BGH, Beschluss vom 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten Anordnung der Urkundenvorlage Die Ablehnung einer…
KORE312662017 ECLI:DE:BGH:2016:291116BVIZB23.16.0 BGH 6. Zivilsenat 20161129 VI ZB 23/16 Beschluss § 142 Abs 1 ZPO, § 492 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 2. Juni 2016, Az: 7 W 17/16vorgehend LG Mannheim, 13. Januar 2016, Az: 9 OH 6/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten Anordnung der Urkundenvorlage Die Ablehnung einer im selbstständigen Beweisverfahren begehrten Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Juni 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Rechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) wurde am 27. Januar 2011 im Klinikum der Antragsgegnerin operiert. Nach der Operation kam es zu einem massiven Entzündungsgeschehen und einer Peritonitis (Bauchfellentzündung) mit der Folge weiterer Operationen und Therapiemaßnahmen. Nachdem in den Medien über angeblich unzureichende Hygienezustände im Klinikum der Antragsgegnerin berichtet worden war, machte die Antragstellerin im November 2014 Ansprüche wegen des Verdachts einer vermeidbaren Keiminfizierung anlässlich der Operation vom 27. Januar 2011 geltend. Die Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin lehnte eine Haftung ab.
2 Die Antragstellerin leitete daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren ein. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 ordnete das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen an: "1. Ist für die bei der Klägerin im Anschluss an die bei der Antragsgegnerin durchgeführte Operation vom 27.01.2011 entstandene massive Entzündung im Bauchraum die Verwendung nicht steriler Instrumente während des fraglichen Erst-Eingriffs verantwortlich oder können nicht sterile Instrumente hierfür verantwortlich sein?
3 Der von dem Landgericht bestellte Sachverständige teilte dem Landgericht mit, die ihm überlassenen Krankenunterlagen enthielten keine Dokumentation der Aufbereitung der während des Eingriffs verwendeten Instrumente. Er benötige zudem "die damals (2011) gültigen SOP bzw. intern gültigen Aufbereitungsvorschriften der Zentralen Sterilgutversorgung (ZSVA) bzw. der Einrichtung, die klinikseitig mit der Aufbereitung des Instrumentariums beauftragt wurde". Die Antragstellerin bat das Landgericht daraufhin um Mitteilung, ob es die benötigten Unterlagen gemäß § 142 ZPO beiziehen werde.
4 Das Landgericht hat dies als Antrag der Antragstellerin ausgelegt und den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2016 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen, weil die Vorschrift des § 142 Abs. 1 ZPO im selbständigen Beweisverfahren keine Anwendung finde. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
6 1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig gewesen ist (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - VIII ZB 57/10, WuM 2012, 47 Rn. 4; vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).
7 2. So verhält es sich hier. Gegen die Ablehnung der Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. Weder ist im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass gegen die im selbständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, eine Urkundenvorlegung gemäß § 142 ZPO nicht anzuordnen, die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch handelt es sich in diesen Fällen um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste Entscheidung.
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9 Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" nur ein förmlicher Antrag zu verstehen ist und eine Anregung der Partei demgegenüber nicht genügt. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können. Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 15; vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14, FamRZ 2015, 743 Rn. 16; vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 8; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 12; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 567 Rn. 14; Lipp in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 567 Rn. 11 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rn. 35; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 8 f.; Jänich in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rn. 9 ff.).
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16 Die von der Rechtsbeschwerde für ihre anderweitige Ansicht in Bezug genommene Rechtsprechung und Literatur verhält sich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2007 (aaO) entweder nicht oder stammt aus der Zeit vor ihrem Bekanntwerden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 W 84/13, juris Rn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 142 Rn. 3; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Rn. B 523; Schlosser in FS Sonnenberger, 2004, S. 135, 150, 154; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 492 Rn. 11; Stegers, MedR 2003, 405).
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18 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidungserheblichkeit der Behandlungsunterlagen sei offenkundig gegeben, übersieht sie, dass die von dem Sachverständigen erforderten Dokumente nicht Teil der ihm bereits vorliegenden Krankenunterlagen der Antragstellerin sind. Es handelt sich vielmehr um Unterlagen, die der Sachverständige zur Beurteilung des von der Antragstellerin behaupteten Hygieneverstoßes benötigt. Ob diese von der Antragsgegnerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO vorzulegen sind, erfordert eine Wertung, die das Gericht im selbständigen Beweisverfahren gerade nicht vornehmen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, VersR 2016, 1380 Rn. 14 zur sekundären Darlegungslast bei einem Hygieneverstoß).
19 Auch stellt sich das selbständige Beweissicherungsverfahren entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht als vollständig sinnlos oder gar entwertet dar, wenn § 142 Abs. 1 ZPO in seinem Rahmen keine Anwendung findet. Es ist in der Regel ohnehin nicht möglich, den Arzthaftpflichtprozess mit den im selbständigen Beweisverfahren möglichen tatsächlichen Feststellungen zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 21). Gleichwohl kann die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - der Antragstellerin ermöglichen, das Risiko für ein Erkenntnisverfahren abzuschätzen. Eine auch im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung ist in seinem Rahmen indes nicht gerechtfertigt.
Galke Wellner Oehler Roloff Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312662017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public