BGH, Urteil vom 04.12.2015 – V ZR 22/15 – Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit für das…
KORE312682016 ECLI:DE:BGH:2015:041215UVZR22.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20151204 V ZR 22/15 Urteil § 311 Abs 1 BGB, § 1018 BGB, § 1023 BGB vorgehend OLG Koblenz, 23. Dezember 2014, Az: 3 U 1179/13vorgehend LG Koblenz, 6. September 2013, Az: 8 O 19/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit für das nunmehr belastete Grundstück; schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an neuer Stelle 1. Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005, V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 16).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gemäß den Nummern 1, 2 und 4 des Urteilstenors zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Eigentümer mehrerer forst- und landwirtschaftlicher Grundstücke in R. . Ihre Bewirtschaftung erfolgt durch einen Pächter.
2 Von 1992 an veräußerte der Kläger sukzessive mehrere Grundstücke an die Beklagte zu 1, die auf den Grundstücken Kiesabbau betrieb. Das Recht zum Kiesabbau wurde im November 2003 auf die Beklagte zu 2 übertragen.
3 Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1993 verkaufte der Kläger der Beklagten zu 1 weitere Teilflächen seines Grundbesitzes zur Verfüllung. In § 4 Ziff. 2a des Vertrages vereinbarten die Parteien ein Wegerecht. Die Bestimmung lautet wie folgt: „Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer zu dem diesem gehörenden angrenzenden Grundbesitz auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die in dem als Anlage III zu dieser Urkunde genommenen Lageplan durch gelbe Einzeichnung kenntlich gemachte Wegetrasse vorgesehen. Diese Wegfläche darf nicht verfüllt werden; gibt der Verkäufer die Wegefläche zur Verfüllung frei, gelten die Preisvereinbarungen dieses Vertrages.
Zur dinglichen Sicherstellung des Verkäufers ist … zu Lasten des hier erworbenen Grundbesitzes und zugunsten des jeweiligen Eigentümers aller Parzellen Gemarkung ... eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu bewilligen und zu beantragen, daß der jeweilige Eigentümer der begünstigten Flächen berechtigt ist, diesen Weg neben dem Eigentümer des hier verkauften Grundbesitzes zum Gehen und Fahren mitzubenutzen, um zu den begünstigten Grundstücken und von diesen zurück zu gelangen ...“ 4 Nachfolgend wurde eine entsprechende Grunddienstbarkeit als Geh- und Fahrrecht an den von der Beklagten zu 1 1993 erworbenen Grundstücken eingetragen.
5 In der Folgezeit wurde die Wegetrasse im Zuge der Abböschungs- und Verfüllungsarbeiten der Beklagten zu 1 mit Einverständnis des Klägers immer wieder verlegt. Der Weg verläuft derzeit sowohl über dienende als auch über nicht dienende Grundstücke der Beklagten zu 1 und in seinem weiteren Verlauf auf einem im Eigentum des Klägers stehenden Wanderweg, der Bestandteil einer landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahme ist.
6 Im Oktober 2003 verpachtete der Kläger eines der herrschenden Grundstücke an die Drittwiderbeklagte zu 2, die auf diesem Stammholz zu Holzhackschnitzeln verarbeitet. Im November 2008 verkaufte er eine andere Teilfläche der herrschenden Grundstücke zum Zwecke der industriellen Gewinnung von Materialien an die Drittwiderbeklagte zu 3. § 1 dieses Kaufvertrages verweist hinsichtlich der Zufahrt zu dem Grundstück auf die aufgrund des Vertrages vom 14. Mai 1993 eingetragene Grunddienstbarkeit. Die Drittwiderbeklagte zu 3 erklärte, in die sich daraus ergebenden Rechte einzutreten.
7 Die Beklagte zu 1 versperrte im Oktober 2009 vorübergehend die Zufahrt zum Grundstück des Klägers; in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde ihr aufgegeben, dies vorläufig zu unterlassen. Die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 wollen - auch mit überbreiten Schwertransportern - die vorhandene Wegetrasse über die Grundstücke der Beklagten zu 1 und den Wanderweg weiter befahren, um zu ihren Betriebsstätten zu gelangen. Der Kläger ist mit dieser Nutzung des Wanderwegs einverstanden.
