Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand, wenn der Dienstleister Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann besorgt.
den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden von der Beförderung ausschließt, genügen den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
folgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen G. GmbH & Co. OHG in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: 2.5.5 Hat der Empfänger G. eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist. […] [3. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)
folgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch G. ausgeschlossen: 3.1 - Pakete, deren Wert 5.000,- EUR überschreitet,] […] - verderbliche und temperaturempfindliche Güter, […] - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen), […] - [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG, […] 3.4 [...] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist G. zur Öffnung der Pakete berechtigt. […] 3.
G eingetragene Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. 2 Die Beklagte ist ein Paket- und Expressdienstleister, der Paketversendungen besorgt. Für ihre geschäftliche Tätigkeit im Paketversand verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen. 3 Die Klägerin hält einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Rechtsverkehr mit Verbrauchern für unwirksam und forderte sie mit Schreiben vom 12. Juni 2017 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. 4 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
folgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen G. GmbH & Co. OHG einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen
dem 1. April 1977, zu berufen: 2.3 Weisungen, die
Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. 2.5.5 Hat der Empfänger G. eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist. […] [3. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)
folgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch G. ausgeschlossen: 3.1 - Pakete, deren Wert 5.000,- EUR überschreitet,] - unzureichend verpackte Güter, - Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen), - verderbliche und temperaturempfindliche Güter, […] - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen), - Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone), - Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher), [...] - [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG, […] - Güter oder Pakete, deren Versand
den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden, […] 3.4 [...] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist G. zur Öffnung der Pakete berechtigt. […] 3.
ihren Klageanträgen, die Beklagte eine vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der anspruchsberechtigten Klägerin erhobene Klage sei teilweise begründet. Dazu hat es ausgeführt: 9 Die Verwendung der angegriffenen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe zwischen den Parteien nicht mehr in Streit. Die Klauseln, die einen Ausschluss des Weisungsrechts des Versenders, ein Recht der Beklagten zur Öffnung von Paketsendungen bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse, eine Kostentragungs- und Schadensersatzpflicht des Versenders bei einem Verstoß gegen vereinbarte Beförderungsausschlüsse sowie einen Haftungsausschluss der Beklagten für Folgeschäden und Folgekosten vorsähen, seien unwirksam. Dies gelte auch für die von der Beklagten vorgesehenen Beförderungsausschlüsse, soweit sie Güter beträfen, die einer Sonderbehandlung bedürften, die einen geringen Wert hätten, aber hohe Folgeschäden auslösen könnten, und soweit sie Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beträfen. Die Regelung betreffend die Erteilung einer Abstellgenehmigung sei wirksam ebenso wie die die Beförderungsausschlüsse enthaltende Klausel, soweit sie sich auf unzureichend verpackte Sachen, verderbliche und temperaturempfindliche Güter, Telefonkarten und Pre-Paid-Karten, Geld und geldwerte Dokumente sowie Güter oder Pakete beziehe, deren Versand
den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen verboten sei. 10 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revisionen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg und führen unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils. Der zu seiner Geltendmachung befugten Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 bis 309 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu, im Übrigen ist die Klage abzuweisen (dazu B I). Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen ist begründet (dazu B II). 11 I. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung, die in der beim Bundesamt für Justiz
G geführte Liste eingetragen ist, für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
G - auch in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung - klagebefugt. Dies wird im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Ihr steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 bis 309 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu; im Übrigen ist die Klage unbegründet und deshalb abzuweisen. 12 1.
