BGH, Urteil vom 22.10.2021 – V ZR 69/20 – Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer…
KORE312622021 ECLI:DE:BGH:2021:221021UVZR69.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20211022 V ZR 69/20 Urteil § 93 BGB, § 94 Abs 2 BGB, § 95 Abs 1 BGB vorgehend OLG Bamberg, 5. März 2020, Az: 1 U 122/19vorgehend LG Würzburg, 1. April 2019, Az: 71 O 1050/18 Ins DEU Bundesrepublik Deutschland Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck 1a. Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) im Sinne des § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 231/10, NJW 2012, 778).
1b. Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf - ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
2a. Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte.
2b. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 5. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin kaufte im Jahr 2010 eine Freiland-Photovoltaikanlage mit insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen, neun Wechselrichtern und einer Gesamtleistung von 1.050 kWp, die im Jahr zuvor auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden war. An dem Grundstück erhielt sie ein Nutzungsrecht. Im März 2011 verkaufte sie dem Beklagten 20 Module dieser Photovoltaikanlage nebst einem Miteigentumsanteil an deren Unterkonstruktion. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: „Vorbemerkung […].
3 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
I.
4 Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe das Eigentum an den streitgegenständlichen Modulen sowie der Unterkonstruktion gemäß §§ 929, 930 BGB erworben. Diese seien keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) geworden. Die Photovoltaikanlage sei nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden und solle nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder abgebaut werden. Es handele sich deshalb um einen Scheinbestandteil i.S.v. § 95 Abs. 1 BGB. Die Module und die Unterkonstruktion seien auch nicht wesentliche Bestandteile der errichteten Photovoltaikanlage geworden (§ 93 BGB), so dass sie sonderrechtsfähig geblieben seien. Die freistehende Photovoltaikanlage sei nicht als Gebäude i.S.v. § 94 BGB zu qualifizieren, zu dessen Herstellung die Module und die Unterkonstruktion gemäß § 94 Abs. 2 BGB eingefügt worden seien.
Der Begriff des Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift erfasse zwar nicht nur Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung Schutz gewähren und den Zutritt von Menschen gestatten, sondern auch andere größere Bauwerke. Der Begriff des Bauwerks i.S.v. § 94 BGB setze aber etwas mit Baustoffen „Gebautes“ voraus, was auf technische Anlagen wie die streitgegenständliche Photovoltaikanlage nicht zutreffe. Die Module und die Unterkonstruktion seien zudem keine wesentlichen Bestandteile der Photovoltaikanlage nach § 93 BGB, weil die Bestandteile voneinander getrennt werden könnten, ohne dass die Anlage zerstört oder in ihrem Wesen verändert werde. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der erstmaligen Verbindung im Jahr 2009.
Auf die Frage, ob bei einem Ausbau der Module zum jetzigen Zeitpunkt noch die ursprüngliche Einspeisevergütung erzielt werden könnte, komme es nicht an. Der Inhalt der dinglichen Einigung entspreche auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Welche Module der Beklagte habe erwerben sollen, ergebe sich aus dem Kaufvertrag, den beigefügten Anlagen und dem Angebot. Ein Besitzkonstitut im Sinne des § 930 BGB liege in Form des Mietvertrags mit der Schuldnerin bzw. deren Tochtergesellschaft vor, mittels dessen der Beklagte den mittelbaren Besitz erlangt habe. Denn die Schuldnerin bzw. deren Tochtergesellschaft hätten ihren unmittelbaren Besitz ersichtlich für den Beklagten ausgeübt. Die in § 1 Nr. 3 des Kaufvertrags vereinbarte aufschiebende Bedingung hindere die wirksame Übereignung nicht.
Die Klausel diene nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich dem Schutz des Käufers, so dass sich der Kläger gemäß § 242 BGB nicht zum Nachteil des Beklagten darauf berufen könne.
II.
5 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.
6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagte das Eigentum an den Modulen und das Miteigentum an der Unterkonstruktion nur durch eine wirksame Übereignung durch die Insolvenzschuldnerin erlangt haben kann, was voraussetzt, dass die Module und die Bauteile der Unterkonstruktion (nachfolgend der Einfachheit halber auch nur Module) im Zeitpunkt der Übereignung Gegenstand besonderer Rechte sein konnten (§ 93 BGB). Denn anderenfalls wäre das dingliche Rechtsgeschäft, durch das dem Beklagten das Eigentum verschafft werden sollte, nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 303). Ein Eigentumserwerb des Beklagten setzt daher zunächst voraus, dass die Module weder wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) noch der Photovoltaikanlage (§ 93 BGB oder § 94 Abs. 2 BGB) waren, als sie dem Beklagten von der Insolvenzschuldnerin übereignet wurden.
