BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 143/13 – Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer GbR: Teilerlassvergleich des Insolvenzverwalters…
KORE312612016 ECLI:DE:BGH:2015:171215UIXZR143.13.0 BGH 9. Zivilsenat 20151217 IX ZR 143/13 Urteil § 93 InsO, § 178 Abs 1 InsO, § 204 Abs 2 S 2 BGB, § 779 BGB, § 17 Abs 1 S 2 AnfG, § 17 Abs 1 S 3 AnfG, § 18 Abs 1 AnfG, § 239 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 6. Juni 2013, Az: 2 U 51/12vorgehend LG Bad Kreuznach, 6. Januar 2012, Az: 3 O 435/02 DEU Bundesrepublik Deutschland Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer GbR: Teilerlassvergleich des Insolvenzverwalters mit dem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung; Reichweite der Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters; Unterbrechung des Zahlungsprozesses gegen den Gesellschafter und dessen Aufnahme nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens; verjährungshemmende Wirkung der gerichtlichen Geltendmachung 1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAG, 28. November 2007, 6 AZR 377/07, BAGE 125, 92).
Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2013 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Januar 2012 insoweit zurückgewiesen worden ist, als die Klage gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger betreibt eine Reparaturwerkstatt für Landmaschinen und verkauft Landmaschinen und Ersatzteile. Er stand in dauernder Geschäftsbeziehung mit der G. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (künftig: Schuldnerin). Im September 2002 erwirkte er Mahnbescheide gegen die Gesellschafter der Schuldnerin, unter anderem gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 (künftig auch: die Beklagten), in Höhe von 69.549,64 € nebst Kosten und Zinsen wegen behaupteter Forderungen gegen die Schuldnerin aus "Warenlieferungen" aufgrund von Rechnungen aus der Zeit vom 19. Februar 1999 bis zum 16. August 2002. Die Beklagten legten Widerspruch ein; der Kläger begründete seine Ansprüche im Juli 2003. Am 26. November 2003 wurde über das Vermögen einer ähnlich firmierenden Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Darauf stellte das Landgericht am 29. Januar 2004 irrtümlich in dem Prozess des Klägers gegen die Gesellschafter der Schuldnerin analog § 240 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens fest.
2 Am 23. Februar 2004 stellte eine Insolvenzgläubigerin den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Daraufhin bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. M. zum Gutachter. Dieser teilte dem Insolvenzgericht mit, er habe mit den Gesellschaftern am 5. März 2004 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung eine Gesamtvereinbarung unter Berücksichtigung von deren Liquiditäts- und Finanzierungsspielräumen getroffen. Danach verpflichteten sich die Gesellschafter, zur Abgeltung der Gläubigerforderungen, die im Insolvenzverfahren gemäß § 93 InsO durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht würden, näher bestimmte Beträge an den Insolvenzverwalter zu zahlen, insgesamt 80.998,40 €. Am 16. März 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. M. zum Insolvenzverwalter bestellt.
3 Der Kläger meldete im Mai 2004 Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 67.814,99 € wegen "Warenlieferung" nebst Zinsen und Kosten zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderungen. Die Beklagten zahlten die vereinbarten Beträge auf das Konto des Insolvenzverwalters ein. Im Schlusstermin am 3. März 2009 stimmte die Gläubigerversammlung dem Vergleich des Insolvenzverwalters mit den Gesellschaftern zu. In der Schlussverteilung zahlte der Insolvenzverwalter an die Insolvenzgläubiger auf die festgestellten Forderungen eine Quote in Höhe von 44,39 v.H. aus. Am 11. März 2010 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf.
4 Durch Schriftsatz vom 15. Juni 2011 hat der Kläger den unterbrochenen Prozess gegen die Beklagten wieder aufgenommen. Die Beklagten halten den Vortrag des Klägers zum Grund und zur Höhe der Forderungen für unsubstantiiert, erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich auf die Vereinbarung der Gesellschafter mit dem Insolvenzverwalter vom 5. März 2004. Das Landgericht hat die Klage über zuletzt 67.814,99 € nebst Zinsen abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen.