G kann derjenige auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die
den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt. 13
G soll der Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Vertragsbedingungen freigehalten und dafür gesorgt werden, dass die Kunden nicht von
den §§ 307 ff. BGB unwirksamen Klauseln betroffen und davon abgehalten werden, ihre Rechte hinreichend wahrzunehmen. Der Anspruchsverpflichtete darf die unwirksamen AGB nicht mehr verwenden, das heißt er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
ihrem Abschnitt 1.1 zwar allein für Tätigkeiten, die von der Beklagten gegenüber einem Unternehmer erbracht würden. Die Beklagte habe die beanstandeten Klauseln jedoch auch weiterhin in ihren AGB für Paketshop-Kunden Stand Dezember 2016 (Anlage K2) und in den AGB für den Online-Vertrieb Stand Februar 2017 (Anlage K3) verwendet. Die Verurteilung des Landgerichts richte sich daher - dem Klageantrag entsprechend - zutreffend auf Klauseln, die die Beklagte wortgleich oder inhaltsgleich im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwende. 16 Damit hat das Berufungsgericht eine Verwendung der von der Klägerin beanstandeten Klauseln frühestens ab Oktober 2016 festgestellt. Soweit es - dem Klageantrag folgend - im Tenor das ausgesprochene Verbot auf Bestimmungen in mit Verbrauchern seit dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen bezogen hat, hat es damit ersichtlich auf das Inkrafttreten des AGB-Gesetzes vor über 40 Jahren Bezug genommen (vgl. BGH, NJW 2014, 1168 Rn. 46). Der Antrag und der diesem Antrag stattgebende Tenor sind jedoch dahin auszulegen, dass der Beklagten (lediglich) die Verwendung der beanstandeten Klauseln in seit Oktober 2016 geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern untersagt werden soll. Die Passage im Urteilstenor, die auf
dem 1. April 1977 geschlossene Verträge Bezug nimmt, ist daher missverständlich und zu streichen. 17 5. Die Klausel in den AGB der Beklagten, die einen Ausschluss des Weisungsrechts des Versenders (dazu B I 5
Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. sei gegenüber Verbrauchern unwirksam. 19 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der durch die Beklagte in ihren AGB vorgesehene Weisungsausschluss sei wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Die verwendete Formulierung, wonach die Beklagte Weisungen nicht beachten müsse, sei bei der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung so zu verstehen, dass ein Weisungsrecht des Versenders nicht mehr bestehe. Zwar sei
den frachtrechtlichen Vorschriften eine Abbedingung des
träglichen Weisungsrechts gemäß § 418 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich zulässig. Daraus folge jedoch nicht ohne weiteres die Abdingbarkeit
dem Maßstab des § 307 BGB. Bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Weisungsrechts in § 418 HGB berücksichtige die Interessen des Frachtführers hinreichend. Die vollständige und ersatzlose Abbedingung des Weisungsrechts des Versenders benachteilige demgegenüber den Versender weit über die gesetzliche Regelung hinaus und verändere einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Beklagten an der zügigen Beförderung einer großen Zahl von Paketen zu geringen Kosten durch die vorhandene gesetzliche Regelung, insbesondere durch § 418 Abs. 1 Satz 3 HGB, nicht hinreichend gewahrt werden könnten. Soweit der Beklagten die Umsortierung einer Sendung
Weisung des Versenders wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands an Kosten und Personal nicht möglich sei, könne sie sich auf diese Vorschrift berufen. Aus dem bloßen Wunsch der Beklagten, die Notwendigkeit der Durchführung einer Weisung im Einzelfall schon nicht prüfen zu müssen, ergebe sich keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, wonach der Ausschluss einer gesetzlichen Regelung unangemessen sei. Dass der Beklagten eine Befolgung von Einzelweisungen möglich sei, ergebe sich aus dem von ihr angebotenen "FlexDeliveryService".
der Auswahl dieses Service durch den Versender könne der Empfänger auf die Zustellung des Pakets unmittelbar Einfluss nehmen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 20 bb) Das Berufungsgericht hat die Klausel 2.3 in den AGB der Beklagten im Ergebnis zu Recht dahin ausgelegt, dass sie das Weisungsrecht gemäß § 418 Abs. 1 bis 5 und § 419 HGB vollständig abbedingt. 21
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 25 mwN). Verbleiben
Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit
2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 Rn. 17 = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten, mwN). 22
Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der in Rede stehenden Klausel nicht mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, sondern nur ein Auslegungsergebnis in Frage kommt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist die einzig mögliche Auslegung und ersichtlich zutreffend. Sie wird von der Revision der Beklagten auch nicht angegriffen. 23 cc) Diese vollständige Abbedingung des Weisungsrechts des Versenders gegenüber Verbrauchern ist bei der hier in Rede stehenden Besorgung von Paketversendungen im Massengeschäft wirksam. 24
1 Satz 1 HGB ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann
1 Satz 2 HGB insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder
teile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuss abhängig machen (§ 418 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB).
2 Satz 1 und 2 HGB erlischt das Verfügungsrecht des Absenders
Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle und geht auf den Empfänger über. Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger zu bestimmen (§ 418 Abs. 3 HGB). Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist (§ 418 Abs. 4 HGB).
