KORE312682017 ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB329.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20170111 XII ZB 329/16 Beschluss § 293 Abs 2 S 1 Nr 1 FamFG vorgehend LG Krefeld, 20. Juni 2016, Az: 7 T 60/16vorgehend AG Krefeld, 23. Dezember 2015, Az: 54 XVII 88/15 F DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Vorraussetzungen für das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung bei Erweiterung der Kontrollbetreuung; Erfordernis der erneuten persönlichen Anhörung bei einer auf neue Erkenntnisse gestützten Entscheidung 1. Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016, XII ZB 519/15, FamRZ 2016, 627 und vom 26. Februar 2014, XII ZB 503/13, FamRZ 2014, 828). 2. Wird die Erweiterung einer Kontrollbetreuung auf Erkenntnisse gestützt, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen erlangt hat, darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG abgesehen werden. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Der Betroffene hat die Beteiligte zu 1 im August 2014 umfassend bevollmächtigt. Auf Anregung des Sozialgerichts Düsseldorf hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 durch rechtskräftigen Beschluss vom 3. November 2015 als Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten gegenüber der Bevollmächtigten" bestellt, nachdem ein neurologisches/psychiatrisches Fachgutachten beim Betroffenen eine mittelschwere senile Demenz festgestellt hatte und zu dem Ergebnis kam, dass der Betroffene im Bereich "Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Geltendmachung gegen die öffentliche Hand" nicht alle erforderlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen vermag. 2 Noch im November 2015 regte der Beteiligte zu 2 die Umwandlung der Kontrollbetreuung in eine reguläre Betreuung an. Das Amtsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme der Betreuungsstelle der Stadt Krefeld ein und erweiterte den Aufgabenkreis mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 auf die Bereiche: "Geltendmachung von Rechten gegenüber der Bevollmächtigten; Regelung des Postverkehrs; Vermögensangelegenheiten; Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern". 3 Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die "Erweiterung der Kontrollbetreuung" zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. 5 Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht die Kontrollbetreuung um die Aufgabenkreise der Regelung des Postverkehrs, der Vermögensangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern erweitert. Bei dem Betroffenen liege eine senile mittelschwere Demenz vor. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Betroffene in den Bereichen Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und "Geltendmachung gegen die öffentliche Hand" nicht alle erforderlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen vermöge. Aufgrund des Berichtes des Kontrollbetreuers vom 18. November 2015 und der ergänzenden Stellungnahme der Stadt Krefeld vom 21. Dezember 2015 lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf des Betroffenen nicht Genüge getan werde. So habe der Kontrollbetreuer berichtet, die Bevollmächtigte habe selbst angegeben, das von ihm angeforderte Vermögensverzeichnis nicht zeitnah erstellen zu können. Auch habe er von der Tochter des Betroffenen erfahren, dass der Betroffene sein Hausgrundstück verkauft habe. In der Stellungnahme der Stadt Krefeld werde darauf verwiesen, dass die Bevollmächtigte mit vielen Aufgaben überfordert sei. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen und der ergänzenden Angaben des Kontrollbetreuers und der Stadt Krefeld sei das Beschwerdegericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Erweiterung der Kontrollbetreuung erforderlich sei. Der Erweiterung stehe nicht entgegen, dass der Betroffene damit nicht einverstanden sei, da er nicht in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden. Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen bedürfe es nicht, da seine letzte Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliege. Auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers habe nicht erfolgen müssen. Schließlich sei auch die Auswahl des Kontrollbetreuers nicht zu beanstanden. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sehe das Beschwerdegericht ab, da neue zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten seien. 7 2. Diese Ausführungen halten bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 8 Da die wesentliche Erweiterung der Kontrollbetreuung hin zu einer Betreuung vorliegend (auch) auf Erkenntnisse gestützt wird, die das Amtsgericht erst nach der letzten Anhörung des Betroffenen erlangt hat, durfte das Landgericht nicht ohne eine erneute persönliche Anhörung entscheiden. 9
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