BGH, Urteil vom 10.12.2014 – IV ZR 289/13 – Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer Risikoausschlussklausel bei Erkrankungen; Vereinbarung einer…
KORE312672015 BGH 4. Zivilsenat 20141210 IV ZR 289/13 Urteil § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 11 Abs 4 VVG, § 168 Abs 1 VVG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Juli 2013, Az: 9 U 157/12, Urteilvorgehend LG Hamburg, 28. September 2012, Az: 306 O 166/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer Risikoausschlussklausel bei Erkrankungen; Vereinbarung einer darlehensfinanzierten Einmalprämie und Wirksamkeit einer Kündigungsklausel 1. Die Klausel einer Ratenschutz-Versicherung (hier § 6 AVB-RSV) "Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde.
Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht." ist intransparent.
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 15. Juli 2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen 1 Der in die vom Bundesamt für Justiz gemäß § 4 UKlaG geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er nimmt die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, nach § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in den Bedingungen für Ratenschutz-Versicherungsverträge, ferner auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
2 Die Beklagte bietet unter anderem Ratenschutz-Versicherungsverträge an und unterhält mit der S. Bank AG (im Folgenden: Bank) als Versicherungsnehmerin einen Gruppenversicherungsvertrag, dem Verbraucher, welche mit der Bank einen Darlehensvertrag schließen, durch Ankreuzen eines Textfeldes im Darlehensantrag und Unterzeichnung einer Beitrittserklärung als versicherte Personen beitreten können. Sie können dabei den Umfang des Versicherungsschutzes nach verschiedenen versicherten Positionen (Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) wählen. In diesem Fall sieht der Darlehensantrag im Abschnitt "Errechnung der Darlehenssumme" vor, die für die Ratenschutz-Versicherung anfallende Einmalprämie dem Nettodarlehensbetrag hinzuzurechnen, so dass diese Versicherungsprämie ebenfalls über das Darlehen finanziert wird.
3 Der Ratenschutz-Versicherung liegen unter anderem Allgemeine Bedingungen der Beklagten für die Ratenschutz-Versicherung (AVB-RSV) zugrunde. Sie enthalten auszugsweise die nachfolgenden Regelungen, deren hier kursiv gedruckte Passagen in den §§ 3 und 6 der Kläger beanstandet: "§ 2 Beitragszahlung Der RSV-Beitrag wird als Einmalbetrag durch den Versicherungsnehmer entrichtet. § 3 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis wird für die Laufzeit des Darlehens (in Monaten) vereinbart und endet mit dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Darlehenslaufzeit. Der Versicherungsschutz beginnt … mit dem Datum der Darlehensauszahlung, jedoch nicht vor Unterzeichnung des Beitrittsantrages und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Rate. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person, längstens nach 120 Monaten.
Nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist kann die versicherte Person schriftlich von dem Versicherungsnehmer die Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des VVG verlangen. Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. … [es folgen Regelungen zur Wahrung der Frist und zur Kündigungsadressatin] … § 6 Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde.
Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. … § 8 Empfänger der Versicherungsleistung Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis werden an den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber) zu Gunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht), es sei denn, dieser nimmt eine andere Bestimmung vor. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Darlehens ein Betrag, wird dieser an die versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt."
4 Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erklärung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auf. Im Zusammenhang mit der Abmahnung entstanden dem Kläger Kosten für Personal- und Sachmittel, die er mit einer Abmahnpauschale in Höhe von 200 € geltend macht.
5 Der Kläger hält sich für aktivlegitimiert, weil die Beklagte die beanstandeten Klauseln nicht nur gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, der Bank (und somit einer Unternehmerin i.S. von § 3 Abs. 2 UKlaG, § 14 BGB), sondern auch gegenüber Verbrauchern (i.S. von § 13 BGB) verwende. Letztere könnten nach Beitritt zur Gruppenversicherung eigene Rechte aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen, denen die Beklagte die beanstandeten Klauseln entgegenhalten könne.
6 Die Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV verstoße gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der in den §§ 168 Abs. 1, 171 VVG getroffenen gesetzlichen Regelung abweiche. Infolge der darlehensfinanzierten Einmalprämie erbrächten die Versicherten wirtschaftlich betrachtet mit den Darlehensraten ratierliche Prämienzahlungen, wie § 168 Abs. 1 VVG dies voraussetze. Die Kündigungsklausel verstoße im Übrigen auch gegen die gesetzlichen Grundgedanken aus §§ 500 ff. BGB.