5 HGB hat der Frachtführer denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er beabsichtigt, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen.
1 HGB hat der Frachtführer bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen Weisungen einzuholen, bei deren Befolgung ihm Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung zustehen, wenn das Hindernis nicht in seinem Risikobereich liegt. Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein,
dem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis
HGB die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des § 419 Abs. 1 HGB der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein (§ 419 Abs. 2 HGB). Falls der Frachtführer Weisungen, die er
1 Satz 3 HGB befolgen müsste, nicht in angemessener Zeit erlangen kann, hat er gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen (§ 419 Abs. 3 HGB). Hierfür hat er
4 HGB Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist. 25
2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der Verstoß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das gesetzliche Leitbild führt im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Anderes gilt, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 26 mwN). 27 Der von der Beklagten vorgesehene vertragliche Ausschluss des
träglichen Weisungsrechts des Absenders steht mit § 418 Abs. 1 HGB in Widerspruch. Es kann offenbleiben, ob den Regelungen in den §§ 418 und 419 HGB allgemein Leitbildfunktion für das Frachtrecht zukommt und ob sie durch eine Vereinbarung der Frachtvertragsparteien modifiziert werden können (vgl. hierzu MünchKomm.HGB/Thume,
träglichen Weisungen bei einer Vielzahl von Absendern und einer großen Anzahl von Paketsendungen
teile für den Betrieb der Beklagten zur Folge haben und die Schnelligkeit der von ihr besorgten Transporte beeinträchtigen würde. Der Ausschluss des
träglichen Weisungsrechts ist daher zur Vereinfachung der Betriebsabläufe geeignet und verhältnismäßig. Demgegenüber erweist sich eine Befolgung
träglicher Weisungen während des laufenden Beförderungsvorgangs angesichts der kurzen Beförderungsdauer als tatsächlich nahezu unmöglich (LG Köln, Urteil vom 15. Mai 2019 - 26 O 343/18, juris Rn. 35). 28
träglichen Weisungsrechts des Absenders auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen benachteiligt. 29
2 Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Allerdings wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein formularvertraglicher Ausschluss jeglichen Weisungsrechts im Frachtrecht
dieser Vorschrift unwirksam sei (vgl. Staub/Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 418 Rn. 58; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 418 Rn. 4). Diese Ansicht trifft jedenfalls nicht auf entsprechende Klauseln von Dienstleistern zu, die wie die Beklagte den Pakettransport für jedermann besorgen. Solche Transporte sind auf eine schnelle und kostengünstige Beförderung ausgelegt. Nicht der Ausschluss des
träglichen Weisungsrechts des Absenders, sondern im Gegenteil die Prüfung von
träglichen Weisungen würde diesen Vertragszweck gefährden. 30
barn zustellen zu dürfen, gemäß § 307 BGB unwirksam. Es werde für erforderlich erachtet, dass dem Empfänger eine Benachrichtigung über eine solche Ersatzzustellung zukomme. Die hier in Rede stehende Abstellgenehmigung betreffe aber nicht den Fall einer Ersatzzustellung. Sie sei inhaltlich als Willenserklärung des Empfängers zu verstehen, wonach die Ware bei Ablieferung an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle auch ohne persönliche Aushändigung an den Empfänger oder eine empfangsberechtigte Person abgestellt werden könne. Sie stelle damit eine zulässige Form der Zustellung gemäß § 3 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) dar. Soweit die beanstandete Klausel formuliere, dass die Ware damit als zugestellt gelte, formuliere sie eine Rechtsfolge der Abstellgenehmigung und keine Fiktion. Damit versetze der Frachtführer den Empfänger in die Lage, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Hänge das Ende der vertragsgemäßen Beförderung des Transportguts vom Empfänger selbst ab, seien Rechte des Absenders nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine vorab eingeholte Erklärung des Empfängers über die Art und Weise der Zustellung auch als Erfüllung ihm gegenüber wirke. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. 32 bb) Die Klausel ist allerdings - entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin - nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen fehlender Klarheit und Verständlichkeit unwirksam. 33
den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben (dazu oben Rn. 21) wahrt die angegriffene Klausel die Transparenzanforderungen. Aus ihr geht zweifelsfrei hervor, dass für den Fall der Erteilung einer Abstellgenehmigung sämtliche Rechtsfolgen der Zustellung mit dem Abstellen des Pakets an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle eintreten sollen, ohne dass die Beklagte weitere Handlungen vorzunehmen hätte, wie etwa die von der Revision der Klägerin für erforderlich gehaltene Benachrichtigung des Empfängers über die erfolgte Abstellung. Die Voraussetzungen (eine vom Empfänger erteilte Abstellgenehmigung und das Abstellen des Pakets an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle) sowie die daran anknüpfende Rechtsfolge (dass das Paket als zugestellt gilt) sind in der Klausel eindeutig beschrieben. 34 cc) Die Revision der Klägerin macht jedoch mit Erfolg geltend, die Klausel Nr. 2.5.5 verstoße gegen das Verbot, den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, weil sie nicht vorsieht, dass der Empfänger von der Bereitstellung des Pakets an der Ablieferungsstelle und dem Zeitpunkt der Abstellung in Kenntnis gesetzt wird. 35