7 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Module und die Unterkonstruktion nicht nach § 94 Abs. 1 BGB als wesentliche Bestandteile des Grundstücks anzusehen sind, weil die Photovoltaikanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde und daher insgesamt einen Scheinbestandteil des Grundstücks i.S.v. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.
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10 3. Richtig ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Photovoltaikanlage entgegen der von der Revision und in einem Parallelverfahren von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2020 - 1 U 57/18, bislang nicht veröffentlicht; dazu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 44/20, zur Veröffentlichung bestimmt) vertretenen Ansicht nicht um ein Gebäude i.S.v. § 94 BGB handelt und die Module daher keine wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB geworden sind.
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19 (a) Im Rahmen des § 912 BGB, dem der Rechtsgedanke zugrundliegt, die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte zu vermeiden, hat der Senat eine größere Ufermauer an einer schiffbaren Binnenwasserstraße als Gebäude angesehen. Dies hat er auf die Überlegung gestützt, dass die Beseitigung einer solchen Mauer eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 29 f.).
20 (b) Diese Erwägung lässt sich auf die Abgrenzung des Gebäudebegriffs in § 94 BGB übertragen. Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte.
21 (c) Etwas derart „Gebautes“ stellt die Freiland-Photovoltaikanlage, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall nicht dar. Ähnlichkeiten mit einem herkömmlichen Gebäude weist sie nicht auf. Sie ist insbesondere nicht als massive, in sich feste Einheit mittels klassischer Baustoffe hergestellt, sondern lediglich modulartig mit Hilfe von Schrauben, Klemmen oder sonstigen ohne größeren Aufwand wieder lösbaren Verbindungselementen zusammengesetzt worden. Selbst wenn sie zur Sicherung ihrer Standfestigkeit über eine Verankerung im Boden verfügen sollte, könnte sie ohne wesentliche Beschädigung abgebaut, in ihre Einzelteile zerlegt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden, ohne dadurch ihre Funktionsfähigkeit einzubüßen.
22 4. Die Übereignung der Module an den Beklagten wäre aber auch dann unwirksam, wenn diese zum Zeitpunkt der Übereignung als wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage i.S.v. § 93 BGB anzusehen und deshalb nicht sonderrechtsfähig gewesen sein sollten. Dies lässt sich mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ausschließen.
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31 (a) § 93 BGB verfolgt das Ziel, unter Rücksichtnahme auf volkswirtschaftliche Interessen Abtrennungen zu vermeiden, welche die Trennstücke beschädigten oder wesentlich veränderten. Wirtschaftliche Werte sollen nicht ohne einen rechtfertigenden Grund zerstört und der Volkswirtschaft dadurch Schaden zugefügt werden (vgl. Motive III S. 41). Daher ist auf die Verhältnisse zur Zeit der Verbindung abzustellen, wenn zu beurteilen ist, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind (vgl. § 947 BGB). In diesem Zeitpunkt entscheidet sich, ob die Sache unter wirtschaftlich-technischen Gesichtspunkten in der Gesamtsache aufgegangen ist, weil eine anschließende Trennung zur Zerstörung wirtschaftlicher Werte führte (vgl.
Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 23). Nachfolgende Wertveränderungen - insbesondere übliche Wertminderungen durch Abnutzung oder Alterung - sind daher bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob ein Recht an der Sache noch besteht oder ob die Sache in der Gesamtsache aufgegangen ist. Gegen die Berücksichtigung dieser Umstände spricht zudem, dass sie unklare Eigentumsverhältnisse an den Bestandteilen einer verbundenen Sache zur Folge hätte. Die Bestandteile blieben dann zwar nach der Verbindung zunächst sonderrechtsfähig, würden aber zu wesentlichen, sonderrechtsunfähigen Bestandteilen der Gesamtsache, sobald die Abtrennung infolge Abnutzung oder Alterung unwirtschaftlich geworden wäre (Senat, Urteil vom 11.
November 2011 - V ZR 231/10, aaO Rn. 24). Das widerspräche sachenrechtlichen Grund-sätzen.