7 Der Risikoausschluss in § 6 AVB-RSV benachteilige den Verbraucher unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 19 VVG, denn das Gesetz sehe eine Risikoprüfung des Versicherers vor Vertragsabschluss vor. Der redliche Versicherungsnehmer solle danach Klarheit über den Umfang seines Versicherungsschutzes haben. Die Ausschlussklausel verlagere die Risikobewertung auf den Versicherten, der seine Krankheiten selbst als ernstlich oder nicht ernstlich einstufen müsse, was ihm schon mit Blick auf die Intransparenz der Klausel nicht zuzumuten sei.
8 Die Beklagte verteidigt die beanstandeten Klauseln und hält einen Unterlassungsanspruch des Klägers schon deshalb nicht für gegeben, weil sie die Klauseln nur gegenüber Unternehmen, hier der Bank als ihrer Versicherungsnehmerin, verwende (vgl. § 3 Abs. 2 UKlaG). Verbraucher würden in die Gruppenversicherung nur als Versicherte einbezogen.
9 Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Leistungsausschlussklausel des § 6 AVB-RSV stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnpauschale verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Soweit damit zu ihrem jeweiligen Nachteil entschieden worden ist, verfolgen beide Parteien ihr Rechtsschutzbegehren mit der Revision weiter.
10 Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
11 A. Das Berufungsgericht hält den Kläger in beiden Fällen für aktivlegitimiert, weil § 3 Abs. 2 UKlaG seine Klagebefugnis nicht ausschließe. Dass der Ratenschutz hier auch der Bank zugutekomme, die keine Verbraucherin sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Sie könne die Versicherung nicht ohne Mitwirkung des jeweiligen Versicherten begründen, der eine ausdrückliche Beitrittserklärung abgeben müsse; im Übrigen sei hier nicht der Forderungsausfall der Bank, sondern seien persönliche Risiken der Darlehensnehmer versichert. Insoweit liege eine untypische Gestaltung der Gruppenversicherung vor, bei der die Versicherten - wenn auch nicht mit den Rechten eines Versicherungsnehmers - als dritte Vertragspartei in den Vertrag einbezogen würden. Das spreche für eine Verwendung der Versicherungsbedingungen auch ihnen gegenüber.
12 Die Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV sei nicht zu beanstanden. Sie weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 4 VVG ab. § 168 VVG gelte hier nicht. Die Prämie sei vom Darlehensgeber nicht laufend, sondern als Einmalzahlung zu entrichten. Der Versicherte habe zudem kein eigenes Kündigungsrecht; er sei ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter. Mithin greife die beanstandete Klausel nicht in ein bestehendes Kündigungsrecht des Versicherten ein. Auf die §§ 500 ff. BGB könne der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht stützen.
13 Die Risikoausschlussklausel des § 6 AVB-RSV sei jedenfalls infolge der Intransparenz des Begriffes "ernstliche Erkrankungen" unwirksam. Der durchschnittliche Versicherte werde annehmen, dass damit schwere Erkrankungen gemeint seien, die ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalles bedeuteten. Die als Beispiele aufgeführten Krankheiten stellten sich aber nur teilweise (Krebs, Aids) als eindeutig schwere Erkrankungen dar, während die übrigen Beispiele über die Schwere der Erkrankung nichts besagten. Nehme man die Klausel beim Wortlaut, erfasse sie auch Bagatellerkrankungen und benachteilige die Versicherten unangemessen. Bedenklich und überraschend sei ferner, dass bei diesem Verständnis der Begriff einer "ernstlichen Erkrankung" abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde. Die Versicherten könnten den Umfang des Leistungsausschlusses nicht sicher bestimmen und seien dem Risiko ausgesetzt, dass sich ihre Bewertung der Erkrankungen nachträglich als unzutreffend herausstelle.
14 Für die in der Ausschlussklausel ebenfalls genannten Unfallfolgen gelte nichts anderes. Im Übrigen sei nicht klar geregelt, ob sich die vorausgesetzte Kenntnis des Versicherten lediglich auf das Bestehen einer Erkrankung oder auch ihre Einstufung als "ernstlich" beziehen müsse. Bei der Zwölf-Monats-Frist, binnen derer ärztliche Behandlungen stattgefunden haben müssen, sei fraglich, ob sie sich nur auf "Unfallfolgen" oder auch die "ernstlichen Erkrankungen" beziehe. Zudem beginne die Frist mit Einsetzen des Versicherungsschutzes und damit zu einem Zeitpunkt, den der Versicherte bei Abgabe seiner Beitrittserklärung nicht bestimmen könne.
15 B. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
16 I. Revision der Beklagten 17 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht dem Kläger gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch darauf zuerkannt, dass die Beklagte die Verwendung der Leistungsausschlussklausel des § 6 AVB-RSV unterlässt, und die geforderte Abmahnpauschale zugesprochen.
