sammenhang mit dem InvZulG 1999
r Untreue eines Finanzbeamten bei Entscheidungen im
sammenhang mit dem InvZulG
r Last: 3 Den Angeklagten B. und S. wird vorgeworfen, in den Jahren 2003 bis 2005 als leitende Finanzbeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern an ihnen nachgeordnete Finanzbeamte rechtswidrige Weisungen
m Umgang mit Belegenheitsbescheinigungen in Investitionszulagenverfahren nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (künftig: InvZulG 1999) erteilt und sich dadurch der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht
haben. 4 a) Dem Angeklagten B. , damals stellvertretender Leiter der Steuerabteilung und als Referatsleiter für Investitionszulagen und die Fachaufsicht über die nachgeordneten Finanzbehörden
ständig, wird vorgeworfen, die für Investitionszulagenverfahren
ständigen Sachgebietsleiter der Finanzämter am 8. April 2003 im Rahmen einer „Dienstberatung“ (rechtswidrig) angewiesen
haben, die von den Gemeinden ausgestellten Bescheinigungen über die Belegenheit eines Gebäudes in einem förderfähigen Gebiet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) InvZulG 1999 (künftig: Belegenheitsbescheinigung), grundsätzlich anzuerkennen und keine Nachforschungen über ihre Rechtmäßigkeit anzustellen; Remonstrationen bei den ausstellenden Gemeindebehörden seien grundsätzlich nicht oder nur einmalig
erheben, wenn aufgrund eigener Ortskenntnis und ohne weitere Nachforschungen Anhaltspunkte für offensichtlich rechtswidrig erteilte Belegenheitsbescheinigungen bestünden; noch offene
lagenverfahren seien „bewilligend“ abzuschließen und auf die Rückforderung
Unrecht gewährter Investitionszulagen sei
verzichten. 5 Der Angeklagte S. , der damals als Einkommensteuerreferent in der Oberfinanzdirektion R. (künftig: OFD) unter anderem für Investitionszulagenverfahren
ständig war, habe sich als verantwortlicher Tagungsleiter diese Weisung seines Vorgesetzten „
eigen gemacht“, indem er dessen Vorgaben „
sammenfassend wiederholt“ und die anwesenden Finanzbeamten mit dem Hinweis „Augen
und durch“ aufgefordert habe, die Weisungen des Angeklagten B.
befolgen. Die Angeklagten hätten damit bewusst und gewollt angeordnet, faktisch keine Remonstrationen mehr durchzuführen, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, dass Bescheinigungen der Gemeinden fehlerhaft oder missbräuchlich ausgestellt worden seien; diese Weisung habe dazu geführt, dass die Finanzämter St. und Be. in mehreren Investitionszulagenfällen Remonstrationsverfahren, die
vor mit dem Ziel geführt worden seien, die Rücknahme rechtswidriger Belegenheitsbescheinigungen
erreichen, beendet hätten und Investitionszulagen in Höhe von insgesamt etwa 534.000 Euro
Unrecht ausgezahlt bzw. nicht
rückgefordert worden seien, wodurch ein Steuerschaden in entsprechender Höhe entstanden sei (Fall 1). 6 b) Darüber hinaus soll der Angeklagte B. den Angeklagten S. im Dezember 2004 mündlich aufgefordert haben, das Finanzamt P. anzuweisen, das Remonstrationsverfahren
beenden, das dieses gegen die Stadt P. wegen der für die so genannte „A. Si. “ ausgestellten, offensichtlich rechtswidrigen Belegenheitsbescheinigungen angestrengt hatte. Dadurch sei die Rückforderung
vor
Unrecht ausgezahlter Investitionszulagen in Höhe von insgesamt rund 650.000 Euro unterblieben. 7 Der Angeklagte S. habe diese Anordnung befolgt und das Finanzamt P. mit Erlass von Dezember 2004 aufgefordert, das Remonstrationsverfahren
beenden und auf weitere Bemühungen mit dem Ziel der Rückforderung
Unrecht ausgezahlter Investitionszulagen
verzichten. Beiden Angeklagten sei bewusst gewesen, dass es sich bei den vom Finanzamt P. im Wege der Remonstration beanstandeten Belegenheitsbescheinigungen der Stadt P. um offensichtlich rechtswidrige „Gefälligkeitsbescheinigungen“ gehandelt habe und die außerhalb des Stadtgebiets auf früherem Weideland errichtete „A. Si. “ nicht förderfähig gewesen sei (Fall 2). 8 c) Der Angeklagte S. soll das Finanzamt W. schließlich mit Erlass vom 3. Mai 2005 angewiesen haben, ein wegen einer „offensichtlich unzutreffenden Belegenheitsbescheinigung“ geführtes Remonstrationsverfahren
beenden (Fall 3). 9
r Hauptverhandlung
gelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Nichteröffnungsbeschluss hat das Oberlandesgericht Rostock die Anklage mit Beschluss vom 27. September 2012 - I Ws 133/12 (ZWH 2013, 70) - unverändert
r Hauptverhandlung
gelassen. II. 10 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 11 1. Die Angeklagten B. und S. waren in den Jahren 2003 bis 2005 als leitende Finanzbeamte in der Finanzverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig. Der Angeklagte B. , der im Jahr 1993 in den Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingetreten war, wurde seit 1995 im Finanzministerium eingesetzt. Im Jahre 2003 war er stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Steuern und