32 (b) Anders liegt es, wenn zu beurteilen ist, ob an einer in eine andere Sache eingefügten Sache nachträglich eigenständiges Eigentum begründet werden kann. Hierfür kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem das Recht begründet werden soll. Denn der Zweck des § 93 BGB, die durch eine Verbindung geschaffenen Werte möglichst zu erhalten, würde ohne Not verfehlt, wenn ein Bestandteil, dessen Trennung von der Gesamtsache zu deren tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zerstörung oder zu einer Veränderung ihres Wesens führte, nur deswegen nicht als wesentlicher Bestandteil der Gesamtsache angesehen würde, weil er früher einmal neuwertig und austauschbar und somit sonderrechtsfähig war, obwohl auf dieser Grundlage keine Rechte Dritter begründet worden sind (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl., § 93 Rn. 12 f.). Andererseits erfordert es der Schutzzweck des § 93 BGB auch nicht, einem Bestandteil der Gesamtsache, der inzwischen von dieser ohne Zerstörung wirtschaftlicher Werte trennbar ist, die Sonderrechtsfähigkeit allein deswegen abzusprechen, weil er früher einmal für die Gesamtsache wesentlich war.
33 (c) Folglich kommt es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beklagte das Eigentum an den Modulen erwerben konnte oder ob diese als wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage nach § 93 BGB nicht Gegenstand gesonderter Rechte sein konnten, auf die Verhältnisse bei der Übereignung der Module durch die Insolvenzschuldnerin an. Hierzu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
34 (aa) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es nicht darauf ankommt, welche Folgen der Ausbau der Module heute für die gesamte Anlage hätte. Unerheblich ist daher, ob - wie der Kläger geltend macht - der Ausbau einzelner Module heutzutage eine komplette Neukonzeption der Photovoltaikanlage erforderlich machte. Wenn die Module im Zeitpunkt der Übereignung an den Beklagten keine wesentlichen Bestandteile der Anlage gewesen sein und das Eigentum auch im Übrigen wirksam übertragen worden sein sollte, dann würde dieser Eigentumsübertragung weder rückwirkend noch für die Zukunft dadurch die Grundlage entzogen, dass sich die wirtschaftlichen Folgen eines Ausbaus nun anders darstellen. Der Übereignung nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils - wie bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Zeitpunkt des Einbaus (siehe oben Rn. 31 [4.b)(a)]) - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf - ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
35 Zuzugeben ist der Revision zwar, dass allein der Zweck des § 93 BGB, volkswirtschaftlich unerwünschte Zerschlagungen zu vermeiden, einer Berücksichtigung entsprechender Wertveränderungen nicht entgegenstünde oder diese sogar nahelegen könnte. Konsequenz der Berücksichtigung von der Übereignung nachfolgenden Änderungen wären aber unklare Eigentumsverhältnisse, die nicht hinnehmbar sind. Es widerspräche der gebotenen Rechtssicherheit, wenn Bestandteile nach der Verbindung zwar zunächst sonderrechtsfähig blieben, dann aber zu wesentlichen, sonderrechtsunfähigen Bestandteilen der Gesamtsache würden, sobald - und insbesondere auch allein deshalb, weil - die Abtrennung nachträglich unwirtschaftlich geworden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 24). Der Gesetzgeber hat im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumsverlust bei beweglichen Sachen auch ohne Zutun oder Willen des bisherigen Eigentümers eintreten kann (etwa §§ 932 ff., 937, 946 ff. BGB). Damit ist eine jederzeitige Hinfälligkeit des - sei es infolge der Verbindung nach §§ 946 ff. BGB oder einer Übertragung nach §§ 929 ff. BGB - einmal zugeordneten Eigentums nur aufgrund nachträglicher technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen nicht zu vereinbaren.
36 Dem entspricht es, dass die Umwandlung eines Scheinbestandteils in einen wesentlichen Bestandteil einen nach außen in Erscheinung tretenden Willen des Eigentümers des Scheinbestandteils voraussetzt, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist, und die Umwandlung entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt wird, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 188; Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 245/55, BGHZ 23, 57, 59 ff.).
37 Dass technische Weiterentwicklungen, die sich auf die Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder die Möglichkeit der Weiterverwendung ausgebauter Teile auswirken, anders als übliche Abnutzungs- oder Alterungsfolgen zum Zeitpunkt der Verbindung schwer oder gar nicht abzusehen sein können, mag zutreffen. Ebenso mag richtig sein, dass die nach § 93 BGB maßgeblichen Verhältnisse auch zum Zeitpunkt der Verbindung im Einzelfall nicht einfach zu beurteilen sein mögen. Beides führt aber nicht zu einer vergleichbar unklaren Rechtslage, die sich ergäbe, sähe man eine nachträglich eingetretene oder weggefallene Austauschbarkeit als beachtlich an.