18 1. Dem Kläger fehlt es nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation, weil die Beklagte die beanstandete Klausel nicht nur gegenüber der Bank als Versicherungsnehmerin, sondern auch gegenüber den Versicherten - und damit Verbrauchern i.S. des § 13 BGB - verwendet.
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Dass der Versicherungsvertrag - jedenfalls auch - dem Interesse des Versicherten dient, zeigt sich weiter daran, dass die Versicherungsprämie zwar von der Versicherungsnehmerin vorgestreckt, sodann aber als Teil der Kreditschuld wirtschaftlich vom Versicherten getragen wird. Zudem entscheidet er - und nicht die Versicherungsnehmerin - mit seiner Beitrittserklärung darüber, ob er den angebotenen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen will. Mag dieser im Versicherungsfall zugleich auch der Bank zugutekommen, so kann dennoch keine Rede davon sein, dass allein sie sich im eigenen Interesse gegen eine Gefährdung der Darlehensrückzahlung versichere. Sie entscheidet bei der gewählten Konstruktion des Gruppenversicherungsvertrages noch nicht einmal darüber, ob der Versicherungsschutz begründet wird.
Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Versicherten mit Blick auf den Versicherungsvertrag als Vertragspartner eigener Art zu qualifizieren sind, kann hier auf sich beruhen. Für die Frage, ob die beanstandete Leistungsausschlussklausel i.S. des § 3 Abs. 2 UKlaG ihnen gegenüber verwendet wird, genügt es, dass die Klausel einem vom Versicherten auch im eigenen Interesse und unter Einsatz eigener Mittel begründeten Leistungsanspruch entgegengehalten werden kann.
21 2. § 6 AVB-RSV ist unwirksam. Die Regelung benachteiligt die Versicherten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).
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OLG Düsseldorf VersR 2000, 1093, 1094) und in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangen kann. Er wird sich durch den Klauselwortlaut aufgerufen fühlen, eine Unterscheidung zwischen ernstlichen und nicht ernstlichen, mithin leichten Erkrankungen zu treffen und - eingedenk des Vertragszwecks - als ernstlich zunächst solche Erkrankungen ansehen, denen ein erhöhtes Risiko innewohnt, einen Versicherungsfall - das kann je nach vereinbartem Versicherungsschutz Tod, Arbeitsunfähigkeit oder eine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung sein - herbeizuführen. In diesem vertragszweckorientierten Verständnis der Ausschlussklausel wird der Versicherte durch die im Klammerzusatz aufgeführten Krankheiten nicht unterstützt sondern verunsichert; denn dort werden neben lebensbedrohlichen Erkrankungen wie Krebs oder Aids auch Erkrankungen aufgezählt, mit denen ein höheres Risiko, den Versicherungsfall herbeizuführen, nicht ohne weiteres sondern nur unter besonderen Umständen einhergeht, etwa Erkrankungen des Kreislaufs, der Wirbelsäule, der Gelenke, der Verdauungsorgane oder auch chronische Erkrankungen.
Unter die letztgenannten lassen sich sowohl für das versicherte Risiko potentiell gefährliche wie auch unbedeutende Erkrankungen einordnen.
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OLG Dresden VersR 2006, 61, 62; OLG Braunschweig VersR 2007, 1071; OLG Koblenz VersR 2008, 383, 385), keine ausdrückliche Formulierung (etwa "z.B.") enthält, die auf eine Aufzählung bloßer Regelbeispiele hindeutet. Dagegen spricht aber, dass der allgemeine Sprachgebrauch nicht jede Erkrankung - etwa des Kreislaufs, der Gelenke oder der Verdauungsorgane - als "ernstlich" bezeichnet, weil dazu auch weit verbreitete Beschwerden (etwa zu niedriger oder zu hoher Blutdruck, sportbedingte Gelenkläsionen, Sodbrennen, gelegentliche Übelkeit usw.) zählen, denen der durchschnittliche Versicherte mit Blick auf den Vertragszweck keine Bedeutung beimessen und deshalb die Annahme verwerfen wird, alle aufgezählten Erkrankungen seien "per se" ernstlich im Sinne des Leistungsausschlusses.
Dem an Versicherungsschutz interessierten Kreditnehmer wird auch nicht einleuchten, weshalb eine harmlose, mit nur gelegentlichen und leichten Beschwerden einhergehende Beeinträchtigung der aufgezählten Körperregionen seinen Versicherungsschutz gefährden können soll.
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28 Das Transparenzgebot verlangt, dass die Leistungsausschlussklausel dem Versicherten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - oder hier seiner Beitrittserklärung - vor Augen führt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Erkrankungen den Versicherungsschutz gefährden, wenn sie bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles mitwirken. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht.
