BGH, Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 102/14 – Selbständiges Beweisverfahren: Wirkung einer Streitverkündung gegenüber einem alternativ haftenden Schädiger Verkündet der…
KORE312622015 BGH 7. Zivilsenat 20141218 VII ZR 102/14 Urteil § 68 ZPO, § 72 Abs 1 ZPO, § 74 Abs 3 ZPO, § 485 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 8. April 2014, Az: I-21 U 137/13vorgehend LG Duisburg, 13. Juni 2013, Az: 8 O 122/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Selbständiges Beweisverfahren: Wirkung einer Streitverkündung gegenüber einem alternativ haftenden Schädiger Verkündet der Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996, VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 und BGH, Beschluss vom 27. November 2003, V ZB 43/03, BGHZ 157, 97).
Die Revision des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz für eine vermeintlich mangelhafte Reparatur seines Pkw.
2 Nach einem Unfall ließ der Kläger bei der K. GmbH am 15. Juli 2010 einen neuen Kühler in sein Fahrzeug einbauen. Anfang September 2010 reparierte der Beklagte in seiner Kfz-Werkstatt einen Motorschaden an dem Pkw. Am 8. November 2010 blieb der Kläger mit dem Wagen auf der Autobahn liegen. Der Beklagte untersuchte das Fahrzeug und teilte dem Kläger mit, dass der Kühler des Wagens undicht sei und der dadurch verursachte Wasserverlust zu einer Überhitzung des Motors mit der Folge eines Motorschadens geführt habe. Darauf wandte sich der Kläger an die K. GmbH, die jedoch die Auffassung vertrat, dass Ursache für den Motorschaden nicht eine Undichtigkeit des von ihr eingebauten Kühlers, sondern eine fehlerhafte Reparatur durch den Beklagten sei. Der Kläger schlug sodann sowohl dem Beklagten als auch der K. GmbH vor, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadensursache zu beauftragen. Dies lehnten beide ab.
3 Der Kläger leitete ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Schadensursache gegen die K. GmbH ein und verkündete dem Beklagten den Streit. Der Beklagte trat dem Verfahren nicht bei. Nach den Feststellungen des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen waren die Schäden an Motor und Kühler nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des eingebauten Kühlers, sondern auf eine mangelhafte Reparatur des Beklagten zurückzuführen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an den Kläger Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung.
4 Der Kläger hat in erster Instanz u.a. den Ersatz der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von insgesamt 6.446,46 € (eigene Anwaltskosten, Anwaltskosten der Antragsgegnerin sowie Gerichtskosten) nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch den Ersatz der genannten Kosten weiterverfolgt hat, hat Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
5 Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hält den in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für begründet.
7 Der Beklagte müsse die im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen. Die Streitverkündung sei zulässig gewesen. Jedenfalls im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens reiche eine tatsächliche Alternativität für eine Zulässigkeit der Streitverkündung gemäß § 72 ZPO aus. Diese stehe hier im Raum, denn entweder beruhe der Schaden auf einer Pflichtverletzung des Beklagten oder der K. GmbH. Die in dem Verfahren erfolgte Sachverständigenbegutachtung stehe gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Hiernach stehe fest, dass die vom Beklagten im September 2010 ausgeführte Reparatur mangelhaft gewesen sei.
8 Zwar habe der Beklagte auch jetzt noch die Möglichkeit, das Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens anzugreifen. Die von ihm erhobenen Einwände seien jedoch nicht ausreichend substantiiert.
9 Der Beklagte sei zum Ersatz der geltend gemachten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in voller Höhe verpflichtet. Ursächlich für die Entstehung dieser Kosten sei eine Pflichtverletzung des Beklagten. Mögliche Anknüpfungspunkte seien zum einen die nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reparatur des Motors, zum anderen aber auch der Umstand, dass der Beklagte bei einer nachfolgenden Untersuchung seine Verantwortlichkeit für den Schaden von sich gewiesen und so dem Kläger letztlich keine andere Wahl als die Beauftragung eines Sachverständigen gelassen habe. Entscheide sich der Kläger dann wie hier nicht für die Einholung eines prozessual nur eingeschränkt verwertbaren Privatgutachtens, sondern für ein selbständiges Beweisverfahren, seien die dadurch verursachten Mehrkosten ebenfalls vom Schädiger zu tragen.
