verjährungsfristen führen (vgl. BGH, Urteil vom
Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung bezogen auf die Ansprüche aus Aufklärungsfehlern mit Beginn des Jahres 2007 begonnen hat. Es hat insoweit
treffend angenommen, dass die Mutter des Klägers, auf deren Wissensstand als gesetzlicher Vertreterin es ankommt (vgl. Senatsurteile vom
beanstanden, dass das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht nicht deshalb einen späteren Verjährungsbeginn angenommen hat, weil dem Kläger im Jahr 2006 eine Seite des Geburtsprotokolls noch nicht vorlag. Dabei spielt es keine Rolle, ob darin eine Aufklärung dokumentiert war, nachdem die Mutter des Klägers schon in ihrem Gedächtnisprotokoll den Vorwurf eines Aufklärungsfehlers erhoben hatte, weil eine Risikoaufklärung unterblieben und ihr keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. Denn die Verjährungsfrist beginnt dann
laufen, wenn dem Geschädigten oder seinem Vertreter bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage -
mutbar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358). Es ist revisionsrechtlich nicht
beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall insoweit eine Klageerhebung schon Ende 2006 für
mutbar gehalten hat. Dass auf der dem Kläger im Jahr 2006 noch fehlenden Seite des Geburtsprotokolls eine Aufklärung im Ansatz dokumentiert war, hatte lediglich Auswirkungen auf die Beweislage, nachdem die Mutter des Klägers eine Aufklärung bestritten hatte. Der Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen
können. Es muss dem Patienten lediglich
mutbar sein, aufgrund dessen, was ihm oder seinen Vertretern hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage
erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82, VersR 1983, 1158, 1159; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 14). 12
r Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (Senatsurteile vom
lassen (Senatsurteil vom
m so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen
rechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. Senatsurteile vom
r Last legt, zwar im Schreiben vom 9. August 2007 mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen, so dass sie
dieser Zeit die gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis hatten (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358). Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob sie diese Kenntnis schon im Jahr 2006 hatten oder ob sie sie ggf. bis Ende dieses Jahres ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, wobei
beachten ist, dass sie nicht verpflichtet waren, sich im Hinblick auf einen Haftungsprozess medizinisches Fachwissen anzueignen (Senatsurteil vom
Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung aufgrund der am 20. August 2007 angezeigten Gesprächsbereitschaft des Haftpflichtversicherers der Beklagten
1, der aufgrund der Gesamtumstände auch für die Beklagten
2 und 3 tätig wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 40, 41), mit
gang des Schreibens der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
F auch Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, VersR 2001, 1255, 1257). Es hat aber
Unrecht angenommen, dass die Hemmung der Verjährung erst Anfang September 2008 endete. 16 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhandlungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung
dem Zeitpunkt endet,
dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt
rechnen gewesen wäre (BT-Drucks. 14/6040, S. 112; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12, VersR 2015, 637 Rn. 16; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 203 Rn. 13). 17 a) Die Revision rügt
Recht, dass das Berufungsgericht die Aussage des Haftpflichtversicherers der Beklagten
1 vom 26. Oktober 2007 nicht als eindeutige Weigerung
r Fortsetzung der Verhandlungen gewertet hat. 18 aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin
zustimmen, dass für die Annahme, Verhandlungen seien beendet, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2012, 09788 [sub. 5]; BeckOK/Spindler, BGB, § 203 Rn. 7 [Stand:
m Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 30;
m insoweit sachlich entsprechenden, bis
m
gleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen
m Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295). 19 bb) Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe ist die Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten
1 vom 26. Oktober 2007, eine Haftung sei dem Grunde nach abzulehnen, er bedauere es, keine bessere Mitteilung machen
können und berufe sich
sätzlich auf Verjährung, als Weigerung anzusehen, Verhandlungen fortzuführen. 20 Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, der Haftpflichtversicherer der Beklagten
1 habe nicht klar herausgestellt, jede weitere Verhandlung
