KORE312722021 ECLI:DE:BGH:2021:230921UIXZR118.20.0 BGH 9. Zivilsenat 20210923 IX ZR 118/20 Urteil § 249 Abs 1 BGB, § 250 S 2 Halbs 2 BGB vorgehend OLG München, 13. Mai 2020, Az: 15 U 2960/12 Raevorgehend BGH, 9. Februar 2018, Az: V ZR 299/14, Urteilvorgehend OLG München, 11. August 2014, Az: 15 U 2960/12 Rae, Urteilvorgehend LG Passau, 22. Juni 2012, Az: 4 O 201/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz: Geltendmachung des Anspruchs auf Naturalrestitution nach Ablauf der mit der Androhung der Ablehnung einer Herstellung gesetzten Frist Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2020, berichtigt durch Beschluss vom 7. Juli 2020, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, die Beklagten von der dinglichen Belastung aus der Zwangssicherungshypothek gemäß Grundbuch des Amtsgerichts … freizustellen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Revisionsgericht, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten noch um Schadensersatz wegen schuldhaft pflichtwidriger Führung eines Rechtsstreits über die Rückforderung eines Grundstücks. 2 Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er beriet und vertrat - als Sozius der mit dem Drittwiderbeklagten zu 2 gegründeten Sozietät, der Drittwiderbeklagten zu 3 - die beklagten Eheleute in einer Auseinandersetzung mit ihrem Sohn (nachfolgend auch: Vollstreckungsschuldner), dem die Beklagten ihren landwirtschaftlichen Betrieb übergeben hatten. Die Beklagten waren nach dem Hofübergabevertrag berechtigt, den Grundbesitz zurückzufordern, wenn ihr Sohn diesen ohne ihre Zustimmung belastet. Nachdem es zu solchen Belastungen gekommen war, erhob der Kläger im Namen der Beklagten eine auf Verurteilung des Sohnes zur Zustimmung zur Eintragung der Beklagten als Eigentümer gerichtete Klage. Das stattgebende Urteil des Amtsgerichts vom 20. Mai 2009 wurde durch Zurückweisung der Berufung mit Beschluss des Landgerichts vom 16. November 2009 rechtskräftig. Bereits am 28. Oktober 2009 hatte eine Rechtsanwaltssozietät, die den Sohn der Beklagten vertreten hatte (nachfolgend: Streitverkündete), wegen Vergütungsansprüchen eine Zwangssicherungshypothek mit einem Nominalbetrag von 73.347,22 € an einem der übergebenen Grundstücke (fortan: Streitgrundstück) erwirkt. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung ausstehenden Rechtsanwaltshonorars in Anspruch genommen. Die Beklagten haben seinen Honoraranspruch in Abrede gestellt und Gegenansprüche teils im Wege der Aufrechnung, teils der Widerklage geltend gemacht. Über die Widerklage ist noch nicht rechtskräftig entschieden, soweit die Beklagten den Kläger und die Drittwiderbeklagten auf Schadensersatz wegen der Belastung des Streitgrundstücks mit der Zwangssicherungshypothek in Anspruch nehmen. Sie meinen, die Widerbeklagten hätten prozessbegleitend im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung erwirken müssen, um damit die Belastung mit einer Zwangssicherungshypothek durch Gläubiger ihres Sohnes zu verhindern. 4 Nachdem die Beklagten vom Kläger und den Drittwiderbeklagten zunächst Freistellung von der Zwangssicherungshypothek verlangt haben, haben sie nach fruchtloser Setzung einer Ausschlussfrist bis zum 4. Mai 2012 mit der Erklärung, die Freistellung danach abzulehnen und den zur Freistellung erforderlichen Geldbetrag zu fordern, im Wege der Widerklage schließlich Schadensersatz in Höhe von 83.124,16 € zuzüglich Zinsen geltend gemacht. 5 Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung war im ersten Berufungsrechtszug erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hatte gemeint, den Beklagten sei jedenfalls kein Schaden entstanden. 6 Gegen das Urteil haben die Beklagten am 22. September 2014 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Im November 2015 forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Streitverkündete unter Hinweis auf die Interventionswirkung des ersten Berufungsurteils auf, der Löschung der Zwangssicherungshypothek zuzustimmen. Die Streitverkündete kündigte an, dem unter der Voraussetzung der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts nachzukommen und forderte die Beklagten zunächst zu einem Nachweis hierüber auf. In der Folge übersandte sie dem Beklagtenvertreter eine notarielle Löschungsbewilligung und erklärte hierzu, dies geschehe unter der Voraussetzung der Rechtskraft des ersten Berufungsurteils. 7 Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das erste Berufungsurteil insbesondere insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek aberkannt hatte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 299/14, WM 2018, 1753). 