gleich als Referatsleiter für Investitionszulagen nach dem InvZulG 1999
ständig; darüber hinaus oblag ihm die Fachaufsicht über die OFD. Am 1. Oktober 2004 wurde er Gruppenleiter der Referatsgruppe Steuerpolitik, Steuerschätzung, Entwicklung der Steuereinnahmen, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer; seine
ständigkeit umfasste dabei auch die Gewährung von Investitionszulagen sowie die Fachaufsicht über die Finanzämter des Landes. Der Angeklagte S. , der im Jahr 1998 in die Finanzverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingetreten und
nächst als Sachgebietsleiter im Finanzamt R. sowie als Ständiger Vertreter des Vorstehers beim Finanzamt M. tätig war, wurde seit 2003 als Einkommensteuerreferent bei der OFD eingesetzt und war nach deren Auflösung im Jahr 2004 als Einkommensteuerreferent im Finanzministerium auch für Investitionszulagen sowie für die Fachaufsicht über die Finanzämter des Landes
ständig. 12 2. Die Angeklagten waren in ihren jeweiligen dienstlichen Aufgabenbereichen mit Fragen der Gewährung von Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1999 befasst. 13 a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3a Abs. 1 InvZulG 1999 gewähren die Finanzämter bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine
lage in Höhe von 10 Prozent der Kosten der Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude
m Zwecke der entgeltlichen Überlassung
Wohnzwecken oder für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohnungsgebäuden im innerörtlichen Bereich. Ein Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999) bzw. für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich (§ 3a Abs. 1 InvZulG 1999) setzt voraus, dass der Antragsteller die Belegenheit des Gebäudes in einem förderfähigen Gebiet durch eine Bescheinigung der
ständigen Gemeindebehörde nachweist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst.
fördernde Objekt in einem Gebiet liegt, das einem „Kerngebiet“ entspricht und nur noch nicht förmlich als solches ausgewiesen ist (vgl. Kaligin, Investitionszulagengesetz 1999-2004,
nächst Unsicherheit darüber, in welchen Fällen die Belegenheit eines Bauvorhabens in einem kerngebietsähnlichen Gebiet bescheinigt werden durfte. Neben der Vagheit der gesetzlichen Regelung resultierten die Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis teilweise auch daher, dass die Gemeindebehörden, in deren Bereich die Investitionen erfolgen sollten und die für die Erteilung der Belegenheitsbescheinigungen
ständig waren, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an Investitionen in den regionalen Wohnungsbau hegten. Die Frage der Förderfähigkeit von Investitionen im Sinne des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 und des Umgangs mit Belegenheitsbescheinigungen wurde - vor der verfahrensgegenständlichen Dienstberatung am 8. April 2003 - in einigen Veröffentlichungen thematisiert: 16 aa) Im August 2000 empfahl der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg- Vorpommern den Kommunen in seiner Verbandszeitschrift, „in ihrem eigenen Interesse“ mit der Erteilung von Belegenheitsbescheinigungen „großzügig“
verfahren. Soweit im Zentrum eines Dorfes sowohl Wohn- als auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude wie auch möglicherweise Einzelhandelsbetriebe vorhanden seien, könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Belegenheitsbescheinigung ausgestellt werden könne. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass „auch durch das
ständige Finanzamt keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit erfolgen“ könne, sondern „das Finanzamt an den Bescheid der
ständigen Gemeindebehörde gebunden“ sei. 17 bb) Am 18. April 2001 wies der Bundesminister der Finanzen die Innenministerien der neuen Bundesländer auf die Problematik rechtswidrig erteilter Belegenheitsbescheinigungen hin und erläuterte, dass die Finanzämter an den Inhalt der Bescheinigungen gebunden seien. Er fügte hinzu, dass die Erteilung von „Gefälligkeitsbescheinigungen“
beachtlichen Steuermindereinnahmen führe und die Gemeinden verpflichtet seien, die Erteilung von Bescheinigungen bei Fehlen der Fördervoraussetzungen
versagen; dafür habe die Kommunalaufsicht Sorge
tragen. 18
ständige Gemeindebehörde
veranlassen, die Bescheinigung
überprüfen. 20
ständigem Referatsleiter im Finanzministerium geleitete Dienstberatung statt, die der Anleitung der Arbeit der Finanzämter und dem Erfahrungsaustausch dienen sollte. An ihr nahmen fünfzehn Sachgebietsleiter der Finanzämter aus dem Bezirk der OFD teil, die mit der Gewährung von Investitionszulagen befasst waren.
