BGH, Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 263/20 – Verjährung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche in einem sog. Dieselfall Zur Verjährung von kaufrechtlichen…
KORE312692022 ECLI:DE:BGH:2022:240322UIIIZR263.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20220324 III ZR 263/20 Urteil § 306 Abs 2 BGB, § 309 Nr 7 Buchst a BGB, § 309 Nr 7 Buchst b BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 437 Nr 2 Alt 1 BGB, § 438 Abs 1 Nr 3 BGB, § 438 Abs 2 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV vorgehend BGH, 15. April 2021, Az: III ZR 263/20, Beschlussvorgehend OLG Koblenz, 14. September 2020, Az: 12 U 1464/19vorgehend LG Mainz, 29. Juli 2019, Az: 5 O 423/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Verjährung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche in einem sog. Dieselfall Zur Verjährung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche in einem sogenannten Dieselfall.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. September 2020, berichtigt durch Beschluss vom 28. Oktober 2020, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klageanträge zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger erwarb im Januar 2016 von der Beklagten ein von dieser hergestelltes gebrauchtes Fahrzeug. Das von den Parteien zum Abschluss des Kaufvertrags verwendete Bestellformular enthält folgende Klausel: "Bei Vorführ- und Geschäftsfahrzeugen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel - in Abänderung der in Ziffer VII 1 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelung - mit der Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief. In jedem Fall bleibt aber eine Verjährungsfrist von einem Jahr erhalten."
2 Das laut Eintrag im Fahrzeugbrief am 7. Mai 2015 erstmals zugelassene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet und unterliegt einem noch nicht bestandskräftigen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: VO [EG] Nr. 715/2007) erteilt.
3 Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Aufgrund einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ("Thermofenster") wird die Abgasrückführung bei geringeren Außentemperaturen zurückgefahren.
4 Dem Kläger wurde das Fahrzeug am 14. Januar 2016 übergeben. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 rügte er die Verwendung des Thermofensters als Mangel und forderte die Beklagte auf, einen Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs anzuerkennen. Unter dem 12. Januar 2018 erklärte er unter Bezugnahme auf ein ablehnendes Antwortschreiben der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
5 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Thermofenster ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu. Bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die die Beklagte gegenüber dem KBA bewusst verschwiegen habe. Zudem erachtet der Kläger seinen Rücktritt vom Kaufvertrag für wirksam.
6 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 48.853,33 € (Kaufpreis abzgl. Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Klageantrag zu 1), Zahlung von Deliktszinsen (Klageantrag zu 2), Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3) und Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Klageantrag zu 4) gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit Ausnahme der Deliktszinsen verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sein Klageziel weiter.
7 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
8 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
9 Der Kläger könne sich im Zusammenhang mit dem Thermofenster nicht auf ein deliktisches Verhalten der Beklagten berufen. Zwar könne im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen. Unabhängig von der Frage, ob die Implementierung des vom Kläger beschriebenen Thermofensters in tatsächlicher Hinsicht objektiv mit den einschlägigen (unions-)rechtlichen Vorschriften vereinbar sei, stelle sich jedoch das Inverkehrbringen eines solchermaßen konzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung der Beklagten dar.
10 Bei einer die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeite wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden könnten, könne bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Solche Anhaltspunkte seien weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens desselben vorhanden gewesen sei, sei vom Kläger weder dargetan noch aus den Gesamtumständen ersichtlich.
11 Die europarechtliche Gesetzeslage sei nicht eindeutig. Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes könne aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden. Daran ändere auch die Rückrufaktion des KBA, von der das Fahrzeug des Klägers betroffen sei, nichts, da es für die Vertretbarkeit der Gesetzesauslegung auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs ankomme.
12 Vor dem Hintergrund des fehlenden sittenwidrigen, täuschenden Verhaltens der Beklagten bleibe auch kein Raum für eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB. Sofern die Beklagte nicht in dem Bewusstsein gehandelt habe, ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, fehle es auch an dem Nachweis einer willentlichen Täuschung des Käufers über das Nichtvorhandensein einer solchen Einrichtung. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV lasse sich kein Schadensersatzanspruch des Klägers herleiten, weil ein Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften beziehungsweise von Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 zu verneinen sei.
