KORE312612019 ECLI:DE:BGH:2019:270319UIVZR132.18.0 BGH 4. Zivilsenat 20190327 IV ZR 132/18 Urteil § 8 Abs 2 S 1 Nr 2 VVG, § 8 Abs 5 VVG, § 9 Abs 1 S 2 VVG, § 152 Abs 2 S 2 VVG vorgehend OLG Stuttgart, 3. Mai 2018, Az: 7 U 179/17vorgehend LG Heilbronn, 29. September 2017, Az: 4 O 111/17 Ko DEU Bundesrepublik Deutschland Versicherungsvertrag: Umfang der Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs Die Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG muss sich nicht auch auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG erstrecken. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 3. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.350,86 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Am 18. Dezember 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Vor der Unterschriftszeile heißt es im Antrag: "Liegt der Versicherungsbeginn vor Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz mit dem Versicherungsbeginn einsetzt (wenn dies nicht gewünscht ist, bitte streichen)." 2 Vertragsbestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG, erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Beklagte übersandte ihm mit Schreiben vom 5. Januar 2009 den Versicherungsschein und weitere Unterlagen, insbesondere die AVB und die Verbraucherinformation. Auf der zweiten Seite der Verbraucherinformation befindet sich folgende fettgedruckte Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. … Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn Ihnen als Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und Sie in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn, die Dauer und die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden sind. Widerrufsfolgen Der Versicherer hat die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beiträge nicht zu erstatten, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Sie haben, sofern Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, im Falle eines rechtzeitigen Widerrufs nur Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge für die Zeit nach Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Wir erstatten Ihnen auch einen eventuell vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Haben Sie keine Zustimmung erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs." 3 Der Kläger zahlte sodann die monatlichen Prämien im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 1. Januar 2016. Am 24. November 2015 erklärte er den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des vorgenannten Versicherungsvertrages gemäß §§ 5a, 8 VVG a.F. bzw. §§ 8, 9, 152 VVG n.F." und sprach hilfsweise die Kündigung des Vertrages aus. Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung und zahlte dem Kläger zum Abrechnungsdatum 1. Januar 2016 einen Rückkaufswert in Höhe von 14.432,33 € aus. 4 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung sämtlicher gezahlter Prämien zuzüglich Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 5.350,86 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 5 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Versicherungsprämien und Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung zu. Er habe den Vertrag nicht wirksam widerrufen, weil der Widerruf verspätet erfolgt sei. Die Widerrufsfrist habe mit Zugang der dem Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2009 übersandten Unterlagen nebst ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen. Sie habe daher spätestens Mitte Februar 2009 geendet. Die Widerrufsbelehrung sei auch weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Insbesondere sei sie nicht deshalb fehlerhaft, weil ein Hinweis auf das Wahlrecht der §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG für den Fall einer unzureichenden Belehrung auf der Rechtsfolgenseite unterblieben sei. Einer solchen Belehrung bedürfe es nicht. Der Versicherer dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass die von ihm erteilte Belehrung den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG entspreche. Aus Gründen der Billigkeit und aus dem Zweck der Norm heraus könne vom Versicherer nicht verlangt werden, dass er eigenes pflichtwidriges Verhalten unterstelle und über etwaige daraus resultierende Rechtsfolgen belehre, um sich erst dadurch pflichtgemäß zu verhalten und die beschriebene Rechtsfolge gerade nicht herbeizuführen. Hierfür spreche auch, dass ein entsprechender Hinweis in das als Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG im Jahr 2010 ausgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung nicht aufgenommen worden sei. 7 II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien und Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung zu. Er hat seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Vertragserklärung nicht fristgerecht innerhalb von 30 Tagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 1 VVG widerrufen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG (Nr. 1) und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs (Nr. 2) zugegangen sind. 8 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht angegriffen - festgestellt, dass der Versicherungsvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 16-21). Wie der Senat ferner entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer - wie hier - entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 aaO Rn. 30-32; ferner Senatsurteil vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 353/15, VersR 2018, 211 Rn. 10). 9 2. Die dem Kläger mit dem Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 2009 erteilte Widerrufsbelehrung ist formal ordnungsgemäß und entgegen der Ansicht der Revision auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Widerrufsfrist des Klägers war mithin im Zeitpunkt des Widerrufs am 24. November 2015 abgelaufen. 10
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