den Themen der Dienstberatung gehörte vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten unter Tagesordnungspunkt 4 auch die Frage des Umgangs mit zweifelhaften oder offensichtlich rechtswidrig ausgestellten Belegenheitsbescheinigungen. Ein Mitarbeiter des Finanzamts St. hatte - der im Vorfeld der Dienstberatung erfolgten Aufforderung des Angeklagten S. entsprechend - vorab über zwei von ihm als „Problemfälle“ angesehene Investitionszulagenverfahren berichtet, in denen die Belegenheitsbescheinigungen zweifelhaft erschienen. 22 aa) Nach allgemeinen Ausführungen
r Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden im Besteuerungsverfahren wurde insbesondere der Inhalt des BMF-Schreibens vom 28. Februar 2003 sowie die Frage erörtert, wann ein Fall offensichtlicher Unrichtigkeit in dem dort genannten Sinne vorliege, und ob die Finanzämter verpflichtet seien, Investitionszulagen
bewilligen und auszuzahlen, wenn die ausstellende Gemeinde sich nach erneuter Prüfung weigere, die als unzutreffend angesehene Belegenheitsbescheinigung
rück
nehmen. 23 bb) In der zeitnah gefertigten Niederschrift über die Dienstberatung hielt der Angeklagte S. am 15. Mai 2003 unter anderem fest, dass die Gemeinden in eigener
ständigkeit über die Erteilung der Belegenheitsbescheinigungen entscheiden und an Vorgaben und Weisungen der Finanzämter nicht gebunden seien. Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 28. Februar 2003 führte er aus, dass die Finanzämter die Gemeindebehörden um eine Überprüfung ihrer Entscheidung bitten sollten, wenn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen. Eine Bescheinigung sei nur dann als „offensichtlich unzutreffend“ anzusehen, wenn „aufgrund eigener Kenntnisse des Bearbeiters (eigene Ortskenntnis) und ohne weitere Prüfung oder ohne die Durchführung einer Sonderprüfung oder Nachschau festgestellt“ werde, „dass [das] Gebäude nicht in einem solchen in der Bescheinigung bezeichneten Gebiet liegt“. Angefügt war außerdem der Hinweis, dass bei jeder Bescheinigung grundsätzlich davon auszugehen sei, dass deren Inhalt richtig sei, und dass die ausstellende Behörde nach ausreichender Prüfung sachgerecht entschieden habe. Verweigere die Gemeinde auf die Bitte des Finanzamts die Überprüfung und Änderung oder Aufhebung einer als offensichtlich unzutreffend einzustufenden Bescheinigung, so solle der Fall der OFD „
r Weiterleitung an das
ständige Landesministerium“ berichtet werden. 24 cc) Nach der Dienstberatung wurden die
vor entfalteten, erfolglos gebliebenen Bemühungen, die Gemeinden
einer Rücknahme der für unrichtig erachteten Belegenheitsbescheinigungen
veranlassen, in den von der Anklage umfassten
lagenverfahren der Finanzämter St. und Be. aufgegeben; die beantragten Investitionszulagen wurden antragsgemäß festsetzt bzw. in den Fällen, in denen die Auszahlung bereits erfolgt war, keine Anstrengungen unternommen, die gewährten Investitionszulagen
rückzufordern. 25
eifrig“
rückzufordern“, bereits eingeleitete Remonstrationsverfahren
beenden und
lagenverfahren nach dem Motto „Augen
und durch“ auch in Zweifelsfällen bewilligend abzuschließen. 27 bb) Soweit den Angeklagten vorgeworfen werde, sich durch die Weisung an die nachgeordneten Finanzbeamten, Investitionszulagen „nicht
eifrig“
rückzufordern, pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verhalten
haben, seien sie (auch) aus Rechtsgründen freizusprechen. Die Existenz der Belegenheitsbescheinigungen, die als Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO anzusehen seien, hätten gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Aufhebung der bewilligenden Bescheide bzw. einer Versagung der Investitionszulagen unter Hinweis auf die nach Auffassung der Finanzbehörden fehlenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen entgegengestanden. Zwar seien die Angeklagten als leitende Finanzbeamte in Fällen offensichtlich unrichtiger Belegenheitsbescheinigungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, gegenüber den Gemeinden
remonstrieren und auf eine Rücknahme der Bescheinigungen hinzuwirken. Die in dem Protokoll enthaltene Weisung, in Fällen erfolgloser Remonstration auf dem Dienstweg an die OFD
r Weiterleitung an das
ständige Landesministerium
berichten, habe die Voraussetzung für eine Remonstration auf der nächsthöheren Fachebene geschaffen und sei sogar über das im BMF-Schreiben geforderte Handeln in Fällen offensichtlich unrichtiger Belegenheitsbescheinigungen hinausgegangen. 28
gleich Aufsichtsratsvorsitzender der WoBa, an den Bauamtsleiter gewandt und ihn aufgefordert, die Belegenheit des Bauprojekts in einem Gebiet
bescheinigen, das „auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem Kerngebiet“ entspreche. Der Bauamtsleiter war zwar weiterhin davon überzeugt, dass die „A. Si. “ nicht in einem kerngebietsähnlichen Gebiet belegen sei; er hatte die ihm erteilte Weisung jedoch in der Annahme befolgt, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung durch das Finanzamt erfolgen werde. Am 31. August 2000 hatte die WoBa unter Vorlage der Belegenheitsbescheinigungen Investitionszulagen für „die Errichtung eines Neubaukomplexes mit 54 Reihenhäusern und 3 Würfelhäusern“ beantragt, die das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bewilligt und nach Durchführung einer Investitionszulagen-Sonderprüfung schließlich in Höhe von 650.991,65 Euro ausgezahlt hatte. 30 b) Nachdem die