3 PUDLV grundsätzlich zulässig ist.
3 Satz 1 PUDLV sind Pakete zuzustellen, sofern der Empfänger nicht erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch persönliche Aushändigung an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger zu erfolgen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt (§ 3 Nr. 3 Satz 2 PUDLV). Wie sich aus § 3 Nr. 3 Satz 2 PUDLV ergibt, kann der Absender oder der Empfänger die Weisung erteilen, eine Paketsendung in anderer Weise als durch persönliche Aushändigung an den Empfänger oder eine empfangsberechtigte Person an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen. 36
dem Abstellen durch den Frachtführer von Unbefugten an sich genommen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Empfänger eine Abstellgenehmigung nur für solche Orte erteilen kann, die für den Frachtführer - und damit auch für Dritte - frei zugänglich sind. Dadurch entsteht das Risiko, dass die Sendung
der Abstellung durch den Frachtführer entwendet wird. Dieses Risiko ist besonders groß, wenn die Abstellgenehmigung nicht nur für eine konkrete Sendung, sondern im Voraus generell für eine Vielzahl von Sendungen erteilt wird. Gerade in solchen Fällen ist nicht gewährleistet, dass der Empfänger von einer bestimmten Sendung erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er sie durch das Aufsuchen der in der Genehmigung bezeichneten Stelle in Besitz nehmen und dem Zugriff Unbefugter entziehen kann. Diesem Risiko kann nur dadurch begegnet werden, dass der Empfänger vom Frachtführer über die erfolgte Abstellung informiert und damit in die Lage versetzt wird, die Sendung bald an sich zu nehmen, bevor es hierzu nicht berechtigte Dritte tun (vgl. zum Erfordernis einer Benachrichtigung des Empfängers bei einer Zustellung an einen Ersatzempfänger OLG Köln, WRP 2011, 1492 [juris Rn. 14]). 38
der Lebenserfahrung werden dem Paketzusteller Abstellgenehmigungen vom Empfänger elektronisch erteilt, so dass die Beklagte in der Lage ist, auf demselben Weg eine entsprechende Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Empfänger zu erfüllen. Eine umgehende Benachrichtigung ist der Beklagten auch zumutbar. Die Beklagte macht nicht geltend, dass es für sie einen übermäßigen Aufwand erfordern würde, dem Empfänger der Sendung eine entsprechende Benachrichtigung zu übermitteln. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. 39
Sanktionsgesetzen verboten ist (dazu B I 5 c hh). 40 aa) Die Klausel 3.1, mit der die Beklagte die dort genannten Güter und Pakete von der Beförderung ausschließt, unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB, weil sie das Zustandekommen eines Beförderungsvertrags nicht hindert und weil sie nicht lediglich die Hauptleistungspflicht der Beklagten beschreibt. 41
der Senatsrechtsprechung kommt ungeachtet von Verbotsgutsklauseln ein Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande, weil die Übernahme der ihrem Inhalt
nicht erkennbaren Sendung durch den Frachtführer aus der Sicht des Absenders nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Frachtführer ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 15; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, TranspR 2006, 448 Rn. 16). 42
1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist
den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche
teile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies
den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 1096 Rn. 22 mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, NJW-RR 2021, 1096 Rn. 23 mwN). Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grads an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25 mwN). 48 Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin ist
diesen Maßstäben klar und unmissverständlich, was unter einer "unzureichenden" Verpackung zu verstehen ist. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Beklagten wird unter einer zureichenden Verpackung eine Verpackung verstehen, die einerseits das von ihm versandte Gut vor Transportschäden und andererseits den Frachtführer und andere Sendungen vor Schäden durch seine Sendung schützt. Eine unzureichende Verpackung ist danach eine solche, die diese Anforderungen nicht erfüllt. 49 Von einem solchen Verständnis gehen auch die gesetzlichen Regelungen aus.