5 Die Revision führt zur Aufhebung des die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschlusses, soweit er die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hätten sich mit dem Insolvenzverwalter nach § 93 InsO abschließend über ihre Verbindlichkeiten als Gesellschafter der Schuldnerin verglichen. Durch diesen Vergleich seien sie von einer weitergehenden persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch gegenüber dem Kläger befreit worden. Die zentrale Frage, ob der Insolvenzverwalter der Gesellschaft sich nach § 93 InsO mit den Gesellschaftern über deren persönliche Haftung gegenüber der Schuldnerin vergleichen dürfe, sei höchstrichterlich geklärt (BAGE 125, 92). Die Sperr- und Ermächtigungswirkung umfasse auch angemeldete Forderungen, die der Insolvenzverwalter bestritten habe. Dem Anmeldenden habe es freigestanden, den Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Tabelle gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dass der Kläger diese Möglichkeit versäumt habe, gehe zu seinen Lasten und lasse die Reichweite der Wirkung des Teilerlassvergleichs unberührt.
II.
7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8 1. Allerdings treffen die Ausführungen des Berufungsurteils im Ausgangspunkt zu.
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Zweck der Regelung des § 93 InsO ist es, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen. Zugleich wird ein Beitrag zur Überwindung der Massearmut geleistet (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZInsO 2007, 35 Rn. 9; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 10 f; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11, NZI 2012, 858 Rn. 4 ff; BAGE 125, 92 Rn. 16). Im Gegenzug ist der Verwalter verpflichtet, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter alle bestehenden Haftungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich erforderlich ist.
Denn die Vorschrift des § 93 InsO soll der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dienen. Keiner der Gläubiger soll sich einen Sondervorteil aus dem Gesellschaftervermögen verschaffen können (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 140).
11 Die treuhänderische Einziehung der Haftungsforderungen für die Insolvenzgläubiger hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Gesellschafterhaftung immer nur für die Gläubiger realisiert, die gegen den betroffenen Gesellschafter Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Haftung haben. Das sind nicht notwendig immer alle Insolvenzgläubiger (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 28 ff). Auch haften die Gesellschafter nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten (vgl. näher BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, NJW 2010, 69; Jaeger/Müller, InsO, 2007, § 93 Rn. 30 ff; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ff, 20). Nach dem Urteil des Senats vom 24. September 2009 haften die Gesellschafter nicht für die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO (aaO Rn. 19). Offengelassen hat der Senat die Frage, ob die von den Gesellschaftern aufgrund ihrer Haftung für die Insolvenzforderungen nach § 93 InsO eingezogenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürfen (aaO Rn. 25).
12 Infolgedessen muss der Insolvenzverwalter jedenfalls dann Sondermassen bilden, wenn die Haftungsschuldner nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haften und die Verbindlichkeiten auch nicht aus den eingezogenen Mitteln beglichen werden dürfen. Der Verwalter hat die eingezogenen Beträge treuhänderisch - gegebenenfalls in den jeweiligen Sondermassen für die an diesen beteiligten Gläubiger - für die Gläubiger zu verwalten und an sie gemäß §§ 187 ff InsO (quotal) auszuschütten. Denn die persönliche Haftung der Gesellschafter soll während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen der Gesamtheit der jeweils beteiligten Gesellschaftsgläubiger zugutekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9; vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12, NZI 2013, 747 Rn. 1 mit Anm. Cranshaw, jurisPR-HaGesR 8/2013 Anm. 5; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 93 Rn. 28; MünchKomm-HGB/Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 112; Jaeger/Müller, InsO, 2007, § 93 Rn. 56; MünchKomm-InsO/Brandes/Gehrlein, 3. Aufl., § 93 Rn. 22; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 93 Rn. 3; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 2012, § 93 Rn. 5; Gottwald/Haas/Mock, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 94 Rn. 56).
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14 Wegen des Übergangs der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter war der Rechtsstreit gegen die beklagten Gesellschafter der Schuldnerin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 16. März 2004 entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG - und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, nach § 240 ZPO - während der Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590). Die Unterbrechung des Rechtsstreits tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Gericht bekannt oder bewusst war. Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat (vgl.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08, NZI 2010, 196 Rn. 17; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 17 Rn. 11). Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es zur Herbeiführung der Wirkungen des § 249 ZPO nicht. Ein entsprechender Beschluss über die Feststellung der Unterbrechung hat nur eine feststellende Wirkung (BGH, Beschluss vom 14. November 2002, aaO S. 591). Deswegen spielt es rechtlich keine Rolle, dass das Landgericht im Beschluss vom 29. Januar 2004 die Unterbrechung unter Hinweis auf § 240 ZPO festgestellt hat, ohne dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt schon eröffnet war. Mit der Eröffnung am 16. März 2004 war der Rechtsstreit des Klägers gegen die beklagten Gesellschafter unterbrochen.
