52). Gestattet der Gesellschaftsvertrag lediglich eine Übertragung des Gesellschaftsanteils, so wird bezweifelt, ob die Regelung zugleich als Billigung auch einer Verpfändung zu verstehen ist (vgl. Soergel/Habersack, BGB
; MünchKomm-BGB/Damrau, 5. Aufl. § 1274 Rn. 70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch,
169; Roth,
S. 204). 13 bb) Von der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ist die Verpfändung des mit ihm verbundenen Gewinnbezugsrechts zu unterscheiden. Die Verpfändung des Gesellschaftsanteils erstreckt sich bis zur Vollstreckung nicht auf das Gewinnbezugsrecht, weil insoweit § 1289 BGB nicht analog anwendbar ist (BGHZ 119, 191, 194 f; MünchKomm-BGB/Damrau,
72 i.V.m. Rn. 56, 57; Soergel/Habersack,
HG 10. Aufl. § 15 Rn. 181; Ulmer/Winter/Löbbe, GmbHG § 15 Rn. 158; a.A. Roth, S. 204, 210). Erst die Vollstreckung aus dem Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil erfasst alle danach entstehenden Ansprüche aus der Mitgliedschaft, mithin Gewinnanteile (vgl. § 725 Abs. 2 BGB) ebenso wie ein Auseinandersetzungsguthaben (Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung, 2000 S. 508). Die Verpfändung des Gewinnbezugsrechts erfolgt durch den Abschluss eines eigenständigen Rechtsgeschäfts (Reichert/Weller, Der GmbH-Geschäftsanteil 2006 § 15 Rn. 291; Michalski/Ebbing, GmbHG 2002 § 15 Rn. 225). Sie entfaltet selbst bei der hier gegebenen gleichzeitigen Verpfändung des Gesellschaftsanteils infolge des Einziehungsrechts aus §§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB bis zur Vollstreckung aus dem Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil eigenständige Rechtswirkungen. Die Verpfändung des Gewinnbezugsrechts ist im Unterschied zur Verpfändung des Gesellschaftsanteils wegen seiner Rechtsnatur als Forderung gemäß § 1280 BGB an die zusätzliche Voraussetzung einer Anzeige an die Gesellschaft geknüpft (Staudinger/Wiegand, BGB 2002 § 1274 Rn. 52; MünchKomm-BGB/Damrau,
70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch,
172). Das Gewinnbezugsrecht wurde hier rechtsgültig an die Klägerin verpfändet, weil die Pfandrechtsbestellung das Gewinnbezugsrecht neben dem Gesellschaftsanteil ausdrücklich als Pfandgegenstand bezeichnet. Ferner hat der Schuldner als Gesellschafter und Gläubiger der Forderung (§ 1280 BGB) die Verpfändung der Gesellschaft angezeigt. 14 b) Die Klägerin hat an dem Gesellschaftsanteil - der Mitgliedschaft - infolge der Verpfändung vom 27. August 1998 außerhalb der kritischen Zeit ein insolvenzfestes Absonderungsrecht erlangt. 15 Betrifft die Verpfändung den Gesellschaftsanteil, so ist der Pfandgläubiger gemäß § 1277 BGB zur Verwertung des Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung berechtigt. Auf der Grundlage eines mindestens vorläufig vollstreckbaren Duldungstitels gegen den Anteilsinhaber kann der Pfandgläubiger den Gesellschaftsanteil nach § 859 Abs. 1 ZPO pfänden (BGHZ 97, 392, 393). Die Verwertung geschieht dann gemäß § 857 Abs. 5, § 844 ZPO durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf des Gesellschaftsanteils (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer,
57). Als Alternative kann der Pfandgläubiger nach § 725 Abs. 1 BGB die Gesellschaft kündigen, um sich nach § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO das Abfindungsguthaben zur Einziehung überweisen zu lassen. Diese Art der Verwertung setzt nach § 725 Abs. 1 BGB die Anteilspfändung sowie einen rechtskräftigen, nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel voraus (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer,