Satz 1 HGB hat der Absender das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Entspricht die Verpackung diesen Anforderungen nicht, bezeichnet das Gesetz die Verpackung als "ungenügend" (§ 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB und § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass zwischen einer "ungenügenden" Verpackung im Sinne der genannten gesetzlichen Regelungen und einer "unzureichenden" Verpackung im Sinne der von der Klägerin beanstandeten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten qualitativ kein Unterschied besteht. 50
den gesetzlichen Regelungen nicht dem Frachtführer, sondern dem Absender zugewiesen (MünchKomm.HGB/Thume aaO § 411 Rn. 1). Diese Risikozuweisung ist deshalb gerechtfertigt, weil der Absender weiß, welche Waren transportiert werden, und er deshalb am ehesten in der Lage ist einzuschätzen, welche Verpackung erforderlich ist, um einerseits die Ware vor Transportschäden zu schützen und andererseits die Beschädigung anderer vom Frachtführer transportierten Güter durch eine unzureichende Verpackung zu vermeiden. Diese Zuweisung des Risikos von Verpackungsmängeln an den Absender geht zweifelsfrei aus § 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB hervor. Danach trifft den Absender gegenüber dem Frachtführer grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung bei einer ungenügenden Verpackung, wobei diese Haftung bei Verbrauchern allerdings
3 HGB ein Verschulden voraussetzt. Die Regelung des § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB zeigt ebenfalls, dass der Absender für die Verpackung verantwortlich ist. Darin wird angeordnet, dass der Frachtführer bei ungenügender Verpackung von der Haftung befreit ist, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist hierauf zurückzuführen ist. 51 cc) Die Regelung in der Klausel 3.1 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die folgende Güter von der Beförderung ausschließt: - Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen), ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls wirksam. 52
prüfung nicht stand. 53
den für das Transparenzgebot geltenden Maßstäben (dazu Rn. 47) ist dieser Beförderungsausschluss hinreichend bestimmt. Aus dem Wortlaut der Klausel geht hervor, dass es für die Beurteilung, ob eine Sonderbehandlung erforderlich ist, auf die zu transportierenden Güter ankommen soll. Beispielhaft sind Güter genannt, die in einer bestimmten Position transportiert werden müssen oder die besonders zerbrechlich sind. Daraus wird deutlich, dass es darauf ankommt, ob das zu transportierende Gut so beschaffen ist, dass es unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen transportiert werden muss, damit es nicht zu Schaden kommt. 54
der ersten Auslegungsvariante führt die Klausel durch die "und"-Verknüpfung der Beschreibung der ausgeschlossenen Produkte zu einer Einschränkung des Beförderungsausschlusses.