verweigern, darauf gestützt, dass er seine Beurteilung relativierend auf eine Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen gegründet habe. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht weist revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. BGH, Urteile vom
berücksichtigen, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können (BGH, Urteile vom
1 vorliegenden Unterlagen die Ablehnung einer Haftung nicht, sondern begründet sie. Denn ein objektiver Erklärungsempfänger muss die Bezugnahme so verstehen, dass der Haftpflichtversicherer, der im Schreiben vom 20. August 2007 angekündigt hatte, über die Haftungs- und Deckungsfrage nach Einsicht in die Behandlungsunterlagen und Einholung ärztlicher Stellungnahmen
entscheiden, gerade aufgrund der ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen und ärztlichen Stellungnahmen den rechtlichen Standpunkt des Klägers nicht teilt. Dass er diese Haltung im Hinblick auf eine eventuelle Unvollständigkeit der Behandlungsunterlagen in irgendeiner Form
r Disposition gestellt haben könnte, ist dem Ablehnungsschreiben entgegen dem Berufungsgericht nicht
entnehmen. Mit der abschließenden Wendung, es
bedauern, keine günstigere Mitteilung machen
können, brachte der Haftpflichtversicherer mit der erforderlichen Deutlichkeit den Abbruch der Verhandlungen
m Ausdruck, ohne beim Kläger den Eindruck
erwecken, an einer gütlichen Einigung interessiert
sein. 21 Der erstmals in der Revisionserwiderung gehaltene Vortrag des Klägers, die Angelegenheit sei für den Haftpflichtversicherer der Beklagten
1 nach dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 nicht erledigt gewesen, weil er seine interne Prüfung fortgesetzt habe, ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Er ist im Übrigen auch nicht erheblich. Denn die Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen setzt die berechtigte Annahme des Gläubigers voraus, dass die Verhandlungen nicht beendet sind. Intern gebliebene Vorgänge auf Seiten des Schuldners vermögen eine solche Erwartung beim Gläubiger aber naturgemäß nicht
begründen. 22 Damit endete die Verjährungshemmung mit
gang dieses Schreibens bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Ablauf der Verjährungsfrist war weniger als drei Monate gehemmt, so dass die Verjährung für die geltend gemachten Ansprüche wegen Aufklärungsfehlern, für die die Verjährungsfrist am 1. Januar 2007
laufen begonnen hatte, vor Eingang der Klage am
ändern, da - wie bereits ausgeführt - intern gebliebene Vorgänge gerade kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB darstellen. Die Verjährungshemmung hätte, wovon das Berufungsgericht insofern selbst ausgeht, auch in diesem Fall spätestens
m folgenden Jahreswechsel geendet, ohne dass die Verhandlungen danach wieder aufgenommen worden wären. 24 Die Revision rügt
Recht, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
m Einschlafen von Verhandlungen verkannt hat. Das Berufungsgericht geht unzutreffend davon aus, Verhandlungen könnten nur dann einschlafen, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt,
dem er spätestens auf eine Äußerung des Schuldners hätte antworten müssen, umgekehrt jedoch nicht der Schuldner. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 203 Satz 1 BGB, der auf die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen durch den einen oder anderen Teil abstellt. 25 Zwar haben der erkennende Senat wie auch andere Senate des Bundesgerichtshofs mehrfach formuliert, dass es für eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lasse (
F Senatsurteile vom
F BGH, Urteil vom
F Senatsurteil vom
ergänzen, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten, im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Schuldner und Gläubiger abgegebenen Erklärung endet, wenn die Verhandlungen dadurch in Stillstand geraten, dass sie von keiner Seite weiter betrieben werden (BT-Drucks. 14/6857, S. 7). Dass diese Wendung keine Aufnahme in den Gesetzestext fand, lag bezogen auf das Nichtbetreiben durch den Schuldner nicht an inhaltlichen Gründen, sondern daran, dass die Verjährungsfrist beim Einschlafen von Verhandlungen - so die Gegenäußerung der Bundesregierung
diesem Vorschlag - ohnehin nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt sei, weil für die Auslegung des § 203 BGB auf die Rechtsprechung
2 BGB
rückgegriffen werden könne, in der diese Frage bereits geklärt sei. Dies trage dem Anliegen des Bundesrates besser Rechnung als die Bestimmung einer festen Frist (BT-Drucks, 14/6857, S. 43). III. 27 Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen betreffend den Beginn der Verjährung von Ansprüchen, die auf ärztliche Behandlungsfehler gestützt werden, nachholen kann. Galke Wellner von Pentz Oehler Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312532017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.