8 Der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 haben - soweit hier noch von Interesse - folgende Anträge gestellt: 1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, die Nutzung des vorhandenen (hilfsweise des ursprünglichen) Verbindungswegs mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich überbreiter Spezialfahrzeuge durch den Kläger und dessen Pächter (Antrag des Klägers) und durch die Drittwiderbeklagte zu 3 (deren Antrag) zu dulden. 2. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, hilfsweise Ordnungshaft, anzudrohen und schließlich 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 1.240,81 € zzgl. Zinsen zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen (Antrag des Klägers).
9 Das Landgericht hat die Klageanträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 3 den Klageanträgen stattgegeben und die Revision zugelassen. Die Beklagten möchten mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 beantragen, die Abweisung der Klage erreichen.
I.
10 Das Berufungsgericht hält die Feststellungsanträge für zulässig. Es bejaht einen Anspruch des Klägers, der Pächter sowie der Drittwiderbeklagten zu 3 gegen die Beklagten auf Duldung der Nutzung des vorhandenen Verbindungswegs nach §§ 1004, 1023 BGB analog.
11 Die in den Anträgen genannten Grundstücke seien vom Haftungsbereich der Grunddienstbarkeit erfasst. Die Ausübungsstelle für das Wegerecht sei nicht rechtsgeschäftlich bestimmt, sondern der tatsächlichen Ausübung überlassen worden. Deren Verlegung habe daher keiner Eintragung in das Grundbuch bedurft. In solchen Fällen sei es auch möglich, die Ausübungsstelle auf ein anderes, nicht dienendes Grundstück des Eigentümers zu verlegen. Die Beklagten müssten die Nutzung des neuen Weges nach § 242 BGB dulden. Sie verhielten sich widersprüchlich, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren für sich das Recht in Anspruch genommen hätten, die Wegetrasse zu verlegen, sich jedoch jetzt darauf beriefen, dass eine bestimmte Trasse als Ausübungsstelle vereinbart worden sei.
12 Die beantragte Duldung der Nutzung entspreche ihrem Inhalt und Umfang nach der Grunddienstbarkeit. Dies ergebe sich aus den bei der Auslegung des Grundbucheintragung zu berücksichtigenden, ohne weiteres erkennbaren Umständen. Die Herstellung und Lagerung von Holzhackschnitzeln durch die Drittwiderbeklagte zu 2 gehöre noch zu der bei der Bestellung des Wegerechts zu erwartenden Nutzung des herrschenden Grundstücks. Das Wegerecht aus der Grunddienstbarkeit stehe auch der Drittwiderbeklagten zu 3 zu, da die Möglichkeit der Kiesgewinnung auf den in der Nachbarschaft zu den an die Beklagte zu 1 verkauften Flächen bereits bei der Bewilligung der Grunddienstbarkeit offenkundig gewesen sei.
13 Unerheblich sei schließlich, dass die Drittwiderbeklagten, um auf ihre Betriebsgelände zu gelangen, teilweise über einen Wanderweg fahren müssten. Ob das Befahren mit Schwertransportern dem Charakter einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme entgegenstehe, sei eine Frage des öffentlichen Rechts, über die allein die Verwaltungsgerichte zu befinden hätten.
II.
14 Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
15 1. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unzulässig. Zwar sind die Feststellungsanträge durch die Bezugnahme auf eine vom Kläger zur Akte gereichte Karte, in der die jetzt vorhandene Wegetrasse eingezeichnet ist, hinreichend bestimmt. Den Anträgen fehlt jedoch das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
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19 Das trifft auf die Feststellungsanträge des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 3 zu. Sie können ihr Interesse unmittelbar mit der Leistungsklage verfolgen. Der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte kann nämlich gegen den Störer (§ 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) unmittelbar auf Duldung der Nutzung klagen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 6). Der Anspruch des Berechtigten erstreckt sich darauf, von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auch die Duldung der Nutzung durch seine Pächter zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962; Urteil vom 25. April 1975 - V ZR 185/73, WM 1975, 625, 626).