15 Da der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin das Klageverfahren gegen die beklagten Gesellschafter der Schuldnerin nicht aufgenommen hat und diese nicht nach Verzögerung der Aufnahme durch ihn entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 AnfG in Verbindung mit § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO verfahren sind, sie ihn also nicht zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache gezwungen oder im Falle seines Nichterscheinens gegen ihn ein die Haftungsklage abweisendes Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) in der Sache erwirkt haben (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 17 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn. 43), konnte der Kläger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit gegen die beklagten Gesellschafter entsprechend § 18 Abs. 1 AnfG fortsetzen (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 13). Er muss sich allerdings alle dem Anspruch entgegenstehende Einreden und Einwendungen entgegenhalten lassen (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 18), etwa auch Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit den Gesellschaftern über die Haftungsforderung (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 20).
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21 Sähe man den Insolvenzverwalter erst mit der endgültigen Feststellung der bestrittenen Forderung gegebenenfalls gegen Ende des Insolvenzverfahrens als ermächtigt an, könnte er die Haftungsforderung dieses Gesellschaftsgläubigers schwerlich gegenüber den Gesellschaftern noch geltend machen. Wenn er demgegenüber mit der Anmeldung der Forderung zunächst ermächtigt wäre, die Haftungsforderungen geltend zu machen, die Ermächtigung aber mit dem Widerspruch entfiele und erst wieder neu begründet würde, wenn der Widerspruch zurückgenommen würde oder das Feststellungsurteil erginge, hinge seine Ermächtigung vom jeweiligen Stand der Forderungsfeststellung ab. Ein sinnvolles Forderungsmanagement wäre dem Insolvenzverwalter nicht möglich.
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26 Um einen solchen, einzelne Forderungen betreffenden Vergleich ging es bei der streitgegenständlichen Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Beklagten nicht. Vielmehr richteten sich die Beträge, die die Beklagten an den Insolvenzverwalter nach § 93 InsO, § 128 HGB zahlen sollten, hauptsächlich an ihren finanziellen Möglichkeiten aus. In einem solchen Fall bietet sich regelmäßig die Aufstellung eines Insolvenzplans an, weil nach § 227 Abs. 2 InsO, soweit im Plan nichts anderes vorgesehen ist, sich die Erlassfunktion des § 227 Abs. 1 InsO auch auf die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für diese Verbindlichkeiten erstreckt. Dies folgt, weil es an einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung wie in § 254 Abs. 2 InsO fehlt, auch ohne die Anordnung nach § 227 Abs. 2 InsO schon aus der Akzessorietät zwischen persönlicher Haftung des Gesellschafters und Gesellschaftsverbindlichkeit, weil die Schuldnerin nach § 227 Abs. 1 InsO mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei wird (MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 227 Rn. 13). Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen auch gegenüber den Insolvenzgläubigern ein, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 254 Abs. 1, § 254b InsO).
27 Der Insolvenzverwalter hat aber auch die Möglichkeit, sich mit den Gesellschaftern über deren Haftung zu vergleichen, soweit seine Einziehungsermächtigung reicht und ein solcher Vergleich nicht insolvenzzweckwidrig ist. Das hat jedoch zur Folge, dass die Gesellschafter nicht von der Haftung gegenüber solchen Insolvenzgläubigern befreit werden, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, weil der Insolvenzverwalter insoweit nicht einzugsermächtigt ist. Darüber hinaus wird ein Insolvenzverwalter sich regelmäßig nicht über die Haftung hinsichtlich solcher Forderungen vergleichen wollen, die er bestreitet. Denn er verhielte sich regelmäßig widersprüchlich, wenn er sich über Haftungsforderungen gegen die Gesellschafter vergleicht, die Forderungen der Gläubiger gegen die Gesellschaft, die Grundlage des nämlichen Haftungsanspruchs sind, aber bestreitet. In einem solchen Fall würde er nämlich die Haftungsforderung in Höhe des Vergleichsbetrages zu Gunsten der beteiligten Gläubiger zur (Sonder-)Masse ziehen, den Gläubiger an den Ausschüttungen aber nicht beteiligen (§ 189 InsO). Dieser müsste gleichwohl die Verfügung des Insolvenzverwalters über die Haftungsforderung durch Teileinziehung und Teilerlass auch außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen sich gelten lassen. Ein solches Verhalten kann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen und den Insolvenzverwalter möglicherweise einer Haftung nach § 60 InsO aussetzen.
