KORE312582012 BGH 5. Zivilsenat 20111208 V ZB 170/11 Beschluss § 78 Abs 1 GBO, § 81 Abs 2 FamFG vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juni 2011, Az: 20 W 251/11, Beschlussvorgehend AG Wiesbaden, 2. Mai 2011, Az: NO-2278-9 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache Hat sich in einer Grundbuchsache die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung getroffen hat. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt. I. 1 Eigentümer des im Rubrum genannten Wohnungseigentums sind zu einer Hälfte Frau M. S. und zu der weiteren Miteigentumshälfte der Beteiligte zu 2 und Frau M. S. in Erbengemeinschaft. Betreuer von Frau M. S. ist der Beteiligte zu 1. Mit notariellem Vertrag vom 11. März 2011 verkauften die Eigentümer die Eigentumswohnung an den Beteiligten zu 3. Mit Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass eine von dem Beteiligten zu 3 im Namen der Eigentümer bestellte Finanzierungsgrundschuld nicht eingetragen werden könne, weil es an dem Nachweis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellungsurkunde fehle. Nachdem das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen hat, hat der beurkundende Notar die geforderte Genehmigung bei dem Grundbuchamt eingereicht. Mit der im Anschluss eingelegten, zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten nunmehr das Ziel, die Erledigung der Hauptsache sowie die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen in allen Instanzen aussprechen zu lassen. II. 2 Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sich die Hauptsache vor ihrer Einlegung am 6. Juli 2011 erledigt hat. Die Erledigung einer gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichteten Beschwerde tritt u.a. dann ein, wenn das angenommene Eintragungshindernis ohne Zweifel behoben ist (BayObLGZ 1993, 137, 138 f.; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 34). Demzufolge war die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, weil die in der Zwischenverfügung geforderte betreuungsrichterliche Genehmigung bereits am 1. Juli 2011 bei Gericht eingegangen war. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus. 3 1. Es kann dahinstehen, ob das Begehren der Rechtsbeschwerdeführer seinem Rechtsschutzziel entsprechend als Antrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG verstanden werden kann. Denn die dort genannten Voraussetzungen für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass für die Beteiligten eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bestehen könnte. Ebenso wenig begründet die Kostenlast ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 62 Abs. 1 FamFG. 4 2. Das Interesse der Beteiligten, nicht mit der für die Zurückweisung der Beschwerde anfallenden Gebühr (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) belastet zu werden, führt auch nicht aus anderen Erwägungen zu der Zulässigkeit des Rechtsmittels. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.