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21 (a) Anderes ergibt sich nicht aus der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2012 (V ZR 221/11, NJW 2013, 1963 Rn. 33). In dieser hat der Senat einen neben dem Antrag auf Unterlassung gestellten Feststellungsantrag für zulässig erachtet, weil mit der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch nicht das gesamte streitige Rechtsverhältnis geklärt gewesen wäre. Darum geht es hier schon deshalb nicht, weil die Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 allein die Feststellungsklage erhoben haben.
22 (b) Die Feststellungsklage ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil sie zu einer abschließenden und prozessökonomisch sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führte (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/73, WM 1976, 274, 276; BGH, Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77, NJW 1978, 1520, 1521 - insoweit nicht in BGHZ 71, 306 ff. abgedruckt; Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725, 2726). Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 3 zugleich eine Strafbewehrung nach § 890 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung beantragt haben, die jedoch eine Verurteilung zur Duldung auf eine entsprechende Leistungsklage voraussetzt (siehe unten 2).
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März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35, 38). Danach sind Prozesserklärungen der Parteien grundsätzlich so zu verstehen, dass sie auf die Herbeiführung einer prozessrechtlich zulässigen Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211). Dieser Auslegungsgrundsatz gilt aber nicht grenzenlos, da für das Verständnis der Erklärungsbedeutung von Prozesserklärungen die Interessen der die Erklärung abgebenden Partei nur insoweit bestimmend sind, wie sie sich aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschluss vom 10.
November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9).
25 Mit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO verfolgt der Kläger ein anderes Rechtsschutzziel als mit der Klage auf Verurteilung des Beklagten zu einer bestimmten Leistung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch die Feststellungsklage wird nur das streitige Rechtsverhältnis geklärt, während die Leistungsklage dem Kläger einen vollstreckbaren Titel verschafft. Wegen dieser Unterschiede können die Anträge im Revisionsverfahren, in dem gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO neue Sachanträge unzulässig wären, nicht nachträglich anders ausgelegt werden, als sie von allen Verfahrensbeteiligten in den Tatsacheninstanzen verstanden worden sind. In derartigen Fällen kommt allenfalls eine Umdeutung des unzulässigen Klageantrags in einen zulässigen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142, 3143 [betr. die Umdeutung einer unzulässigen Feststellungsklage in eine Leistungsklage]; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295; Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, NJW 1988, 760, 761; Urteil vom 23. April 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 498 [Umdeutung einer unzulässigen Leistungsklage in eine Feststellungsklage]).
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Senat, Urteil vom 24. Februar 1984 - V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214). So verhielte es sich hier, weil allein die Beklagten das Berufungsurteil mit der Revision angegriffen haben, und deswegen nach § 557 Abs. 1, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davor geschützt sind, auf ihr eigenes Rechtsmittel über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 1996 - V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81, BGHZ 85, 180, 185 f.). Eine solche zusätzliche Beschwer träte für die Beklagten ein, weil die Umdeutung des Feststellungs- in einen Leistungsantrag zu einer vollstreckbaren Verurteilung führte.
Da das nicht zulässig ist, muss das Berufungsurteil schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1969 - V ZR 47/66, NJW 1969, 2241; Urteil vom 24. Februar 1984 - V ZR 187/82, NJW 1984, 2213, 2214).
29 2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO. Diese setzt eine vollstreckbare Entscheidung voraus. Ein Feststellungsurteil kommt dafür mangels vollstreckbaren Inhalts nicht in Betracht (Musielak-Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 890 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 3a).
30 3. Aufzuheben ist auch die die Nebenforderung auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.240,81 € betreffende Entscheidung, da diese davon abhängt, wie über die ggf. zu ändernden Anträge in der Hauptsache zu entscheiden ist.
III.
