KORE312562018 ECLI:DE:BGH:2018:270218BIIZB23.16.0 BGH 2. Zivilsenat 20180227 II ZB 23/16 Beschluss § 91 Abs 2 S 1 ZPO, § 171 Abs 2 HGB vorgehend OLG Zweibrücken, 26. September 2016, Az: 6 W 47/16, Beschlussvorgehend LG Frankenthal, 28. April 2016, Az: 8 O 142/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsvergütung: Notwendigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts für die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Kommanditisten in Vertretung des Insolvenzverwalters der GmbH & Co KG Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, der für einen Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten verfolgt, sind bis zur Höhe der Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 308,79 € 1 I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (Schuldnerin) mit Sitz in Hamburg, nahm den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin auf die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 5.427,10 € vor dem Landgericht Frankenthal in Anspruch. Er ließ sich durch eine in Berlin und Münster ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten, wobei der Prozessbevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 aus Berlin anreiste. Das Landgericht erließ am 27. Januar 2016 ein Anerkenntnisurteil, nach dem der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Neben dem Beklagten nahm der Kläger im gesamten Bundesgebiet weit mehr als 100 Kommanditisten auf die Rückzahlung von Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch. 2 Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.939,41 € (brutto), darunter Fahrtkosten (Nr. 7004 VV RVG) in Höhe von 195,06 € (netto), Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) in Höhe von 40 € (netto) und Übernachtungskosten (Nr. 7006 VV RVG) in Höhe von 73,73 € (netto). Im Hinblick auf eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2015 vor dem Landgericht Mainz wahrgenommene Verhandlung, brachte er Übernachtungskosten, die Kosten für eine Flugreise von Berlin nach Frankfurt und zurück sowie für eine Bahnfahrt von Frankenthal nach Mainz nur hälftig in Ansatz. Eine vom Kläger vorgelegte Vergleichsberechnung für eine Reise von Berlin oder Hamburg nach Frankenthal und zurück ergab jeweils höhere Kosten. 3 Das Landgericht setzte die vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.070 € fest. Es hielt unter anderem die Fahrt- und Übernachtungskosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 308,79 € (netto) nicht für erstattungsfähig, weil es dem Kläger als Insolvenzverwalter zuzumuten sei, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Daneben hielt es mit Blick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers die Mehrwertsteuer nicht für erstattungsfähig. 4 Die gegen die Nichtfestsetzung der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgelds gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat zur Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 308,79 € geführt. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. 5 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht (OLG Zweibrücken, ZIP 2016, 2378) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Zwar sei die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- und Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall nicht erforderlich, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sei, weil die fragliche Partei in der Lage sei, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Bevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Obwohl dies auf den Kläger als Insolvenzverwalter grundsätzlich zutreffe, erscheine im vorliegenden Fall die Mandatierung eines auswärtigen Anwalts trotz der dadurch entstehenden Mehrkosten aber gleichwohl geboten, weil der Kläger eine Vielzahl gleichartiger Zivilprozesse an verschiedenen Gerichtsorten gegen die Kommanditisten der Schuldnerin zu führen gehabt hätte. Der mit einer großen Zahl an gleichartigen Verfahren von einer Partei betraute Rechtsanwalt werde bereits dadurch zum Spezialisten und sei verlässlicher als jeder andere Rechtsanwalt mit den tatsächlichen und rechtlichen Eigentümlichkeiten der Ansprüche vertraut. Aus diesem Grund entspräche es dem wohlverstandenen eigenen Interesse einer Partei, auch in Anbetracht der dadurch entstehenden Mehrkosten nur einen Rechtsanwalt mit der Führung aller Verfahren zu mandatieren. Der Kläger müsse zudem die mit der Mandatierung von Rechtsanwälten am jeweiligen Gerichtsort verbundenen Reibungsverluste nicht hinnehmen. 7 Die Kosten seien auch der Höhe nach erstattungsfähig, weil der Kläger durch den hälftigen Ansatz von Reisekosten trotz der Übernachtungskosten die günstigste Form der Anreise gewählt habe und diese auch offensichtlich geringer als die (fiktiven) Reisekosten eines am Geschäftsort des Klägers in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts gewesen seien. 8 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.