der zweiten Auslegungsvariante sind auch viele weitere Güter vom Beförderungsausschluss betroffen, beispielsweise zahlreiche technische und elektronische Geräte, insbesondere alle Geräte, die mit Batterien oder Akkus betrieben werden und die beim Versand bei hohen oder niedrigen Außentemperaturen Schaden nehmen können. Hinzu kommen alle Güter mit Kunststoffteilen, die sich bei höheren Temperaturen verformen können. 61 ee) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der in der Klausel 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Beförderungsausschluss für - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen), wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. 62
Die Klausel sei nicht hinreichend transparent, weil sich ihr kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lasse, welche Wertrelation des Guts zu einem Folgeschaden ihr zugrunde liege.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe eine Hinweispflicht des Versenders, wenn der Schaden das Zehnfache des Betrags überschreite, der im Verlustfall
der Regelhaftung geschuldet sei. Ein möglicher Hinweis auf diese haftungsrechtliche Relation ergebe sich aus der von der Beklagten verwendeten Klausel jedoch nicht. Der unbestimmte Begriff des hohen Folgeschadens ermögliche dem Versender keine hinreichend bestimmte Einschätzung, welches Gut vom Transport ausgeschlossen sein solle. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen
prüfung stand. 63
prüfung stand. 80
der folgende Güter von der Beförderung ausgeschlossen sind: - Güter oder Pakete, deren Versand
den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden, mit Recht als hinreichend bestimmt und damit als wirksam erachtet. 84
denen der Versand von Gütern und Stoffen
den Gesetzen des jeweiligen Herkunfts- oder Empfangslands verboten sei. Vor diesem Hintergrund sei die von ihr gewählte Formulierung der Sanktionsgesetze nebst der
folgenden Erläuterung nicht zu beanstanden. Grundsätzlich obliege dem Absender die Wahrung der entsprechenden Vorschriften, so dass er sich hiervon Kenntnis zu verschaffen habe. Eine gesonderte Verpflichtung der Beklagten, den Verweis auf eine Embargoliste nicht nur auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen, sondern bereits in die Klausel einzubeziehen, sei danach nicht geboten. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg. 85
dem Transparenzgrundsatz nicht verpflichtet, auf alle in Betracht kommenden Sanktionsgesetze hinzuweisen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass dies der Beklagten nicht zuzumuten ist. Hierfür spricht auch, dass das Außenwirtschaftsgesetz, das
seinen §§ 17 und 18 Verstöße gegen Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbote mit Strafe belegt, die Sanktionsgesetze, auf denen diese Verbote beruhen, nicht im Einzelnen benennt. Diese Normen verweisen vielmehr auf Rechtsverordnungen, die aufgrund von § 4 Abs. 1 AWG erlassen werden. 87
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei jedoch der grundrechtliche Schutzgehalt der Regelung bei gerichtlichen Entscheidungen auch in privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zu beachten. Bei der Auslegung von § 39 PostG, der das Brief- und Postgeheimnis konkretisiere, sei deshalb die Ausstrahlung des Grundrechts aus Art. 10 GG zu berücksichtigen. Die von der Beklagten erbrachten Postdienstleistungen - Transport von Paketen bis 20 kg - unterlägen gemäß § 4 Nr. 1 PostG vollumfänglich der Regelung des § 39 PostG. Die beanstandete Klausel eröffne einen unangemessen großen Spielraum der Beklagten für die Öffnung von Paketen bei dem bloßen Verdacht eines Verstoßes gegen einen Beförderungsausschluss und beschränke sich nicht auf die in § 39 Abs. 4 PostG genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses. Die Interessen der Beklagten würden durch die gesetzlichen Regelungen hinreichend gewahrt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg. 89 bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Paketen mit einem Gewicht von bis zu 20 kg das Postgeheimnis zu wahren hat. 90
G unterliegen dem Postgeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Postsendungen sind
G die in § 4 Nr. 1 PostG genannten Gegenstände; dazu gehören gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b PostG adressierte Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 39 Abs. 2 Satz 1 PostG). Zu den Postdienstleistungen gehört
G Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 PostG). Ausnahmen von dem Verbot des § 39 Abs. 3 Satz 1 PostG werden in § 39 Abs. 4 Satz 1 PostG aufgezählt. Danach gilt das Verbot des § 39 Abs. 3 PostG unter anderem nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PostG), den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PostG), den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PostG) oder körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PostG). 94
dem die Post keine Staatsgewalt mehr ausübt und damit nicht mehr zum Kreis der Grundrechtsverpflichteten gehört, hat der Gesetzgeber die Anbieter von Postdienstleistungen durch § 39 PostG zur Einhaltung des Postgeheimnisses verpflichtet (Lampe in Erbs/Kohlhaas aaO § 39 PostG Rn. 1). 98 Dem Wortlaut der von der Klägerin beanstandeten Klausel lässt sich nicht entnehmen, dass die dort vorgesehene Öffnung der Pakete dem Zweck dienen soll, die von der Beklagten geschuldeten Postdienste störungsfrei und ordnungsgemäß zu erbringen, also die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung dieses Pakets oder anderer Pakete oder eine Lieferfristüberschreitung zu vermeiden. Die Klausel zielt