ständige Mitarbeiterin des Finanzamts P. an der Dienstberatung am 8. April 2003 teilgenommen und dabei die Erkenntnis gewonnen hatte, „dass bei ernsthaften bzw. offensichtlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Belegenheitsbescheinigungen einerseits das Remonstrationsrecht besteht und
m Anderen die OFD
informieren“ sei, bat sie die Stadt P. mit Schreiben vom 14. April 2003 „um Überprüfung und ggf. Änderung der für die Wohnungsbaugesellschaft P. am 30.05.2000 ausgestellten Bescheinigungen“; die „A. Si. “ sei am Stadtrand auf der so genannten „grünen Wiese“ errichtet worden. Die Stadt P. ließ die Anfrage des Finanzamts
nächst unbeantwortet. Nach telefonischen Rücksprachen zwischen dem Finanzamt P. und der OFD Anfang Juni 2003 verzichtete das Finanzamt auf erneute Nachfragen bei der Stadt und berichtete die Sache weisungsgemäß an die OFD. Am
rechnen sei und „wer was
veranlassen“ habe. 31 Der Angeklagte S. wies das Finanzamt nunmehr an, „alle Aktivitäten“ gegenüber der Stadt aufzugeben und die Sache nochmals an die OFD
berichten; diese werde „das Problem“ an das Finanzministerium herantragen. Anfang Mai 2004 berichtete der Angeklagte S. dem Finanzministerium über die Angelegenheit P. und führte unter anderem aus, „dass die Bescheinigungen offensichtlich aufgrund einer falschen Rechtsanwendung durch die Stadt P. erstellt worden“ seien; die „Gebäude, für die Investitionszulagen in Anspruch genommen worden sind,“ seien „auf Ackerland bzw. der sog. Grünen Wiese außerhalb der Stadt P. errichtet...“. Der Angeklagte S. führte weiter aus: 32 „Die Verhaltensweise der Stadt P. sowie deren Rechtsverständnis halte ich aufgrund der erheblichen steuerlichen Auswirkungen sowie des Subventionscharakters der Investitionszulage und der besonderen strafrechtlichen Bedeutung der im
sammenhang mit ihrer Beantragung abgegebenen Erklärungen für bedenklich. [...] Aus diesem Grund ist der gesamte Sachverhalt der
ständigen Dienststelle - der BUStRAST N. -
r bußgeld- und strafrechtlichen Würdigung übergeben worden [...]. Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 18.4.2001 [...] bitte ich, das für die unteren Baubehörden
ständige Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung bzw. das für die Kommunalaufsicht
ständige Innenministerium über den vorliegenden Sachverhalt
informieren.“ 33 Dieser Bericht wurde nach Eingang beim Finanzministerium an den Angeklagten B. „herangetragen“. Dieser telefonierte mit dem Zeugen Gä. , Abteilungsleiter der
ständigen Abteilung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung, der seine Unterstützung
sagte. Die Aktivitäten des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung verliefen im Sande. Der mit der Sache befasste Mitarbeiter hielt zwar fest, dass es der Stadt P. kaum möglich sein werde, die Belegenheitsbescheinigung bauplanungsrechtlich
begründen; er regte jedoch an, die Entscheidung der BUStRAST N. abzuwarten; Handlungsbedarf im Hinblick auf die allgemeine kommunale Bescheinigungspraxis sah er nicht. Im Finanzministerium war eine Wiedervorlage des Vorgangs nicht verfügt worden. Die vom Angeklagten S. mit den Vorgängen betraute BUStRAST N. kam in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2004
dem Ergebnis, dass
reichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit nicht bestünden; die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) InvZulG 1999 eröffne ersichtlich mehrere Interpretationsmöglichkeiten; es könne nicht der Nachweis geführt werden, dass die verantwortlichen Personen wider besseres Wissen eine Belegenheit des Vorhabens in einem kerngebietsähnlichen Gebiet bescheinigt hätten. 34 Im Dezember 2004 ließ der mittlerweile im Finanzministerium tätige Angeklagte S. - nach dem Eindruck der das Schreiben verfassenden Mitarbeiterin „auf Anweisung von Vorgesetzten“ - dem Finanzamt P. mitteilen, dass „nach erfolgter Abstimmung zwischen den
ständigen Ministerien [...] keine Veranlassung gesehen“ werde, „die Richtigkeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) InvZulG 1999 ausgestellten Bescheinigungen
beanstanden“ und die Fälle „nunmehr bewilligend abzuschließen“ seien. Ob der Angeklagte B. den Angeklagten S. angewiesen hatte, dieses Schreiben
verfassen, oder ob er auf andere Weise Kenntnis von diesem Vorgang erlangt hat, konnte nicht festgestellt werden. Das Remonstrationsverfahren gegenüber der Stadt P. wurde nach Eingang dieses Schreibens nicht weiterverfolgt. 35 c) Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wies das Finanzministerium das Finanzamt P. an, das Remonstrationsverfahren weiter
betreiben. Die Stadt P. nahm unter Hinweis darauf, dass die am