38 (bb) Danach kommt es darauf an, welche Folgen der Ausbau der Module bei der Übereignung an den Beklagten gehabt hätte. Diese ist frühestens im März 2011 erfolgt. Zu den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
39 5. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 BGB kann insbesondere nicht deshalb dahinstehen, weil die Module nur als sogenannte Scheinbestandteile der Photovoltaikanlage zu qualifizieren wären. Da die Photovoltaikanlage nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts weder als Gebäude i.S.v. § 94 BGB noch als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen ist, handelt es sich um eine bewegliche Sache im Rechtssinne. Dann können die einzelnen Module nicht Scheinbestandteile dieser Anlage sein, denn § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar. Die Sonderrechtsfähigkeit der Module und Komponenten der Unterkonstruktion lässt sich daher nicht auf § 95 Abs. 1 BGB stützen.
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Der Gesetzgeber hat dieses Interesse bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt (Motive III S. 47, 48) und hat ihm insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zuerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05, BGHZ 165, 184, 191; Urteil vom 7. April 2017 - V ZR 52/16, ZfIR 2017, 541 Rn. 21). Die Situation, dass der Eigentümer einer beweglichen Sache diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbindet, weil ihm der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks zu diesem Zweck vorübergehend gestattet, ist bei Grundstücken durchaus typisch, bei beweglichen Sachen hingegen nicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem regelmäßigen Verlust der Sonderrechtsfähigkeit des beweglichen Gegenstandes bewusst nur für dessen vorübergehende Verbindung mit einem Grundstück vorgesehen hat. Ein Bedürfnis, diese Ausnahmeregelung des § 95 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung auf die Verbindung beweglicher Sachen zu erstrecken, ist auch nicht erkennbar (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche [1.8.2021], § 95 Rn. 1), zumal das Gesetz für den Fall der Verbindung beweglicher Sachen in § 947 BGB eine Regelung vorhält, die dem Interesse der jeweiligen Eigentümer an dem Fortbestand ihres Eigentums Rechnung trägt. Daher ist § 95 Abs. 1 BGB auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar (im Ergebnis ebenso BeckOGK/Mössner, BGB [1.3.2021], § 95 Rn. 5;
Staudinger/Stieper, BGB [2017], § 93 Rn. 10, § 95 Rn. 2; aA Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 95 Rn. 3; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 93 Rn. 21, § 95 Rn. 1).
III.
42 Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil weitere Feststellungen zu treffen sind. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin.
43 1. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob es sich bei den Modulen und den Teilen der Unterkonstruktion im Zeitpunkt der Übereignung an den Beklagten nach den oben dargestellten Maßstäben um wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage nach § 93 BGB handelte. Dies beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Module noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle hätten ersetzt und ob sie ihrerseits in anderen Anlagen hätten verwendet werden können. Dem Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, hierzu ergänzend vorzutragen. Sollten keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgetragen werden, wird das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse in der eher kurzen Zeitspanne zwischen der Errichtung der Anlage und der Übereignung nicht geändert haben.
44 Unerheblich ist indes entgegen der Auffassung des Klägers, ob das gesamte Solarkraftwerk durch den Ausbau eines oder mehrerer Module die bisherige Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verloren und nur noch die geringere Einspeisevergütung aus dem Jahr der Übereignung an den Beklagten erhalten hätte, weil für sie dann nach § 32 Abs. 5 EEG aF ein neues Fertigstellungsdatum gegolten hätte. Eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm, aber auch aus ihrem Zweck, die volkswirtschaftlich unerwünschte Zerschlagung von Gegenständen und die damit verbundene Vernichtung wirtschaftlicher Werte zu vermeiden, ergibt, muss die Trennung zu einer nachteiligen Veränderung des einen oder anderen Bestandteils führen, d.h. eine Eigenschaft oder Funktion des Gegenstandes nachteilig verändern, die diesem selbst anhaftet.