31 Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
32 1. Zu den Hauptanträgen auf Duldung der Nutzung des jetzt vorhandenen Weges:
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Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urteil vom 29. Oktober 1965 - V ZR 77/63, NJW 1965, 2398, 2399; Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661, 662; Urteil vom 28. November 1975 - V ZR 138/72, WM 1976, 128, 129). Die Vereinbarung der Ausübungsstelle als Inhalt der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus der Bezugnahme auf den dem notariellen Vertrag als Anlage III beigefügten Lageplan, in dem der Verlauf des Weges eingezeichnet ist. Wird eine den Wegerechtsverlauf auf dem dienenden Grundstück darstellende, von den Vertragsparteien unterschriebene Karte von dem Notar nach § 44 BeurkG als Anlage zur Urkunde genommen, hat dies für einen unbefangenen Betrachter nur den Sinn, dass damit die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt werden soll.
Die Bezugnahme auf die Eintragung in einem Plan wäre überflüssig, wenn der Verlauf der Wegetrasse der tatsächlichen Ausübung auf dem Grundstück überlassen bleiben sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 2/81, NJW 1981, 1781, 1782; Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 15).
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43 (a) Welchen Inhalt der Anspruch hat, bestimmt sich danach, ob der Weg künftig weiter nur über das bereits mit der Grunddienstbarkeit belastete oder über ein anderes Grundstück verlaufen soll. Im erstgenannten Fall zielt der Anspruch auf Eintragung einer Änderung des Rechts (§§ 877, 873 BGB). Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte dagegen die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen. Das folgt bereits aus dem - hier zudem in der Vertragsurkunde ausdrücklich erklärten - Zweck einer Wegerechtsgrunddienstbarkeit, dem herrschenden Grundstück auf Dauer eine Zufahrtsmöglichkeit zu erhalten.
Die gegenteilige Annahme der Revision, der Berechtigte könne eine der Grunddienstbarkeit entsprechende dingliche Absicherung nicht verlangen, sondern sei nur auf Grund eines (nach § 604 Abs. 3 BGB kündbaren) Leihverhältnisses nach §§ 598 ff. BGB zur Nutzung des unbelasteten Grundstücks berechtigt, stellte eine unzulässige, einseitig nur die Interessen des Grundstückseigentümers berücksichtigende Auslegung der Vereinbarung über die Verlegung eines Wegerechts dar. Ein derartiges Verständnis der Abrede über die Verlegung der Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit wäre unvereinbar mit der in § 157 BGB bestimmten Anforderung, Verträge so auszulegen, wie es Treu und Glauben erfordern. Dieses Gebot verlangt eine den berechtigten Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Vertragsauslegung (vgl.
Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 157 Rn. 7; PWW/Brinkmann, BGB, 10. Aufl., § 157 Rn. 4; Staudinger/Singer, BGB [2012], § 157 Rn. 64).
44 (b) Der Kläger hat seinen Anspruch auf eine (zu ändernde und neu zu bestellende) Grunddienstbarkeit nicht dadurch verloren, dass er einer die Ausübung des Wegerechts an der ursprünglichen Stelle hindernden Verfüllung zugestimmt hat, wobei dahinstehen kann, ob er ausdrücklich die Freigabe erklärt oder lediglich einer von der Beklagten zu 1 eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme nicht widersprochen hat. Der abweichenden Ansicht der Revision steht entgegen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition (hier auf eine dauerhafte Sicherung der Zufahrt durch eine Grunddienstbarkeit) führte, strenge Anforderungen zu stellen sind. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4). An solchen eindeutigen Erklärungen des Klägers fehlt es.
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48 Letzteres verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Maßgeblich für die Nutzungsbefugnisse, die eine Grunddienstbarkeit gewährt, ist nicht die im Zeitpunkt der Bestellung gerade ausgeübte Nutzungsart; vielmehr kommt es an auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betreffenden Grundstücks sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urteil vom 30. März 1965 - V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Urteil vom 25. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962). Das Berufungsgericht hat danach zu Recht auf die dem Charakter der Grundstücke als Waldflächen entsprechende Nutzung abgestellt, die sich durch dessen Nutzung durch die Beklagte zu 2 zur Lagerung von Holzhackschnitzeln nicht verändert habe.
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54 2. Soweit es nach dem Vorstehenden noch auf die Hilfsanträge ankommen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin.
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Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Brückner Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312682016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public