KORE312732022 ECLI:DE:BGH:2022:060422BXIIZB451.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220406 XII ZB 451/21 Beschluss § 68 Abs 3 FamFG, § 69 Abs 1 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 1896 Abs 2 BGB vorgehend LG Aurich, 27. August 2021, Az: 7 T 89/20vorgehend BGH, 21. April 2021, Az: XII ZB 164/20, Beschlussvorgehend LG Aurich, 27. März 2020, Az: 7 T 89/20vorgehend AG Aurich, 11. Februar 2020, Az: 16a XVII 368/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Entscheidung über die Betreuerauswahl durch das Beschwerdegericht; Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung bei neuer Tatsachengrundlage 1. Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, muss es auch über die Betreuerauswahl entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866). 2. Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage - etwa ein neues Sachverständigengutachten - heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 205/20, FamRZ 2022, 227). Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. I. 1 Die 83-jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Parkinson- und Demenzerkrankung, wegen der sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Im Jahr 2014 hatte sie ihren beiden Kindern (Beteiligte zu 2 und Beteiligter zu 3) notarielle Vorsorgevollmacht jeweils zur Alleinvertretung erteilt. Die Betroffene wurde zunächst überwiegend im Haus der Familie in G. durch ihren heute 84-jährigen Ehemann (Beteiligter zu 1) und ihren Sohn versorgt und gepflegt. Anlässlich einer Erkrankung des Ehemanns veranlasste der in W. wohnende Sohn im April 2018 ihre Aufnahme in eine dortige Pflegeeinrichtung, die sich über 200 Kilometer vom Wohnort der Ehegatten in G. befindet. Der Ehemann nahm dort nur vorübergehend seinen Aufenthalt und kehrte wieder nach G. zurück. Er besuchte die Betroffene wöchentlich. 2 Die Kinder der Betroffenen befürworten ihren Verbleib in W. Der Ehemann verfolgt hingegen das Ziel, sie wieder bei sich zu Hause aufzunehmen oder, sollte dies nicht möglich sein, sie in einer Pflegeeinrichtung in G. unterzubringen. Hierzu hat er die Bestellung eines Betreuers, hilfsweise eines Kontrollbetreuers angeregt. Das Amtsgericht hat dies im Hinblick auf die bestehenden Vollmachten abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Auf dessen Rechtsbeschwerde hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. April 2021 (XII ZB 164/20 - FamRZ 2021, 1236) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat ein psychiatrisches Fachgutachten eingeholt und die Beteiligten angehört. Sodann hat es ohne Anhörung der Betroffenen auf die Beschwerde des Ehemanns die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, für die Betroffene einen Betreuer für die Bereiche Aufenthalt und Wohnung zu bestellen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3, mit denen sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstreben. II. 3 Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 4 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: 5 Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gemäß § 1896 BGB lägen trotz der von der Betroffenen erteilten Vorsorgevollmacht vor. Die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenbereiche Aufenthalt und Wohnung sei erforderlich, da diese Angelegenheiten der Betroffenen durch die Bevollmächtigten nicht in einer Weise geregelt würden, wie sie dem Interesse der Betroffenen als Vollmachtgeberin entsprächen. 6 Zwar sei die im Jahr 2018 getroffene Entscheidung der Bevollmächtigten für die Pflegeeinrichtung in W. nicht zu beanstanden. Nach der Rückkehr des Ehemanns der Betroffenen nach G. habe sich die Sachlage aber geändert. Zwar könne die Betroffene aufgrund ihres umfangreichen Pflegebedarfs nicht in das gemeinsame Haus zurückkehren. Da jedoch ausweislich des Sachverständigengutachtens eine für die Betroffene geeignete Pflegeeinrichtung auch in G. zu finden sei und eine finanzielle Sicherung der Kosten möglich wäre, stünde einem Pflegeplatzwechsel nach G. nichts entgegen. 7 Eine Verlegung der Betroffenen in ein Pflegeheim in räumlicher Nähe zu ihrem Ehemann zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei auch nicht mit unvertretbaren gesundheitlichen Risiken für die Betroffene verbunden. Nach dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sei bei einer räumlichen Verlegung lediglich „mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest mit einer temporären Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Betroffenen“ zu rechnen. Abgesehen davon, dass eine bloß temporäre gesundheitliche Verschlechterung nicht hinreichend sei, einer Verlegung entgegenzustehen, könnten negative Folgen des Wechsels nach G. durch die Zuwendung seitens des Ehemanns zumindest teilweise kompensiert werden. 8 Die Bevollmächtigten hätten sich bei ihrer Entscheidung allein davon leiten lassen, dass die Unterbringung in W. keine gesundheitlichen Nachteile für die Betroffene habe und die Nähe zum Sohn dessen Handlungen im Zusammenhang mit Besuchen und Sicherstellung bestmöglicher ärztlicher Betreuung erleichtere. Die Realisierung der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätten sie dagegen allein in den Verantwortungsbereich des Ehemanns verschoben. Damit sei die Außerachtlassung der zu berücksichtigenden Interessen der Betroffenen hinreichend belegt. Die Bevollmächtigten seien deshalb für die Regelung der Aufgabenbereiche Aufenthalt und Wohnung für die Betroffene ungeeignet. 9 Von einer Anhörung der Betroffenen sei abgesehen worden, da keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Betroffene sei vom Amtsgericht angehört worden. Ihre leisen Antworten deuteten zwar auf einen Rückkehrwunsch nach G. hin, seien von der Betreuungsrichterin jedoch nicht für maßgebend erachtet worden, da sie nicht habe herausfinden können, ob die Betroffene die Fragen tatsächlich verstanden habe. Ausweislich der Mitteilungen der Verfahrenspflegerin und der Sachverständigen sei eine Kommunikation mit der Betroffenen mittlerweile nicht mehr zielführend möglich. 10 2. Diese Ausführungen halten den von den Rechtsbeschwerden erhobenen Verfahrensrügen nicht stand. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.