rück. Das hiergegen von der WoBa angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren ruht. Die Investitionszulagenbescheide wurden entsprechend geändert und die hiergegen gerichteten Widersprüche der Antragstellerin
rückgewiesen. Die WoBa zahlte am 31. Mai 2007 einen Betrag in Höhe von rund 859.000 Euro
rück. 36 d) Das Landgericht hat den Angeklagten B. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es vermochte nicht festzustellen, dass dieser den Angeklagten S. angewiesen hatte, das an das Finanzamt P. gerichtete Schreiben
verfassen. Auch die Annahme einer Strafbarkeit durch Unterlassen scheide aus; der Angeklagte B. sei von Rechts wegen nicht verpflichtet gewesen, sich eine Wiedervorlage des Vorgangs
notieren, nachdem er an das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung herangetreten sei. Darüber hinaus bestehe für die Angeklagten keine „allgemeine strafbewehrte Pflicht [...], für eine Fortsetzung jedes nicht erfolgreichen Remonstrationsverfahrens auf weiteren Eskalationsebenen unter Einbeziehung der den Gemeindebehörden übergeordneten Organe[n] der Rechts- und/oder Fachaufsicht bis
r letzten möglichen Instanz Sorge
tragen“. 37 Den Angeklagten S. hat das Landgericht aus Rechtsgründen freigesprochen. Zwar habe es sich um offensichtlich rechtswidrige Belegenheitsbescheinigungen gehandelt, weil die „A. Si. “ als Wohngebiet am Ortsrand auf der grünen Wiese errichtet werden sollte. Darüber hinaus habe er durch die an das Finanzamt P. gerichtete Weisung, das Remonstrationsverfahren trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Belegenheitsbescheinigungen
beenden, auch pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gehandelt. Es fehle jedoch an der Kausalität seines Handelns im Hinblick auf den dadurch eingetretenen Nachteil. Der Grundlagenbescheid habe im Dezember 2004 nicht mehr
rückgenommen werden können, weil die insoweit beachtliche Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG-MV bereits abgelaufen gewesen sei. 38
ständigen Finanzamt W. die Festsetzung von Investitionszulagen in Höhe von rund 15.000 Euro für das Jahr 2001 beantragt. Daraufhin hatte das Finanzamt eine Investitionszulagensonderprüfung durchgeführt, die Stadt mit Schreiben vom 24. November 2004 schriftlich
einer Überprüfung der „offensichtlich unzutreffenden Bescheinigung“ aufgefordert und eine Änderung bzw. Rücknahme der Belegenheitsbescheinigung angeregt. Die Stadt hatte dies durch Schreiben des Leiters des Bau- und Wirtschaftsförderungsamtes vom 24. Januar 2005 abgelehnt. Nachdem auch eine nochmalige fernmündliche Remonstration des Finanzamts erfolglos geblieben war, entschloss sich der
ständige Sachbearbeiter des Finanzamts, die Sache an das Finanzministerium
berichten; er fragte an, ob nunmehr der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden solle. 40 Ob und in welcher Weise der Angeklagte S. im Einzelnen mit dem Fall W. befasst war, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls unterzeichnete er ein von einer Mitarbeiterin vorbereitetes und auf den 3. Mai 2005 datiertes Schreiben, wonach er „die sich aus den Unterlagen ergebenden Zweifel nicht für ausreichend erachte, die Rechtmäßigkeit der von der
ständigen Gemeindebehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) InvZulG 1999 ausgestellten Bescheinigung in Frage
stellen.“ Die Gemeinde habe die Bescheinigung auf Veranlassung des Finanzamts noch einmal überprüft. Eine Klärung der Angelegenheit auf dem Verwaltungsrechtsweg erscheine aussichtslos. Daraufhin setzte das Finanzamt W. eine Investitionszulage in Höhe von 13.564,47 Euro fest, die an die Antragstellerin ausgezahlt wurde. 41 Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens nahm die Stadt W. die Belegenheitsbescheinigung
rück. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin blieb erfolglos. Die gegen den Rücknahmebescheid erhobene Klage der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Greifswald endete nach einem Hinweis des Gerichts, dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe, weil der Widerruf des begünstigenden Verwaltungsakts verspätet - nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG-MV - erfolgt sein könnte, mit einem Vergleich. 42 b) Das Landgericht hat den Angeklagten S. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das von dem Angeklagten S. unterzeichnete Schreiben sei nicht als Weisung, sondern als „Rechtsrat“ anzusehen. Darüber hinaus fehle es an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine offensichtlich unzutreffende Belegenheitsbescheinigung gehandelt und der Angeklagte dies gewusst habe. Darüber hinaus sei auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten nicht eingetreten wäre. B. 43 Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. I. 44 Das angefochtene Urteil wird den formellen Anforderungen noch gerecht, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an die Begründung eines freisprechenden Urteils