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30 Auch hier lässt die Klausel den Versicherten im Unklaren darüber, ob jegliche Unfallfolge dem Versicherungsschutz entgegenstehen kann oder er vorhandene Unfallfolgen mit Blick auf den Vertragszweck gewichten und als ernstlich oder leicht/unbedeutend einstufen muss. Der Aufbau der Klausel, in der zuerst die mit Klammerzusatz erläuterten ernstlichen Erkrankungen, sodann nach einer "oder"-Verknüpfung die Unfallfolgen genannt sind, an die sich mit einem Relativsatz das Erfordernis ärztlicher Behandlung binnen zurückliegender zwölf Monate anschließt, kann dem durchschnittlichen Versicherungsinteressenten zwar die Auslegung nahelegen, die Bedeutung einer Erkrankung für den Versicherungsschutz im Sinne ihrer Ernstlichkeit werde durch die Aufzählung möglicher Erkrankungen im Klammerzusatz erläutert, während sich die Bedeutung einer Unfallfolge allein aus deren ärztlicher Behandlung im genannten Zeitraum ergeben soll. Danach bezöge sich das Behandlungserfordernis allein auf Unfallfolgen. Klar ist das aber nicht, weil der Klauselwortlaut es ebenso ermöglicht, das Behandlungserfordernis sowohl auf Krankheiten als auch auf Unfallfolgen zu beziehen.
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32 Nach dem Klauselwortlaut errechnet sich dieser Zeitraum nicht ab dem - dem Versicherten bekannten - Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung, sondern ab dem Beginn des Versicherungsschutzes. Diesen Zeitpunkt, der gemäß § 3 AVB-RSV seinerseits vom Zeitpunkt der Darlehensauszahlung abhängt und frühestens zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Darlehensrate einsetzt, kann der Versicherte im Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung noch nicht bestimmen. Er kann deshalb beispielsweise nicht erkennen, ob eine Unfallfolge, deretwegen er einmalig elf Monate vor seiner Beitrittserklärung in ärztlicher Behandlung war, seinen Versicherungsschutz gefährdet.
33 II. Revision des Klägers 34 Einen Anspruch des Klägers darauf, dass es die Beklagte unterlässt, die beanstandete Klausel über die zeitlichen Voraussetzungen einer Kündigung des Versicherten in § 3 AVB-RSV zu verwenden, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Anders als der Kläger meint, weicht die Klausel nicht zum Nachteil der Versicherten von einer gesetzlichen Regelung ab.
35 1. Sie wiederholt fast wortgleich die in § 11 Abs. 4 VVG getroffene Regelung, nach der ein für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossener Versicherungsvertrag zum Schluss des dritten und jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. § 168 Abs. 1 VVG, der abweichend davon dem Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode eröffnet, wenn laufende Prämien zu zahlen sind, steht der Klausel nicht entgegen.
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38 Hier ist die Bank als Versicherungsnehmerin im Versicherungsverhältnis Prämienschuldnerin einer Einmalprämie, die lediglich wirtschaftlich vom Versicherten getragen wird, indem die von der Bank verauslagte Einmalprämie sodann der Darlehensforderung zugeschlagen und durch die Darlehensraten abgetragen wird.
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44 2. Mit zutreffender Begründung hat es das Berufungsgericht abgelehnt, den vom Kläger verfolgten Unterlassungsanspruch auf die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Kündigungsbestimmungen der §§ 500 ff. BGB zu stützen, weil diese das Versicherungsverhältnis nicht betreffen. Die beanstandete Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV steht einer Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 500 BGB nicht entgegen. Sie führt auch nicht dazu, dass - wegen Fortbestehens der Prämienlast - bei einer Kündigung des Darlehensvertrages laufzeitabhängige Kosten entgegen der Regelung in § 501 BGB bestehen bleiben. § 501 BGB nimmt Bezug auf § 6 Abs. 3 der Preisabgabenverordnung (PAV). Dort ist u. a. bestimmt, dass in die Berechnung der Kreditgesamtkosten alle Kosten einzubeziehen sind, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat. Davon sind Kosten für solche Versicherungen ausgenommen, die keine Voraussetzung für die Kreditvergabe waren (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 PAV, vgl. dazu BT-Drucks. 16/11643 S. 141). Dazu hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, der Abschluss des Versicherungsvertrages sei nicht Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages, sondern es stehe im freien Ermessen des Versicherten, ob er der Ratenschutzversicherung beitrete. Die Prämienlast für die Ratenschutz-Versicherung wird mithin von § 501 BGB nicht erfasst.
Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312672015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public