ihrem Wortlaut vielmehr darauf ab, der Beklagten bei Vorliegen nicht näher konkretisierter Verdachtsmomente die Berechtigung einzuräumen, sich vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu verschaffen, ohne dass es auf die Auswirkungen einer Versendung von Verbotsgut auf die betrieblichen Abläufe bei der Beklagten oder eine Gefährdung der in Rede stehenden Sendung oder anderer Postsendungen ankäme. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei einer Versendung aller der in der von der Beklagten verwendeten Klausel 3.1 genannten Verbotsgüter stets eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf bei der Beklagten oder für die von ihr transportierten Pakete droht. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung für die der Beklagten in der beanstandeten Klausel eingeräumte Befugnis zum Eingriff in das Postgeheimnis. 99
der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Mithaftung des Absenders für Schäden am Transportgut gegeben sein, wenn von der Beförderung ausgeschlossene Güter versendet worden seien. Im Frachtrecht könne der Absender auch verschuldensunabhängig haften. Dies gelte allerdings gerade nicht für Verbraucher. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung laste die angegriffene Klausel alle aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten inklusive Aufwendungsersatz dem Versender auf, unabhängig von dem Vorliegen eines Verschuldens. Damit werde ein wesentlicher Grundgedanke des § 414 Abs. 3 HGB verletzt. Die vollständige Überbürdung sämtlicher Kosten aus der vertragswidrigen Beförderung würde außerdem zu einem vollständigen Haftungsausschluss der Beklagten führen. Dies erscheine unangemessen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg. 101 bb) Die angegriffene Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. 102
der der Frachtführer dem Schadensersatzanspruch des Absenders wegen einer Beschädigung oder eines Verlusts des transportierten Guts den Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB entgegenhalten kann, wenn der Absender Verbotsgut eingeliefert hat (vgl. BGH, TranspR 2014, 146 Rn. 18), und auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, spielt für die Beurteilung der in Rede stehenden Klausel keine Rolle. Diese Klausel betrifft nicht den Schadensersatzanspruch des Absenders gegen den Frachtführer wegen eines Schadens am transportierten Gut, sondern den Anspruch des Frachtführers gegen den Absender wegen ihm oder Dritten entstandener Schäden durch die Versendung von Verbotsgut. 104
1 Satz 1 und Abs. 3 HGB kann, wenn der Absender ein Verbraucher ist, in keinem Fall zu seinem
teil von § 414 HGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.
3 HGB hat, wenn der Absender ein Verbraucher ist, dieser dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen
1 und 2 HGB nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. § 414 Abs. 1 HGB listet Handlungen auf, die eine - im Grundsatz verschuldensunabhängige - Haftung des Absenders begründen: für eine ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung (§ 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB), für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben (§ 414 Abs. 1 Nr. 2 HGB), für das Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes (§ 414 Abs. 1 Nr. 3 HGB) oder für Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden oder Auskünfte (§ 414 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die beanstandete Klausel weicht von § 414 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 HGB insofern ab, als sie Verbrauchern in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung eine verschuldensunabhängige Haftung bei der Versendung von ungenügend verpackten und gefährlichen Gütern auferlegt, die
der Klausel 3.1 in den AGB der Beklagten zu den Verbotsgütern gehören. Bereits dieser Umstand führt zur Unwirksamkeit der Klausel. 106
begrenzt; sie entspricht § 431 Abs. 1 und 4 Satz 1 HGB. Im zweiten Absatz trifft die Beklagte eine Regelung zu ihrer Haftung für Folgeschäden und Folgekosten und schließt diese ohne Einschränkungen aus. 111
2 BGB zutreffend die zuerst genannte kundenfeindlichste Auslegung zugrunde gelegt. Dies ist angesichts des missverständlichen Wortlauts des zweiten Absatzes nicht zu beanstanden. 112
dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden unwirksam, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Um eine solche Haftung handelt es sich bei derjenigen
Danach gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. 113
1 Satz 1 und Abs. 3 HGB kann, wenn der Absender ein Verbraucher ist, in keinem Fall zu seinem
teil von § 435 HGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand. Da die Beklagte keine Briefe oder briefähnlichen Sendungen transportiert, sondern Paketsendungen, ist der in der beanstandeten Klausel vorgesehene vollständige Haftungsausschluss für Folgeschäden zu Lasten von Verbrauchern auch gemäß § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB unwirksam (Koller aaO § 435 HGB Rn. 19). 114 II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, jeweils in der bis zum
von der Revision der Beklagten nicht angegriffen. Der Klägerin steht die Kostenpauschale in voller Höhe zu, auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.