stellen sind. 45 1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten - wie hier - teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen frei, so ist in den schriftlichen Urteilsgründen
nächst der Anklagevorwurf aufzuzeigen (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 22). Sodann muss in einer geschlossenen Darstellung dargelegt werden, welchen Sachverhalt das Gericht für erwiesen erachtet. Erst anschließend ist
erörtern, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. Senat, Urteil vom
geschehen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt ist
prüfen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen,
treffend hinweist - an einer
sammenhängenden und nachvollziehbaren Wiedergabe der Einlassungen der beiden Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung
den Tatvorwürfen geäußert und ein pflichtwidriges Handeln bestritten haben. Der hierin liegende Darlegungs- und Erörterungsmangel gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Der Senat vermag den Urteilsgründen mit hinreichender Bestimmtheit diejenigen Feststellungen und Wertungen
entnehmen, die ihm eine rechtliche Überprüfung des Freispruchs ermöglichen. II. 47 Der Freispruch der Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Strafbarkeit wegen Untreue scheidet bereits aus Rechtsgründen aus. Es fehlt an der Verletzung einer - strafbewehrten - Vermögensbetreuungspflicht. 48 1. Wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in der Variante des Treuebruchs macht sich strafbar, wer eine kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses begründete Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hat, Nachteil
fügt. 49 a) Eine Vermögensbetreuungspflicht in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung
dem (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich herausgehobene Pflicht
r Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen, die über die für jedermann geltenden Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten sowie über die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners oder Dienstherrn Rücksicht
nehmen, ebenso hinausgeht wie über einen bloßen Bezug
fremden Vermögensinteressen oder eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf materielle Rechtsgüter anderer (vgl. BGH, Beschlüsse vom
r Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, die sich als Hauptpflicht, also eine
mindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Pflicht darstellt (BGH, Urteil vom 9. November 2016 - 5 StR 313/15, BGHSt 61, 305, 310). Erforderlich ist weiterhin, dass die dem Vermögensbetreuungspflichtigen übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbstständigkeit lässt. Dabei ist nicht nur auf die Weite des ihm eröffneten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf die tatsächlich gegebene Möglichkeit, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen
zugreifen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
grunde liegenden Rechtsverhältnis
entnehmen. 51 Vertragliche oder gesetzliche Beziehungen, die sich insgesamt als ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB darstellen, können dabei auch Pflichten enthalten, deren Verletzung nicht dem Straftatbestand der Untreue unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom
verfügen (BGH, Urteil vom
rückgehen, der die hervorgehobene Stellung des Täters für den Schutz des Vermögens des Treugebers begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, aaO). 52 b) Ein Finanzbeamter,
dessen dienstlichen Aufgaben es zählt, Anträge auf Bewilligung von Investitionszulagen selbstständig daraufhin
überprüfen, ob die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den dazu erlassenen Verwaltungsanordnungen festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sich wegen Untreue strafbar machen, weil ihm eine Vermögensbetreuungspflicht im Hinblick auf das Fiskalvermögen obliegt (vgl. BGH, Urteil vom
diesem Erfordernis BGH, Urteil vom
treffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den beiden Angeklagten aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Beamte der Finanzverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine qualifizierte Pflichtenstellung im Hinblick auf das Fiskalvermögen
kommt. Zwar waren die Angeklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht selbst und unmittelbar mit der Abwicklung von Investitionszulagenverfahren betraut. Sie hatten jedoch aufgrund der ihnen übertragenen, herausgehobenen Ämter im Finanzministerium bzw. in der OFD die Pflicht, die nachgeordneten Finanzbeamten beim Vollzug des InvZulG 1999
überwachen und erforderlichenfalls durch die Erteilung von Weisungen
pflichtgemäßem Handeln anzuhalten. Ihnen oblag daher - ebenso wie den unmittelbar mit der Festsetzung von Investitionszulagen befassten Finanzbeamten (vgl. BGH, Urteil vom