58). Die Vollstreckung in die Mitgliedschaft erfasst sämtliche Ansprüche, die dem Gesellschafter bei einer Auseinandersetzung zustehen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1971 - VIII ZR 113/70, WM 1972, 81, 82), mithin auch offene Gewinnansprüche (BGHZ 97, 392, 394 f; 116, 222, 229; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer,
8, 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz,
12; Roth,
S. 194). Es ist anerkannt, dass sich die Pfändung des Gesellschaftsanteils auch auf zuvor im Voraus abgetretene Gewinnbezugsrechte erstreckt, weil sich die Pfändung des Geschäftsanteils bereits vor der Entstehung des Gewinnbezugsrechts verwirklicht (BGHZ 104, 351, 354; MünchKomm-HGB/K. Schmidt,
16). Infolge der lange vor Insolvenzeröffnung bewirkten Verpfändung hätte die Klägerin in der geschilderten Weise im Wege der abgesonderten Befriedigung auf den Gesellschaftsanteil zugreifen können (Hadding in Hadding/Schneider, Gesellschaftsanteile als Kreditsicherheit, 1979 S. 37, 55 f). Dann hätte sich ihr Pfandrecht kraft dinglicher Surrogation an einem Erlös aus seiner Verwertung und bis dahin entstandenen Gewinnbezugsrechten fortgesetzt (MünchKomm-BGB/Damrau,
72; Reichert/Weller,
304). Von dieser rechtlichen Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. 16 c) Mangels einer Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil bilden ausschließlich Ansprüche der Klägerin aus der Verpfändung der Gewinnansprüche den Gegenstand der Klage. Die Verpfändung der Gewinnansprüche verleiht dem Pfandgläubiger nach §§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB die Befugnis, die Forderung nach Pfandreife einzuziehen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer,
54). An den Gewinnansprüchen für die Monate Juli und August 2007 hat die Klägerin im Blick auf die Regelung des § 91 Abs. 1 InsO wegen der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Forderungspfandrecht erworben. 17 aa) Zwar muss die Verfügungsbefugnis des Veräußerers eines Rechts bis zum letzten Teilstück der Verfügung gegeben sein. Die Abtretung einer künftigen Forderung enthält jedoch - im Unterschied zu der neben der rechtsgeschäftlichen Einigung eine Übergabe erfordernden Übereignung beweglicher Sachen - bereits selbst alle Merkmale des Übertragungstatbestands. Deshalb wird die Wirksamkeit einer Vorausabtretung nicht dadurch berührt, dass der Zedent im Zeitraum zwischen Abtretung und Entstehung der Forderung die Verfügungsbefugnis verliert (BGHZ 135, 140, 144; BGH, Urt. v.
4). Zwar gehört die Entstehung des Rechts nicht zu dem Verfügungstatbestand. Rechtswirksamkeit kann die Verpfändung einer künftigen Forderung aber erst entfalten, wenn diese selbst entsteht (vgl. BGHZ 88, 205, 206 f; BGH, Urt. v.
). 19 bb) Eine andere rechtliche Wertung ist nicht deswegen geboten, weil die den Gegenstand der Klage bildenden Forderungen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und mithin einem Dauerschuldverhältnis herrühren. 20 Allerdings tritt das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO ausnahmsweise zurück, wenn der Gläubiger bereits vor der Verfahrenseröffnung eine gesicherte Rechtsposition an der abgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat (BGH, Urt. v.
). Von einer gesicherten Rechtsstellung kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie dem Erwerber nicht mehr entzogen werden kann und ihr Eintritt nicht von freien Entscheidungen des Schuldners oder eines Dritten abhängt (BGH, Urt. v.