28 Auch um solche Widersprüche zu vermeiden, sollte der Insolvenzverwalter, wenn er mit den Gesellschaftern - wie hier - einen Abfindungsvergleich schließt, die Insolvenz- und Haftungsforderungen benennen, die in den Vergleich einbezogen werden sollen. Das ist schon deswegen von Bedeutung, weil der Vergleich wegen fehlender Bestimmtheit keine Wirkungen entfaltet, wenn sich nicht ermitteln lässt, welche Forderungen verglichen werden sollten. Es bietet sich auch an, wenn der Insolvenzverwalter die Haftungsforderungen hinsichtlich sämtlicher angemeldeten, auch der bestrittenen, Forderungen vergleichen will, weil sonst die Gesellschafter zu freiwilligen Zahlungen nicht bereit sind, schon um seine eigene Haftung sicher auszuschließen, dass er die Gläubiger bestrittener Forderungen auf den Verlust der Haftungsforderung auch außerhalb des Insolvenzverfahrens und ihre Nichtteilnahme an der Verteilung hinweist, wenn sie nicht die Tabellenfeststellung gegen den Bestreitenden nach § 179 Abs. 1 InsO betreiben.
29 2. Mit der Reichweite des abgeschlossenen Vergleichs hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Es hätte durch Auslegung den Inhalt der von der Gläubigerversammlung genehmigten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter vom 5. März 2004 ermitteln und das gefundene Auslegungsergebnis begründen müssen. Die gesetzlichen Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt und zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis erörtert und gegeneinander abwägt (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, NJW 2015, 1246 Rn. 10 mwN).
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Im Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung aufgesetzt worden war, war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin noch nicht eröffnet und die Beteiligten konnten deswegen nicht wissen, welche Forderungen angemeldet und bestritten werden würden. Während des laufenden Insolvenzverfahrens und auch zu dem Zeitpunkt, als die Gläubigerversammlung der Vereinbarung zustimmte, haben die Beteiligten die Vereinbarung nicht konkretisiert. Ausweislich des Protokolls zu der streitgegenständlichen Vereinbarung haben die Gesellschafter den Insolvenzverwalter gebeten, mit den weiteren nicht an der Besprechung beteiligten Gläubigern eine Regelung zu treffen, so dass keine weitere Haftung gegenüber den Gesellschaftern mehr geltend gemacht werde.
Dass es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, ist ebenso wenig festgestellt wie der Wille der Vertragsschließenden.
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III.
32 1. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin sich mit den Gesellschaftern dahin verglichen hat, dass selbst von ihm bestrittene Forderungen von der streitgegenständlichen Vereinbarung umfasst sein sollten, und in welcher Höhe Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Schuldnerin bestanden und noch bestehen und ob diese Ansprüche zwischenzeitlich verjährt sind und die Beklagten sich auf die Verjährung berufen können.
33 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesellschafter können sich gegenüber dem Kläger entsprechend § 129 Abs. 1 HGB auf Verjährung nicht berufen, wenn die klägerischen Forderungen gegen die Schuldnerin noch nicht verjährt sind oder aber, sollten die Ansprüche gegen die Schuldnerin verjährt sein, die Haftungsansprüche gegenüber den Gesellschaftern rechtzeitig geltend gemacht worden sind.
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36 Etwas Anderes gilt hier nicht ausnahmsweise deswegen, weil das Landgericht die Unterbrechung fehlerhaft unter Berufung auf eine nicht zutreffende Vorschrift und auf ein nicht die richtige Gesellschaft betreffendes Insolvenzverfahren festgestellt hat. Durch den unzutreffenden, keine Unterbrechungswirkungen entfaltenden Beschluss ist das Verfahren nicht dadurch in Stillstand geraten, weil der Kläger es nicht betrieben hätte, sondern aufgrund eines fehlerhaften Beschlusses des Landgerichts. Nachdem der Haftungsprozess durch die spätere Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten und einem feststellenden Beschluss durch das Gericht unterbrochen worden ist, beruht auch der insoweit eintretende Verfahrensstillstand nicht auf einem Verhalten des Klägers.
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