fremdnütziger Vermögenssorge im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass § 3 InvZulG 1999 den mit der Festsetzung der Investitionszulagen befassten Finanzbehörden keinen Ermessensspielraum im eigentlichen Sinne einräumt, sondern die tatbestandlichen Voraussetzungen sowie die Höhe der Investitionszulage im Einzelnen festlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244). Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen. Im Rahmen dieser Prüfungspflicht kommt den Finanzbehörden ein - beschränkter - Entscheidungsspielraum
. 56 Soweit sie im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabenbereichs dienstlich konkret in die Durchführung von Investitionszulagenverfahren eingebunden waren, waren die Angeklagten verpflichtet, im Rahmen des durch das InvZulG 1999 festgelegten Aufgaben- und Pflichtenkreises Sorge dafür
tragen, dass die Bewilligung von Investitionszulagen den gesetzlichen Vorgaben entsprach und bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen Anträge auf Investitionszulage abgelehnt werden. 57 b) Die den Angeklagten
r Last gelegte Pflichtverletzung, die in rechtswidrigen Weisungen
m Umgang mit wirksamen, aber für offensichtlich unrichtig erachteten Belegenheitsbescheinigungen liegen soll, unterfällt - ungeachtet der Frage ihres tatsächlichen Vorliegens - nicht dem Schutzbereich des § 266 Abs. 1 StGB. Die gesetzlichen Regelungen des InvZulG 1999 und die mit Implementierung eines selbstständigen Bescheinigungsverfahrens gewählte Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Finanzamt und Gemeinde begrenzen den Pflichtenkreis der Finanzbehörden und nehmen ihnen im Hinblick auf die in die Verantwortung der Gemeindebehörden gelegten Belegenheitsbescheinigungen
gleich die erforderliche Rechtsmacht. 58 aa) Der den Finanzbeamten im Rahmen des InvZulG 1999 eröffnete Pflichtenkreis ist durch die gesetzlichen Regelungen des InvZulG 1999 in Verbindung mit § 171 Abgabenordnung thematisch beschränkt. 59
fördern (vgl. den
stehenden Einkommens- und Körperschaftssteueraufkommen auszuzahlen sind, auch für Maßnahmen
r Modernisierung des Mietwohnungsbestands und des selbst genutzten Wohnungseigentums vor (vgl. BT-Drucks. 13/7792, S. 7). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte eine „auf die Innenstädte eng begrenzte Förderung des Mietwohnungsneubaus [...] die Sanierungsanstrengungen flankieren und
r Revitalisierung der Innenstädte beitragen“ (BT-Drucks. 13/7792, S. 7). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) InvZulG 1999 ist die Förderfähigkeit von Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohnungsgebäuden sowie von Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich von der Belegenheit des Gebäudes in einem gesetzlich im Einzelnen umschriebenen förderfähigen Gebiet abhängig. Die Festsetzung und Auszahlung der
lagen obliegt den für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen
ständigen Finanzämtern (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999); für das Festsetzungsverfahren finden die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999). 60
ständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude in einem förderfähigen Gebiet belegen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) bzw. § 3a Abs. 1 InvZulG 1999). Danach ist ein Objekt unter anderem förderfähig, wenn es „in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.“ 61 Die vage formulierte letzte Alternative der Vorschrift erfordert die Belegenheit des
fördernden Objekts in einem Gebiet, das einem „Kerngebiet“ entspricht und nur noch nicht förmlich als Kerngebiet ausgewiesen ist (vgl. Kaligin, Investitionszulagengesetz 1999-2004,
einer (verwaltungsrechtlichen) Spezialmaterie (vgl. nur BFH, Urteile vom
G; BFH, Urteil vom 29. März 2017 - XI R 6/16, DStR 2017, 1386
G; BFH, Urteil vom 26. August 1986 - VII B 107/86, BStBl II 1986, 865
StG; BFH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - IX R 47/92, BStBl II 2003, 910
G, § 82i Abs. 2 EStDV; vgl. Cöster, in König, Abgabenordnung,
lagenverfahren nach dem InvZulG 1999 bedeutet dies, dass die unter Berücksichtigung bauplanungsrechtlicher Vorgaben
beantwortende Frage, ob ein Objekt in einem förderfähigen Gebiet nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) bzw. § 3a Abs. 1 InvZulG 1999 belegen und damit einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulage gegeben ist, der Prüfung der Gemeinden obliegt. Demgegenüber obliegt die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Investitionszulagen vorliegen, den Finanzämtern. Der Gesetzgeber verfolgte damit ersichtlich das Ziel, das
lagenverfahren von bauplanungsrechtlichen Vorfragen
entlasten und mit deren Beantwortung die fachlich kompetenten Gemeinden
betrauen. 64
lagenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung und sind von den Finanzbehörden weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
überprüfen, soweit sie außersteuerrechtliche Beurteilungen enthalten (BFH, Urteil vom
ZulG 1969, später § 2 InvZulG 1973; betreffend Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft; vom
erfüllen hat (vgl. auch BMF-Schreiben vom
lagenvoraussetzungen
der Auffassung gelangt, dass die „in der Bescheinigung bezeichneten bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.“ Sie haben das Finanzamt in diesen Fällen als verpflichtet angesehen, „die