II.
10 Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
11 Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten des gegen die K. GmbH geführten selbständigen Beweisverfahrens, § 634 Nr. 4 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB.
12 1. Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der eingetretene Motorschaden am Pkw des Klägers durch eine mangelhafte Reparatur des Beklagten verursacht wurde. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte Feststellungen aus dem selbständigen Beweisverfahren entsprechend § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO gegen sich gelten lassen muss.
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17 Außerdem braucht das Vorliegen des Alternativverhältnisses nicht von vornherein festzustehen. Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung vielmehr dann zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Sachverhalt eine alternative Schuldnerschaft nahelegt. Eine Streitverkündung ist nur hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können. Denn in einem derartig gelagerten Fall kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, aaO S. 131; Urteil vom 22. Dezember 1977 - VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 189).
18 Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die notwendige Klarheit für den Streitverkündungsempfänger ist dadurch gegeben, dass er ebenso wie der Streitverkündende prüfen und erkennen kann, ob aufgrund der ihm für die Streitverkündung genannten Gründe (§ 73 ZPO) eine tatsächliche Alternativität mindestens ernsthaft in Betracht kommt. Anders als das Berufungsgericht offenbar annimmt, besteht hinsichtlich dieser Voraussetzungen auch kein Unterschied zwischen einer Streitverkündung in einem selbständigen Beweisverfahren und in einem Rechtsstreit.
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24 Die Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren hatten rechtliche Relevanz für die K. GmbH. Der Sachverständige hat die technische Ursache des Schadens, nämlich nicht sach- und fachgerecht durchgeführte Reparaturarbeiten an der Zylinderkopfdichtung, ermittelt und daraus geschlossen, dass nicht die K. GmbH Verursacherin der Schäden war. Er hat damit die Beweisfrage auch im Verhältnis zur K. GmbH beantwortet. Hierzu gehörte auch die Klärung der Frage, ob ein Schaden an der Zylinderkopfdichtung als Schadensursache in Betracht kam.
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27 Im Ansatz zu Recht hat sich das Berufungsgericht demgegenüber mit dem Einwand des Beklagten beschäftigt, dass der Kläger eine Ursache für die Beschädigung gesetzt habe. Denn dies war weder Fragestellung des selbständigen Beweisverfahrens noch hätte der Beklagte bei einem Beitritt auf Seiten des Klägers Derartiges dort zu Lasten des Klägers vortragen können. Deshalb kommt insoweit eine Bindungswirkung zu Lasten des Beklagten nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht und von der Revision auch nicht angegriffen die entsprechenden Einwände des Beklagten als unsubstantiiert angesehen.
28 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem angenommen, dass die dem Kläger entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einen durch die fehlerhafte Reparatur des Beklagten adäquat verursachten ersatzfähigen Schaden darstellen. Ihr Ersatz ist insbesondere vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst.
29 Eine Schadensersatzpflicht umfasst auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Schadensbeseitigung getätigt hat. Sein Willensentschluss unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, da er nicht frei getroffen, sondern durch das Verhalten des Schädigers veranlasst worden ist. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 44 m.w.N.). Hierzu können auch Kosten eines erfolglosen Vorprozesses gegen einen vermeintlichen Schädiger gehören (Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 58; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 62/69, NJW 1971, 134, 135; BGH, Urteil vom 28. Februar 1969 - II ZR 174/67, NJW 1969, 1109 m.w.N.). Wenn der Schädiger seine Verantwortlichkeit gerade in der Weise verneint, dass er den Geschädigten zu Unrecht auf einen vermeintlichen Schädiger verweist, und er sich darüber hinaus zur Ursachenermittlung nicht damit einverstanden erklärt, dass der Geschädigte ein - bindendes - Privatgutachten einholt, darf der Geschädigte die Kosten der Rechtsverfolgung gegen diesen Dritten regelmäßig für angemessen und notwendig erachten.
III.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312622015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public