13 Soweit sich der Kläger in erster Instanz auf gewährleistungsrechtliche Ansprüche wegen eines Mangels infolge des in dem Fahrzeug installierten Thermofensters berufen habe, seien solche Ansprüche jedenfalls verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist für die Haftung wegen Sachmängeln habe entsprechend der zwischen den Parteien im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung am Tag der "Erstzulassung lt. Eintrag im Fahrzeugbrief" (7. Mai 2015) begonnen. Sie sei weit vor der Aufforderung der Beklagten zur Nacherfüllung im Januar 2018 abgelaufen gewesen. Eine Ausnahme von der Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist sei nicht gegeben, weil die Anspruchsvoraussetzungen eines deliktischen Anspruchs beziehungsweise eines arglistigen Verhaltens der Beklagten nicht gegeben seien.
II.
14 Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht auf etwaige deliktische Ansprüche wegen der Funktion eines Thermofensters beschränkt.
15 1. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die - wie hier - nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann(st. Rspr., zB Senatsurteile vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18, NVwZ 2019, 1696 Rn. 7 mwN und vom 5. November 2020 - III ZR 156/19, NZA 2021, 50 Rn. 5).
16 2. Daran gemessen lässt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass das Berufungsgericht eine Prüfung seiner Entscheidung nur in einem beschränkten Umfang ermöglichen wollte. Es hat die Zulassung der Revision damit begründet, dass die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, ebenso wie die Frage einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB grundsätzliche Bedeutung habe. Dieser Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Revisionszulassung, wie grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 7 ff), auf deliktische Ansprüche beschränkt werden sollte. Die Frage, ob es sich bei dem Thermofenster um eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung handelt, stellt sich auch für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 37 ff, 60). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es unbeachtlich, dass das Berufungsgericht solche Ansprüche als jedenfalls verjährt angesehen hat, so dass es insoweit auf die Zulässigkeit des Thermofensters nicht ankam. Denn mit Blick auf deliktsrechtliche Ansprüche hat es die Zulässigkeit des Thermofensters gleichermaßen offengelassen.
III.
17 Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
18 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB verneint. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt.
19 Ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, WM 2021, 2153 Rn. 16 und vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 14).
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Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz des Thermofensters eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2021 aaO Rn. 22 und vom 13. Januar 2022 aaO Rn. 22; Senatsbeschluss vom 25. November 2021 - III ZR 202/20, juris Rn. 14; BGH, Urteile vom 20.
Juli 2021 - VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 13; vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 Rn. 16; jew. mwN).
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BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123). Zutreffend verweist das Berufungsgericht zudem auf die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit und den erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird. Zwischenzeitlich hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage eines französischen Gerichts mit der bis dahin ungeklärten Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, NJW 2021, 1216).
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28 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einem Thermofenster nicht bestehen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, WM 2021, 2153 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 13; BGH, Urteile vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20, WM 2021, 986 Rn. 19 und vom 16. September 2021 aaO Rn. 35 ff; Beschluss vom 9. März aaO Rn. 10). Dies zieht die Revision nicht in Zweifel.
29 3. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann jedoch ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 434 Abs. 1, § 440, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch in Erwägung gezogen, Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen aber nicht getroffen, weil es kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche - ihr Bestehen unterstellt - aufgrund der in den Kaufvertrag einbezogenen Klausel zur Verkürzung der Verjährungsfrist für verjährt erachtet hat. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag jedenfalls gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, weil der etwaige Nacherfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt gewesen ist.
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IV.
37 Nach alldem ist das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat ist zu einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in der Lage, weil der Rechtsstreit wegen der nachzuholenden tatrichterlichen Feststellungen zum Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag nicht endentscheidungsreif ist.
Herrmann Richterin am BundesgerichtshofDr. Arend ist wegen Ortsabwesenheitverhindert zu unterschreiben Böttcher Herrmann Herr Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312692022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public