8 Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hat dieses Beweis über den Fortbestand der mit der Zwangssicherungshypothek gesicherten Forderung erhoben. Dann hat es die Parteien auf eine mögliche Entscheidungsreife im Fall der Umstellung der Widerklage auf einen Freistellungsantrag hingewiesen. Daraufhin hat der Vertreter der Beklagten den Antrag geändert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Widerbeklagten zur Freistellung von der dinglichen Belastung der Zwangssicherungshypothek beantragt. Das Berufungsgericht hat die Widerbeklagten entsprechend verurteilt. 9 Mit ihrer Revision, die vom Oberlandesgericht hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zugelassen worden ist, erstreben der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 weiterhin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. 10 Die Revision ist im Umfang der beschränkten Zulassung begründet und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 11 Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Umstellung des Antrags der Widerklage sei jedenfalls sachdienlich. Den Beklagten stehe der Anspruch auf Freistellung gegen die Widerbeklagten wegen des Schadens in Gestalt der Zwangssicherungshypothek auch nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu. Die Vorschrift des § 250 BGB bezwecke lediglich, dem Geschädigten eine Möglichkeit zu geben, den Anspruch auf Naturalrestitution in einen Zahlungsanspruch zu überführen. Der Rückkehr zum ursprünglichen Herstellungsanspruch stehe § 250 Satz 2 BGB vorliegend jedenfalls mangels schutzwürdiger Interessen der Widerbeklagten, nicht zur Freistellung verurteilt zu werden, nicht entgegen. Es liege auch kein mitwirkendes Verschulden der Beklagten im Hinblick darauf vor, dass dem Beklagtenvertreter nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erste Berufungsurteil unter der Voraussetzung der Rechtskraft des Urteils eine Löschungsbewilligung der Streitverkündeten übermittelt worden sei. Aus der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB lasse sich grundsätzlich keine Verpflichtung des Rechtsmittelführers ableiten, sein Rechtsmittel deshalb zurückzunehmen oder zu beschränken, weil eine andere Möglichkeit existiere, das mit diesem erstrebten Ziel zu erreichen. Eine solche Obliegenheit sei mit dem Recht der Partei auf Erhalt eines Urteils, das den begehrten Schadensersatz zuspreche, nicht zu vereinbaren. II. 12 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 13 1. Allerdings steht, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2018 fest, dass die Widerbeklagten ihre anwaltlichen Pflichten gegenüber den Beklagten verletzt haben, indem sie ihnen nicht geraten haben, ihren Rückauflassungsanspruch durch eine im Wege der einstweiligen Verfügung zu erwirkende Vormerkung zu sichern. Fest steht nach dem Revisionsurteil weiterhin, dass der Annahme eines Schadens infolge der Belastung des Streitgrundstücks mit der Zwangshypothek weder das obsiegende Urteil im Rechtsstreit über die Berichtigung des Grundbuchs entgegensteht noch der Umstand, dass die Beklagten das Mandatsverhältnis zu den Widerbeklagten noch vor der Eintragung der Zwangshypothek für die Streitverkündete gekündigt und andere Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt haben. 14 2. Hingegen können die Beklagten den auf Befreiung von der Haftung aus der Zwangshypothek gerichteten Herstellungsanspruch des § 249 Abs. 1 BGB nicht mehr geltend machen. Sie sind zwar in prozessual wirksamer Weise von dem zuvor eingeklagten Geldersatzanspruch im Wege einer vom Berufungsgericht jedenfalls für sachdienlich erachteten Klageänderung (§ 533 ZPO), an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 268 ZPO), zum Freistellungsanspruch übergegangen. Der auf Befreiung von der Haftung aus der Zwangshypothek gerichtete Herstellungsanspruch des § 249 Abs. 1 BGB steht den Beklagten indes nicht mehr zu. Dieser Anspruch ist nach § 250 Satz 2 BGB in einen Geldersatzanspruch übergegangen, nachdem die Beklagten den Kläger und die Drittwiderbeklagten unter Setzung einer Frist erfolglos zur Herstellung - hier Haftungsfreistellung - aufgefordert und erklärt haben, nach Fristablauf die Freistellung abzulehnen und den zur Freistellung erforderlichen Geldbetrag zu fordern. Nach fruchtlosem Ablauf der mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist kann der Gläubiger nur noch Ersatz in Geld verlangen; der Anspruch auf die Herstellung ist nach § 250 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgeschlossen. Dies entspricht dem allgemein geteilten Verständnis der Vorschrift (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 250 Rn. 11; Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 250 Rn. 9; BeckOK-BGB/Flume, 2021, § 250 Rn.10; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 250 Rn. 3; NK-BGB/Magnus, 4. Aufl., § 250 BGB Rn. 8; Luckey in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 16. Aufl., § 250 Rn. 2; jurisPK-BGB/Rüßmann, 9. Aufl., § 250 Rn. 10). 15
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