ständige Gemeindebehörde
veranlassen, die Bescheinigung
überprüfen“ (vgl. BMF-Schreiben vom
der verfahrensgegenständlichen Dienstberatung veröffentlichte BMF-Schreiben vom 28. Februar 2003 (BStBl I, S. 218), das die Grundsätze des vorangegangenen BMF-Schreibens wiederholte, auferlegt. 68 Die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertretene Rechtsauffassung, wonach die von den
ständigen Gemeindebehörden ausgestellten Belegenheitsbescheinigungen für die Finanzämter auch in Fällen vermuteter, tatsächlich bestehender oder offensichtlicher Rechtswidrigkeit Bindungswirkung entfalten, ist auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Der Bundesfinanzhof hat ausgesprochen, dass „von Behörden erteilte Bescheinigungen, die Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszulagen sind, als Verwaltungsakte
beurteilen sind, die die Finanzbehörden binden.“ Sie unterliegen „weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzverwaltungsbehörde, soweit es sich um außersteuerrechtliche Beurteilungen handelt“ (BFH, Urteile vom 29. August 1986 - III R 71/82, BFHE 147, 572,
ZulG 1969; vom 25. August 1989 - III R 17/84, BFHE 158, 283,
ZulG 1979; Beschlüsse vom
Verwaltungsgerichten eröffnet; demgegenüber ist gegen die Entscheidungen der Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 aE InvZulG). 70
einer Prüfung der Frage verpflichtet, ob die Belegenheitsbescheinigungen wirksam sind oder ob sie nichtig sein könnten. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine mögliche (vorsätzliche) Verletzung einer solchen Prüfungspflicht den Straftatbestand der Untreue erfüllen könnte, bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung. 72
ständigen Finanzbeamten sind sonach im Hinblick auf die Belegenheitsbescheinigungen auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob diese Bescheinigungen wirksam sind oder - ausnahmsweise - an einem solch schwerwiegenden Mangel leiden, dass sie als nichtig anzusehen sind. Eine inhaltliche Prüfung hinsichtlich der in den Bescheinigungen enthaltenen „außersteuerrechtlichen Beurteilungen“, also der bauplanungsrechtlichen Bewertungen, ist der Nachprüfung der Finanzbehörden in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht entzogen. 75 Die Finanzbehörden sind nicht befugt, die Bewilligung von Investitionszulagen unter Hinweis auf die inhaltliche Unrichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Antragsteller vorgelegten, aber wirksamen Belegenheitsbescheinigungen
versagen (vgl. BFH, Urteil vom
ständigen Gemeindebehörden - etwa im Wege der Remonstration - auf eine Abänderung einer von den Finanzbehörden als unrichtig angesehenen Belegenheitsbescheinigung hinzuwirken, sind nicht strafbewehrt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Rechtsmacht der Finanzbehörden. 77
verhindern. 78 Darüber hinaus hat das BMF in mehreren Rundschreiben darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden in Ausnahmefällen einer „offensichtlichen Unrichtigkeit“ der Bescheinigung bei der ausstellenden Behörde auf eine erneute Sachprüfung hinzuwirken und eine Rücknahme der Belegenheitsbescheinigungen anzuregen haben. 79
r Remonstration handelt es sich jedoch um eine aus der gesetzlichen Aufgabenerfüllung und dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung resultierende Nebenpflicht, die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes Rechnung trägt. Der „Sparsamkeitsgrundsatz“, wonach der Staat nichts „verschenken“ darf, stellt ein allgemeines Prinzip der Haushaltsführung für den gesamten öffentlichen Bereich dar, das von allen Trägern hoheitlicher Gewalt unabhängig davon
beachten ist, auf welcher Rechtsgrundlage sie tätig werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600). Als rechtliche Steuerungsnorm ist der Grundsatz der Sparsamkeit dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den Gestaltungsspielraum aller Hoheitsträger dahingehend
bilden, solche Maßnahmen
verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind (vgl. BGH, Urteil vom
G ergangenen Entscheidung vom 22. Oktober 2014 (X R 15/13, BFHE 247, 562) angedeutet hat - berechtigt oder sogar verpflichtet sein könnten, im Falle der Erfolglosigkeit einer Remonstration Klage gegen die Gemeindebehörden vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel der Aufhebung einer Belegenheitsbescheinigung
erheben, kann offen bleiben. Denn auch insoweit würde es jedenfalls an der für die Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB erforderlichen Rechtsmacht der Finanzbehörden fehlen. 81 c) Bei dieser Sachlage scheidet die Annahme einer durch § 266 Abs. 1 StGB strafbewehrten Pflichtverletzung in sämtlichen Fällen bereits aus Rechtsgründen aus. Das Landgericht hat die Angeklagten daher im Ergebnis
Recht freigesprochen. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312592018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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