KORE312732017 ECLI:DE:BGH:2017:020217UIXZR91.15.0 BGH 9. Zivilsenat 20170202 IX ZR 91/15 Urteil § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 51b BRAO vom 02.09.1994, Art 229 § 6 BGBEG, Art 229 § 12 Abs 1 S 1 Nr 3 BGBEG, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO vorgehend OLG Rostock, 18. März 2015, Az: 1 U 164/12vorgehend LG Neubrandenburg, 23. Oktober 2012, Az: 4 O 518/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltshaftung: Verjährung von zwei unterschiedlichen Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt; Verjährungshemmung durch Mahnbescheid Der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Forderung des Mandanten hat verjähren lassen, verjährt unabhängig von der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen denselben Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die klagenden Eheleute verlangen Schadensersatz wegen anwaltlicher Schlechtberatung. Die Kläger hatten im Jahr 2000 eine GmbH mit der Sanierung ihres Wohn- und Geschäftshauses in B. beauftragt. Vereinbart waren ein Festpreis von 1,3 Mio. DM und ein fester Fertigstellungstermin; der Vertrag enthielt zudem eine Vertragsstrafenregelung. Der Geschäftsführer der GmbH übernahm eine so bezeichnete Erfüllungsbürgschaft für die termingerechte Fertigstellung des Hauses. Die GmbH hielt den Termin nicht ein. Die Kläger beauftragten Rechtsanwältin A. mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Diese setzte der GmbH mit Schreiben vom 19. Juni 2001 eine Nachfrist bis zum 25. Juni 2001 und kündigte sodann mit Schreiben vom 27. Juni 2001 den Werkvertrag. 2 Die Kläger, zunächst vertreten durch Rechtsanwältin A. , dann durch Rechtsanwalt H. , klagten in der Folgezeit gegen die GmbH und gegen den Geschäftsführer auf Schadensersatz sowie Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 48.000 DM (LG Neubrandenburg 2 O 409/01). Gegen die bereits zahlungsunfähige GmbH erging Versäumnisurteil. Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde nach einem Hinweis des Gerichts, die Klage sei derzeit unbegründet, ebenfalls durch Versäumnisurteil abgewiesen. In einem Folgeprozess nahmen die Kläger den Geschäftsführer auf Zahlung von 25.542,01 € in Anspruch. Sie wurden zunächst von Rechtsanwalt H. , dann von der jetzt beklagten Rechtsanwältin vertreten. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen (LG Neubrandenburg 4 O 76/03). 3 Die Kläger, vertreten durch die Beklagte, nahmen sodann Rechtsanwalt H. auf Schadensersatz in Anspruch, weil er im Rechtsstreit LG Neubrandenburg 2 O 409/01 die Klage gegen den Geschäftsführer nicht alsbald zurückgenommen habe. Dieser Rechtsstreit endete am 3. Dezember 2004 mit dem Abschluss eines Vergleichs, in welchem Rechtsanwalt H. sich zur Zahlung von 16.500 € verpflichtete (LG Neubrandenburg 2 O 19/04). 4 Die Kläger, vertreten durch die Beklagte, gingen sodann erneut gegen den Geschäftsführer vor. Sie verlangten Zahlung von 100.000 €. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über diesen Betrag datiert vom 14. Dezember 2004. Am 27. Januar 2005 erging ein entsprechender Vollstreckungsbescheid. Die Klage wurde schließlich durch Urteil vom 13. Dezember 2007 abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil nahmen die durch die Beklagte vertretenen Kläger im Jahre 2010 zurück (LG Stralsund 7 O 126/05). 5 Nunmehr nehmen die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. In ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, der am 29. Dezember 2010 beim zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen ist, haben sie Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen verlangt und die Forderung als "Schadenersatz aus Dienstvertrag - Vertrag gem. Vertrag vom 14.12.07" bezeichnet. In ihrer Anspruchsbegründung vom 25. Januar 2012, bei Gericht eingegangen am selben Tage, werfen sie der Beklagten vor, den aussichtslosen Rechtsstreit LG Stralsund 7 O 126/05 gegen den Geschäftsführer angestrengt und es zudem versäumt zu haben, Rechtsanwältin A. wegen der unwirksamen Fristsetzung im Jahre 2001 auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu haben. Hinsichtlich der Prozesskosten haben sie einen näher beschriebenen Teilbetrag von 20.631,99 €, hinsichtlich der entgangenen Schadensersatzforderung gegen Rechtsanwältin A. einen näher beschriebenen Teilbetrag von 29.368,01 € verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 47.573,62 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage insgesamt abgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wollen die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 6 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 7 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch insgesamt verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 51b BRAO a.F., weil der durch die aussichtslose Klage entstandene Kostenschaden am 14. Dezember 2004 entstanden sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Absendung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids an, nicht auf den die Gerichtskosten auslösenden Eingang bei Gericht, weil mit der Absendung des Antrags der notwendig zu einem Schaden führende Geschehensablauf unwiderruflich in Gang gesetzt worden sei. Verjährt sei der Anspruch damit am 15. Dezember 2007. Ein möglicher Sekundäranspruch sei ebenfalls verjährt. II. 8 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche der Kläger verjährt sind. 9 1. Welchem Recht die Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung unterliegt, richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 EGBGB danach, wann der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch, der nach dem 14. Dezember 2004 entstanden ist, verjährt insgesamt nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für einen Anspruch, der vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist, gilt dagegen § 51b BRAO a.F. (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8). Bestimmt sich die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nach § 51b BRAO, gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil dieser lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 109/09, WM 2013, 93 Rn. 5 zu § 68 StBerG a.F.). Die Verjährung gemäß § 51b BRAO a.F. beginnt taggenau und kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Anspruchs. 10 2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Kläger zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht haben, die unabhängig voneinander verjähren. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.