KORE312542012 BGH 9. Zivilsenat 20111201 IX ZR 58/11 Urteil § 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO, § 133 BGB, § 684 S 2 BGB vorgehend LG Hamburg, 25. März 2011, Az: 303 S 17/10, Urteilvorgehend AG Hamburg-Barmbek, 7. Oktober 2010, Az: 822 C 66/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung einer Lastschrift über die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversicherungsbeitrags Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversicherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der G. eG (fortan: Bank) ein Girokonto, für das die Schuldnerin und die Bank einen vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten. Der Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank zugrunde. 2 Die beklagte Krankenkasse zog am 23. Dezember 2008 - wie schon in den Monaten zuvor ohne Beanstandungen der Schuldnerin - Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Der Kontoabschluss für das vierte Quartal 2008, den die Bank am 30. Dezember 2008 erstellte, ging der Schuldnerin am 2. Januar 2009 zu. Am 19. Januar 2009 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Hierauf bestellte das Insolvenzgericht den Kläger am 22. Januar 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2009 über den Insolvenzantrag der Schuldnerin. Am 10. Februar 2009 erklärte er gegenüber der Bank die Genehmigung aller Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht er die genehmigten Leistungen vom 23. Dezember 2008 an und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des eingezogenen Betrages von 877,19 € auf. 3 Das Amtsgericht hat die im Februar 2010 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. 4 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung. I. 5 Das Berufungsgericht meint, die Klage sei begründet, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückgewähr aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Es könne offenbleiben, ob die Genehmigung der Belastungsbuchung aufgrund des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist gemäß Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Bank nach Zugang des Kontoabschlusses am 2. Januar 2009 eingetreten sei, oder ob sie durch die Genehmigungserklärung bewirkt worden sei, die der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Februar 2009 am 11. Februar 2009 gegenüber der kontoführenden Bank abgegeben habe. In jedem Fall sei sie nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kenntniserlangung der Beklagten von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin erfolgt. Zwar komme eine konkludente Genehmigung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dieser nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspreche und frühere Abbuchungen in vergleichbarer Höhe genehmigt habe. Von einem solchen Fall könne aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es zuvor im November 2008 nur eine Abbuchung in Höhe von 877,19 € gegeben habe. Im Übrigen hätten sich die Abbuchungen der Beklagten in einem Bereich zwischen 590 und 1.009 € bewegt. II. 6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 7 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung erst mit Genehmigung wirksam wird und dass neben einer Genehmigung der Lastschrift durch eine ausdrückliche Erklärung oder aufgrund der Genehmigungsfiktion nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank auch eine konkludente Genehmigung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 26. Oktober 2010 - IX ZR 562/07, ZInsO 2010, 2393 Rn. 11 ff; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, ZIP 2011, 482 Rn. 11 ff; vom 25. Januar 2011 - IX ZR 172/09, BKR 2011, 127 Rn. 11 ff; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, ZIP 2011, 826 Rn. 13 f; vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, ZInsO 2011, 1308 Rn. 9 ff; vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, ZInsO 2011, 1546 Rn. 11; vom 27. September 2011 - XI ZR 215/10, ZInsO 2011, 1980 Rn. 12). Nach dieser Rechtsprechung kann im unternehmerischen Geschäftsverkehr von einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchung dann ausgegangen werden, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteneinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach Kenntnis der Belastung seines Kontos und Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsbuchung solle Bestand haben. Wird das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt, kann die Zahlstelle damit rechnen, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. zur Genehmigung der Lastschrift vom Konto eines Verbrauchers BGH, Urteil vom 3. Mai 2011, aaO Rn. 11). 8 Soweit die Revisionserwiderung meint, eine konkludente Genehmigung sei vorliegend ausgeschlossen, weil die Zahlstelle den Schuldner aufgefordert habe, etwaige Einwendungen gegen den Kontoabschluss binnen einer Frist von sechs Wochen geltend zu machen, so dass sie erst nach Ablauf dieser Frist das Verhalten des Schuldner als endgültige Genehmigung habe bewerten können, greift dieser Einwand nicht durch. Die vorliegend von der Bank in Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB verwendete Klausel verlangt, dass der Kunde „spätestens“ vor Ablauf von sechs Wochen seine Einwendungen gegen die Belastung erhebt. Die Regelung lässt damit die Möglichkeit eines früheren Widerspruchs ebenso zu wie eine frühere Genehmigung der Lastschrift. Dem Regelungszweck der Klausel, möglichst früh Klarheit über den endgültigen Bestand von Lastschriften zu haben, widerspräche es, ein Verhalten des Kontoinhabers, mit dem dieser erkennbar den Bestand einer Belastungsbuchung bestätigt, vor Ablauf von sechs Wochen seit Mitteilung des entsprechenden Rechnungsabschlusses nicht als konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - IX ZR 172/09, aaO Rn. 12 ff; vom 25. Januar 2011 - IX ZR 171/09, aaO Rn. 12 ff). 9 2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht auch insofern beachtet, als es davon ausgegangen ist, dass bei ständig wiederkehrenden Lastschriftabbuchungen von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner in Betracht kommt. Es hat sich bei seiner Entscheidung jedoch ausschließlich darauf beschränkt, die Höhe der Zahlungen aus den vergangenen Monaten miteinander zu vergleichen und aufgrund ihrer unterschiedlichen Höhe eine konkludente Genehmigung zu verneinen. Damit wird der gesamte Tatsachenstoff nicht ausgeschöpft. 10
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