Führt die Trennung lediglich dazu, dass sich die rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den einen oder anderen Bestandteil ändern, reicht dies für die Annahme seiner Wesentlichkeit nicht aus. Zu einer die Anlage selbst betreffenden Beeinträchtigung käme es aber nur, wenn die Anlage nach dem Ausbau einzelner Module gar nicht mehr genutzt (tatsächliche Zerstörung) oder aufgrund der mit dem Ausbau einhergehenden Veränderung ihrer Eigenschaften - etwa einer wesentlich geringeren Leistung - nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte (wirtschaftliche Zerstörung oder Wesensveränderung). Führt die Ersetzung eines Moduls aber lediglich dazu, dass für die Gesamtanlage ein neues Fertigstellungsdatum nach dem EEG und eine geringere Einspeisevergütung gilt, liegt hierin keine Veränderung (zumindest auch) der Anlage selbst - anders als etwa bei einem Oldtimer, der durch den Austausch eines Originalteils gegen ein nicht originales Ersatzteil seine Eigenschaft als Oldtimer verlieren kann -, sondern zunächst nur eine Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Dass die Anwendung von § 93 BGB nicht allein von externen Faktoren wie einer gesetzlichen Einspeisevergütung abhängig gemacht werden kann, zeigt auch folgende Kontrollüberlegung: die einzelnen Module wären nämlich auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers zum Zeitpunkt der Übereignung an den Beklagten nicht als wesentliche Bestandteile der Anlage und damit als sonderrechtsfähig anzusehen gewesen, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage in der Lage gewesen wäre, den mit der geringeren Einspeisevergütung verbundenen wirtschaftlichen Nachteil auszugleichen, indem er den erzeugten Strom anderweitig veräußert oder indem er ihn selbst verbraucht und hierdurch Kosten für den Erwerb des Stroms von dritter Seite einspart.
Von solchen, der Anlage selbst nicht anhaftenden Zufälligkeiten kann die sachenrechtliche Beurteilung der Eigenschaft der einzelnen Module als wesentliche Bestandteile der Anlage nicht abhängen.
45 2. Unter dem Gesichtspunkts des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die dingliche Einigung erweise sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten informatorischen Anhörung des Beklagten und der Vernehmung einer Zeugin als wirksam, weil dem Beklagten bei Vertragsunterzeichnung ein Plan vorgelegen habe, dem er den Gegenstand seines Erwerbs habe entnehmen können (siehe aber etwa das Parallelverfahren Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 Rn. 29 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).
46 3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht zudem an, der Eigentumserwerb des Beklagten scheitere nicht an dem fehlenden Eintritt einer aufschiebenden Bedingung.
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Senat, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 22/89, BGHZ 112, 376, 378). Es gibt außerdem keine allgemeine Übung, aufschiebende Bedingungen im Zusammenhang mit Veräußerungen jeweils sowohl in Bezug auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags als auch in Bezug auf die Verfügung zu vereinbaren (vgl. allgemein Erman/Armbrüster, BGB, 16. Aufl., § 158 Rn. 2; Staudinger/Bork, BGB [2020], § 158 Rn. 12). Der ausdrücklich bezweckte Schutz des Käufers erfordert es mit Blick auf die weiteren Vereinbarungen nicht, auch die Wirkung der Verfügung bis zu dem Eintritt dieser Bedingung aufzuschieben. An sich läge es zwar nahe, die dingliche Einigung - die hier in § 8 erklärt ist - nicht vorzunehmen, bevor die schuldrechtliche Vereinbarung wirksam geworden ist.
Allerdings ist in § 8 auch ein Eigentumsvorbehalt (vgl. § 449 BGB) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung enthalten. Hat der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt, liegt es aber nicht mehr in seinem Interesse, die Übereignung noch weiter aufzuschieben, unabhängig davon, ob die langfristige Durchführung des Projekts auf fremdem Grundstück aufgrund einer vorrangig eingetragenen Dienstbarkeit bestmöglich abgesichert ist.
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52 4. Nicht hinreichend sind hingegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Übergabe der Module und der Unterkonstruktion an den Beklagten bzw. einer nach §§ 929 ff. BGB zulässigen Surrogation. Zutreffend geht es zwar davon aus, dass die Erlangung des mittelbaren Besitzes genügen kann. Nicht offenlassen durfte das Berufungsgericht aber, ob die Schuldnerin selbst oder deren Tochtergesellschaft den unmittelbaren Besitz ausübte und dem Beklagten den Besitz vermittelte.
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Stresemann RiBGH Dr. Kazele istinfolge Krankheit an derUnterschrift gehindert.
Göbel Karlsruhe, den 19. Oktober 2021Die VorsitzendeStresemann Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312622021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public