KORE312702011 BGH 12. Zivilsenat 20110223 XII ZR 101/09 Urteil § 307 Abs 1 S 2 BGB vorgehend LG Hannover, 15. Mai 2009, Az: 13 S 11/08, Urteilvorgehend AG Hannover, 29. Januar 2008, Az: 462 C 10002/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen: Transparenz einer Klausel in einem Carsharing-Vertrag über die Haftung des Vertragspartners in Höhe des Selbstbehalts Zur Transparenz einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Carsharing-Unternehmens, die im Schadensfalle eine Haftung des Vertragspartners in Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts vorsieht . Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die ein Carsharing-Unternehmen betreibt, verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines von der Beklagten verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalls. Zwischen den Parteien bestand bis 31. Mai 2007 ein Teilnutzungsvertrag, der die Beklagte zur vorübergehenden Nutzung von Fahrzeugen der Klägerin berechtigte. 2 Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die folgende Klausel enthielten: "§ 13 Versicherungen 1. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht- und kaskoversichert. 2. Wird ein Fahrzeug während der Nutzungszeit des Teilnehmers beschädigt oder verursacht der Teilnehmer einen Schaden, haftet er hierfür im Rahmen der Selbstbeteiligung, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt." 3 Die Beklagte verursachte einen Verkehrsunfall, wodurch am Fahrzeug der Klägerin ein Schaden in Höhe von 308,75 € und an dem Fahrzeug des Unfallbeteiligten ein Schaden in Höhe von 1.261,44 € entstand. 4 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die nach der Tarifordnung vorgesehene Selbstbeteiligung in Höhe von 770 €. Sie hat auf diese Forderung die von der Beklagten hinterlegte Kaution in Höhe von 490 € sowie die Erstattung der vorausgezahlten Monatspreise für die Monate Juni 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 77 € verrechnet, woraus die Klageforderung in Höhe von 203 € resultiert. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei daher unwirksam. Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete auch, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den anderen Vertragsteil soweit erkennen lasse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Diesen Anforderungen werde § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht gerecht. Da sich die streitgegenständliche Klausel am Satzanfang auf Fahrzeuge der Teilnehmergemeinschaft beziehe, sei für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner nicht mit der erforderlichen Klarheit zu erkennen, dass von dieser Klausel auch Haftpflichtschäden umfasst sein sollen. Die Formulierung im zweiten Satzteil des § 13 Nr. 2 sei mehrdeutig. Insgesamt unterscheide die Klausel zwischen einer Beschädigung des genutzten Fahrzeugs der Teilnehmergemeinschaft einerseits und einem durch den Benutzer verursachten Schaden andererseits. In diesem zweiten Satzteil werde jedoch nicht deutlich gemacht, ob nur für Schäden am Fahrzeug der Teilnehmergemeinschaft oder auch für Schäden an anderen Rechtsgütern gehaftet werden solle. Mit dieser Verletzung des Transparenzgebots gehe auch die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung der Vertragspartner der Klägerin einher. II. 9 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. 10 1. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteil BGHZ 162, 39 = NJW 2005, 1183, 1184). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 16. Mai 2007 - XII ZR 13/05 - NJW 2007, 2176 Rn. 14). Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGHZ 164, 11 = NJW-RR 2005, 1496, 1498 und BGHZ 165, 12 = NJW 2006, 996, 997 f. mwN). Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein (Senatsurteil BGHZ 162, 39 = NJW 2005, 1183, 1184). Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Senatsurteile BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671 Rn. 22; vom 7. Mai 2008 - XII ZR 5/06 = GuT 2008, 339 Rn. 18 und vom 16. Mai 2007 - XII ZR 13/05 - NJW 2007, 2176 Rn. 14). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 14). 11 2. Nach diesen Grundsätzen wird § 13 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht. Die verfahrensgegenständliche Vertragsklausel lässt nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, in welchem Schadensfall der Vertragspartner der Klägerin mit der vereinbarten Selbstbeteiligung haften soll. 12
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