BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 225/17 – Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz: Bewerbung spezifischer Eigenschaften von Sporttextilien als "einfach olympiareif"…
KORE312592019 ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR225.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20190307 I ZR 225/17 Urteil § 2 OlympSchG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 OlympSchG, § 3 Abs 2 S 2 OlympSchG, § 4 Nr 3 Buchst b UWG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 3 MarkenG vorgehend OLG Rostock, 13. Dezember 2017, Az: 2 U 21/17vorgehend LG Rostock, 21. Juli 2017, Az: 3 O 911/16 (4) DEU Bundesrepublik Deutschland Verstoß gegen Olympia-Schutzgesetz: Bewerbung spezifischer Eigenschaften von Sporttextilien als "einfach olympiareif"; Voraussetzungen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele; Kombination nicht geschützter sportlicher Symbole mit nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässiger Benutzung olympischer Bezeichnungen - Olympiareif Olympiareif 1. Spezifische Eigenschaften von Sporttextilien dürfen als "einfach olympiareif" beworben werden, wenn dabei keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung in Wort oder Bild erfolgt.
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 2. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel. Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Er ließ die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympia-Schutzgesetz) anwaltlich abmahnen, weil sie während der Olympischen Spiele 2016 auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit folgenden Aussagen warb "Olympiaverdächtig: Mit der richtigen Sport-Bekleidung eigene Rekorde brechen" und "Die tollen Sport-Shirts und Polos sind einfach olympiareif:", wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 Die Beklagte gab daraufhin die nachfolgend eingeblendete, vom Kläger vorformulierte und der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ab:
3 Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung an. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.305,40 € nebst Zinsen.
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
6 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz. Dazu hat es ausgeführt:
7 Die Werbung mit "olympiaverdächtiger" oder "olympiareifer" Sportbekleidung sei nicht geeignet, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar. Die Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen als Synonyme für eine außergewöhnlich gute Leistung oder ein besonders hochwertiges Produkt verwendet. Dies begründe keinen verbotenen Imagetransfer. Ferner sei das Benutzen der olympischen Bezeichnungen als beschreibende Qualitätsangabe für eine Ware ausdrücklich zugelassen. Auch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung liege nicht vor. Dem Kläger habe daher kein Unterlassungsanspruch nach dem Olympia-Schutzgesetz zugestanden, so dass er auch keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen könne.
8 B. Die zulässige Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Abmahnung des Klägers für unberechtigt erachtet und den Zahlungsantrag abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als Aufwendungsersatz nach § 683 Satz 1, § 670 BGB zu. Mit der in der Abmahnung beanstandeten Werbung hat die Beklagte nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstoßen.
9 1. Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten kommt nur in Betracht, soweit der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestanden hat. Es kommt danach darauf an, ob die Werbung der Beklagten gegen das Olympia-Schutzgesetz verstoßen hat. Für diese Prüfung ist die vom Kläger mit der Abmahnung im vorliegenden Fall beanstandete Verletzungsform maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13, GRUR 2014, 1215 Rn. 23 = WRP 2014, 1458 - Olympia-Rabatt), wobei die Abmahnung aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen ist. Maßgeblich ist danach die konkret beanstandete Internetwerbung der Beklagten mit den Angaben "Olympiaverdächtig: Mit der richtigen Sportbekleidung eigene Rekorde brechen" und "Die tollen Sport-Shirts und Polos sind einfach olympiareif".
10 2. Gemäß § 1 Abs. 3 OlympSchG sind als olympische Bezeichnungen die Wörter "Olympiade", "Olympia" und "olympisch" für sich allein oder in Zusammensetzungen in der deutschen oder einer anderen Sprache geschützt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OlympSchG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung findet nach § 3 Abs. 2 Satz 2 OlympSchG entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind. Nach § 5 OlympSchG kann auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 OlympSchG benutzt. Diese Ansprüche stehen nach § 2 OlympSchG dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu. Als Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees ist der Kläger berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen.
11 3. Das Berufungsgericht hat eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 OlympSchG zu Recht verneint. Seine Annahme, die Werbung mit "olympiaverdächtig" oder "olympiareif" für Sportbekleidung sei nicht geeignet, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit vom Kläger oder dem IOC erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
12 4. Ebenfalls zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne eines gedanklichen Inverbindungbringens nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 OlympSchG verneint. Eine Verwechslungsgefahr kann unter diesem Aspekt nur vorliegen, wenn der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen dem Schutzberechtigten und dem mit den olympischen Bezeichnungen werbenden Unternehmen ausgeht. Das ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1215 Rn. 43 - Olympia-Rabatt). Die Annahme des Berufungsgerichts, solche besonderen Umstände lägen im Streitfall nicht vor und der normal informierte Verbraucher könne zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele unterscheiden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 45 = WRP 2010, 764 - WM-Marken; BGH, GRUR 2014, 1215 Rn. 44 - Olympia-Rabatt).
13 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einem unlauteren Ausnutzen der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 OlympSchG.
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23 Ein solch enger Bezug zu den Olympischen Spielen kann etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird. Daran fehlt es im Streitfall.
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25 Wie der Senat bereits entschieden hat, wird durch die Bezeichnung eines Preises als "olympisch" dieser Preis als besondere Leistung dargestellt. In diesem Fall fehlt es an einem unlauteren Imagetransfer, weil das Wort "olympisch" dabei ohne weiteres erkennbar nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt wird. Eine solche Verwendung sollte nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 15/1669, S. 10) durch den Sonderrechtsschutz für olympische Bezeichnungen nicht ausgeschlossen werden (BGH, GRUR 2014, 1215 Rn. 29 - Olympia-Rabatt). Für die ebenso zum allgemeinen Sprachgebrauch gehörenden Wörter "olympiareif" und "olympiaverdächtig", die zudem anders als "olympisch" nicht mit einer nach dem Olympia-Schutzgesetz geschützten Bezeichnung identisch, sondern einer solchen lediglich ähnlich sind, gilt nichts anderes.