Rn. 24 vor §§ 49-52). 24
31; Staub/Schäfer,
132). 26 Eine andere Bewertung folgt nicht daraus, dass der Schuldner im Streitfall über den Gewinnanspruch hinaus auch seinen Gesellschaftsanteil an die Klägerin verpfändet hat und dessen vollstreckungsrechtliche Verwertung auch Gewinnbezugsrechte erfasst. Wie bereits dargelegt, vermittelt die Verpfändung des Gesellschaftsanteils keine gesicherte Rechtsposition an den außerdem verpfändeten Gewinnbezugsrechten. Das Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil würde zwar infolge des Prioritätsgrundsatzes durch eine spätere Abtretung des Anteils an einen Dritten mangels der Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs von Rechten in seiner Wirksamkeit nicht berührt (RGZ 73, 276, 278; MünchKomm-HGB/K. Schmidt,
15; Oetker/Kamanabrou, HGB 2009 § 135 Rn. 9; Wertenbruch,
S. 522; Reichert/Weller,
314) und im Falle einer Zwangsvollstreckung einer Vorausabtretung oder Vorausverpfändung von Gewinnbezugsrechten vorgehen (BGHZ 104, 351, 353 f; MünchKomm-HGB/K. Schmidt,
16). Soweit der Klägerin demzufolge gesicherte Ansprüche auf Gewinnbezugsrechte zukommen mögen, hat sie jedoch die insoweit notwendige Zwangsvollstreckung (§ 1277 BGB) nicht in die Wege geleitet. Deshalb hätte im Falle der Abtretung des Geschäftsanteils der Erwerber im Zeitpunkt ihres Entstehens sowohl von dem - nicht ausgeübten - Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil als auch von deren Verpfändung unbelastete Gewinnansprüche erlangt (BGHZ 104, 351, 355; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. S. 910 f Rn. 1623). Mithin erwirbt der Inhaber eines Pfandrechts an einem Gesellschaftsanteil vor Einleitung der Zwangsvollstreckung an künftig entstehenden Gewinnansprüchen schon wegen der Möglichkeit einer Abtretung des Gesellschaftsanteils keine gesicherte Rechtsposition. 27 Abgesehen von der Möglichkeit einer Übertragung der Beteiligung sind gesellschaftsrechtliche Gewinnbezugsrechte auch bei einer Verpfändung des Gesellschaftsanteils aus einer weiteren Erwägung nicht gegen Handlungen Dritter gesichert: Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesellschaftsverhältnis infolge einer rechtlich unentziehbaren (§ 723 Abs. 3 BGB) außerordentlichen Kündigung (vgl. BGHZ 126, 226, 230 f; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer,
74) eines Mitgesellschafters, einer Kündigung durch dessen Gläubiger (§ 725 BGB) oder einer Kündigung (§ 725 Abs. 1, § 1277 BGB) eines im Vergleich zu dem Inhaber des Pfandrechts nachrangigen Pfandgläubigers des verpflichteten Gesellschafters (Staub/Schäfer,
14; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz,
15) vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Gewinnansprüchen endet. Infolge der dann gebotenen Abwicklung ist für die Entstehung künftiger Gewinnansprüche kein Raum. 28 Überdies ähneln gesellschaftsrechtliche Gewinnbezugsrechte Forderungen auf Zins wegen einer Kapitalüberlassung (vgl. § 121 Abs. 1, § 168 Abs. 1 HGB). Derartige nach Insolvenzeröffnung fällige Forderungen gelten auch erst als zu diesem Zeitpunkt entstanden (BGHZ 110, 47, 80 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997,
). Bei dieser Sachlage scheitert der Erwerb eines Pfandrechts durch die Klägerin an den nach Insolvenzeröffnung begründeten Gewinnansprüchen für die Monate Juli und August 2007 an § 91 Abs. 1 InsO. 29
S. 2349 Rn. 16). Schließlich ist hier das Gewinnbezugsrecht an die Entrichtung der den Gewinnzahlungen zugrunde liegenden Mietforderungen gekoppelt. Bei der Verpfändung künftiger Mietforderungen richtet sich der für die Anfechtung maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des jeweiligen Nutzungsverhältnisses (BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 8, 12 ff z.V.b. in BGHZ). Auch diese Wertung führt zu dem Ergebnis, dass die Rechtshandlung hier in der kritischen Zeit vorgenommen wurde. III. 32 Bei dieser Sachlage ist die Revision der Klägerin nach § 561 ZPO zurückzuweisen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312592010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.