Darüber hinaus kann eine außergewöhnlich gute Leistung nicht allein im Preis, sondern auch in der Qualität, den Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen einer Ware liegen, so dass Wörter wie "olympiareif", "olympia-verdächtig" oder "olympisch" in dieser Weise produktbezogen ebenfalls als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden dürfen, die einen Vergleich mit olympischen Wettbewerben nicht zu scheuen braucht. Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, sind diese Adjektive eigenständige Begriffe der Umgangssprache und keine Mehrwortkombinationen oder Bindestrich-Zusammensetzungen (wie "Olympische Kontaktlinsen" oder "Olympia-Pflegeset" in BGH, GRUR 2014, 1215 Rn. 35 - Olympia-Rabatt), in denen eine geschützte olympische Bezeichnung unverändert erhalten bleibt.
26 Für dieses Ergebnis spricht auch die Bestimmung des § 4 Nr. 2 OlympSchG, die - unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit - ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt.
27 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den Wörtern "einfach olympiareif" für spezifische Eigenschaften ihrer Sporttextilien wie folgt wirbt:
Durchtrainiert - tolle Schnitte, perfekter Sitz;
Schnell - trocknend dank des leichten Polyester-Materials;
Wettkampfstark - Atmungsaktiv und günstig.
28 Ebenso wenig lässt die Werbeaussage Olympiaverdächtig: Mit der richtigen Sport Bekleidung eigene Rekorde brechen eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung erkennen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - hier als "olympiaverdächtig" nicht das beworbene Produkt, sondern lediglich die mutmaßliche Leistung der Käufer bezeichnet wird. Sollte diese Werbung als Angebot "olympiaverdächtiger" Sportbekleidung zu verstehen sein, so wäre dies wiederum lediglich ein Synonym für ein besonders gutes Preis-/Leistungsverhältnis.
29 Mit der Werbeaussage Es muss nicht Rio sein, auf der ganzen Welt gibt es kleine und große Athleten! Und mit der richtigen Kleidung ausgestattet fühlt man sich wie einer von ihnen hat die Beklagte lediglich einen zeitlichen und örtlichen Bezug zu Olympischen Spielen hergestellt, um dadurch Aufmerksamkeit zu erregen. Eine derartige Bezugnahme ist von vornherein ungeeignet, eine mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung verbundene Güte- oder Qualitätsvorstellung auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1215, 1217 Rn. 28 - Olympia-Rabatt).
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31 Zwar kann sich die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung aufgrund der erforderlichen Gesamtabwägung auch durch Hinzufügung von Bild- und Farbelementen ergeben, die einen besonderen inhaltlichen Bezug zu den Olympischen Spielen herstellen. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es daran aber im Streitfall.
32 Die Werbung der Beklagten enthält die blickfangmäßig herausgestellte Abbildung einer geballten Faust, die eine Medaille hält. Das Berufungsgericht hat diesem Umstand jedoch zu Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen und sich daher damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.
33 Die Revision macht nicht geltend, der Kläger habe vorgetragen, die Faust sei für die angesprochenen Verbraucher als solche eines olympischen Athleten und die Medaille als Olympia-Medaille erkennbar. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Soweit in der Faust eine Siegerfaust zu erkennen sein sollte, mag dies ein Symbol für sportlichen Erfolg sein. Dieser Eindruck mag verstärkt werden, wenn die Faust eine Medaille hält. Weder Siegerfaust noch Medaille sind jedoch als solche, einzeln oder auch gemeinsam, für den Kläger geschützte olympische Bezeichnungen. Sie sind vielmehr unabhängig von den Olympischen Spielen bei Sportwettkämpfen allgemein verbreitet. Insbesondere ist eine Medaille in der Hand eines Sportlers nicht per se ein olympisches Motiv. Führte die Kombination für den Kläger nicht geschützter sportlicher Symbole mit einer nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässigen Benutzung olympischer Bezeichnungen für die Beschreibung von Preisen oder Produkten zur Annahme einer unlauteren Ausnutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG, liefe dies im Ergebnis auf eine dem Gesetzeszweck widersprechende Ausdehnung des Schutzbereichs des Olympia-Schutzgesetzes hinaus.
34 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der in der Abbildung rechts unten diagonal verlaufenden Farbstriche. Diese Farben werden zwar auch für die Olympischen Ringe verwendet. Es handelt sich dabei aber um die einfachen und üblichen Grundfarben Grün, Blau, Rot und Gelb sowie die Farbe Schwarz, die hier anders als bei den Olympischen Ringen angeordnet sind. Ob dadurch überhaupt schon eine Assoziation zu Olympia geweckt werden kann, erscheint fraglich. Jedenfalls erfolgt aber in der beanstandeten Abbildung auch unter Berücksichtigung der Farbstriche noch keine für den Tatbestand der unlauteren Rufausnutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele.
35 6. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG) sei auszuschließen. Eine Verknüpfung der Werbung mit für das Ansehen der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung abträglichen Waren oder Dienstleistungen ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, GRUR 2014, 1215 Rn. 36 - Olmypia-Rabatt; Röhl, SpuRt 2013, 134, 138). Im Gegenteil dient die Förderung des Breitensports durch den Absatz von Sportbekleidung an das allgemeine Publikum den Zielen der Olympischen Bewegung.
36 III. Danach ist die Revision auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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