BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17 – Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit des erleichterten Beweismaßes zur Schadensermittlung bei…
KORE312742019 ECLI:DE:BGH:2019:290119UVIZR113.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20190129 VI ZR 113/17 Urteil § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, § 11 S 2 StVG, § 17 StVG vorgehend OLG Frankfurt, 20. Februar 2017, Az: 10 U 79/15vorgehend LG Frankfurt, 26. März 2015, Az: 2-14 O 72/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit des erleichterten Beweismaßes zur Schadensermittlung bei Gesundheitsbeeinträchtigungen Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrundeliegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität) (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn. 7).
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 728,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2017 zu zahlen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
2 Der Kläger betreibt als Selbstständiger einen Limousinen-Service. Er befuhr am 8. Oktober 2010 mit seinem Pkw einen vorfahrtsberechtigten Kreisverkehr, als der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw in den Kreisverkehr einfuhr und mit dem Fahrzeug des Klägers seitlich kollidierte. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei dem Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug des Klägers ein Streifschaden in Höhe von 18.635,36 €, den die Beklagte regulierte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde.
3 Am 13. Oktober 2010 begab sich der Kläger in die Allgemeinarztpraxis M./P. Dort wurden eine HWS-Distorsion sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert. Am 15. Oktober 2010 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. S. auf. Dieser röntgte die Halswirbelsäule und diagnostizierte eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule und einen eingeklemmten Innen- und Außenmeniskus. Wegen des Verdachts auf eine Innen- und Außenmeniskusläsion ließ der Kläger in der radiologischen Praxis des Dr. M. ein MRT des linken Knies durchführen. Der Befund ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose. Dr. M. stellte zudem eine ausgeprägte Schädigung des Hinterhorns und von Teilen der Pars Intermedia des Außenmeniskus, einen kleinen Knochen-Knorpel-Defekt und einen leichten Kniegelenkserguss fest. Er führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2010 aus, dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei. Ferner enthält der Bericht Feststellungen über degenerative Knorpelschäden retropatellar sowie im femoralen Gleitlager. Die Allgemeinarztpraxis M./P. bescheinigte dem Kläger schließlich unter dem 10. Dezember 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 8. Oktober 2010 bis zum 6. Dezember 2010.
4 Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Verkehrsunfall nicht nur eine HWS-Distorsion sondern auch eine Verletzung des linken Knies erlitten, weil sich sein linker Fuß unter dem Gaspedal verklemmt und er sich dadurch das linke Knie verdreht habe. Dadurch, dass er mit dem verletzten Bein als Fahrer keine Aufträge mehr habe erledigen können, sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe eines Nettoverdienstes von 1.203,37 € täglich und für die 40 Tage seiner Arbeitsunfähigkeit in Höhe von insgesamt 48.134,80 € entstanden. Die Firma T. habe Fahrten für ihn übernommen und ihm dafür insgesamt Kosten von 22.627,97 € in Rechnung gestellt. Aufgrund seiner Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von rund 3.000 € gerechtfertigt.
5 Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall in Höhe von 48.134,80 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen, weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche Steuern zu erstatten, die er auf den zu ersetzenden Verdienstausfallschaden an das Finanzamt als Einkommensteuer abzuführen habe, und schließlich, ihm vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu ersetzen.
6 Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschlussrevision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und Erstattung der von ihr aufgrund des Berufungsurteils an den Kläger geleisteten Zahlungen.
I.
7 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte, die für die Folgen des Verkehrsunfalls vollumfänglich einzustehen habe, wegen der erlittenen HWS-Beschleunigungsverletzung lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 € gemäß §§ 7, 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG zu. Nach Würdigung aller Umstände stehe zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO fest, dass der Kläger unfallbedingt eine leichtgradige HWS-Distorsion als Primärverletzung erlitten habe. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergäben sich insbesondere aus den Unterlagen und den Befunden der den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte. Auch der Gerichtssachverständige habe in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf den Befundbericht des Dr.
S. den Eintritt einer leichtgradigen HWS-Verletzung überzeugend für möglich gehalten. Zwar habe er eine solche Verletzung für nicht typisch erachtet, weil es sich vorliegend um eine streifende, seitliche Kollision gehandelt habe. Allerdings habe der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar angemerkt, dass HWS-Beschleunigungsverletzungen prinzipiell auch bei Frontal-, Seit- oder Mischkollisionen möglich seien. Hierfür spreche im vorliegenden Fall, dass es sich um einen vergleichsweise heftigen Seitenaufprall gehandelt habe, was sich aus dem Schadensbild ergebe und wovon der hohe Sachschaden von über 18.000 € zeuge. Der Sachverständige habe im Hinblick auf den Bericht des Orthopäden Dr. S. den unfallbedingten Eintritt einer leichtgradigen HWS-Beschleunigungsverletzung aus sachverständiger Sicht nachvollziehbar als "möglich" erachtet, sofern - so der Sachverständige - ein technischer Unfallsachverständiger überhaupt eine Relevanz des Unfallereignisses annehmen würde.
Die Einholung eines oder weiterer Sachverständigengutachten, insbesondere zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, bedürfe es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da das Gericht bereits aufgrund der oben angeführten Umstände davon überzeugt sei, dass sich der Kläger durch den Unfall eine leichtgradige HWS-Beschleunigungsverletzung zugezogen habe.
8 Dass sich der Kläger durch den Unfall darüber hinaus auch eine Verletzung des Kniegelenkes sowie eine Außenmeniskusläsion und eine Kreuzbandläsion, jeweils links, zugezogen habe, stehe nach durchgeführter Beweisaufnahme dagegen nicht mit der zur vollen Überzeugung des Gerichts erforderlichen Gewissheit im Sinne von § 286 ZPO fest. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen seien die im Röntgenbefund und im MRT-Befund festgestellten krankhaften Veränderungen des linken Kniegelenks auf unfallfremde Ursachen, insbesondere auf degenerative Veränderungen, zurückzuführen. Aus den Diagnosen und Befunden der den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte ergäben sich - so der Gerichtssachverständige - vor dem Hintergrund der vom Kläger eingeräumten, indes aber nicht spezifizierten Vorschädigung des bereits arthroskopierten linken Kniegelenks keine ausreichend aussagekräftigen und unfallspezifischen Befunde. Insoweit sei es Sache des Klägers gewesen - falls vorhanden - etwaige weitere aussagekräftige Unterlagen betreffend eine unfallbedingt eingetretene Knieschädigung und die unstreitig vorhandene Vorschädigung des Kniegelenks vor dem Unfall beizubringen, wozu er vom Landgericht vergeblich aufgefordert worden sei.
II.
9 Das angegriffene Urteil hält den Angriffen der Revision des Klägers stand. Die Anschlussrevision der Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld wegen einer HWS-Verletzung nebst Zinsen zuerkannt hat.
A. Revision 10 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG wegen einer unfallursächlichen Knieschädigung verneint, weil es sich aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO hat bilden können, dass sich der Kläger durch den Unfall auch eine Verletzung des Kniegelenkes sowie eine Außenmeniskusläsion und eine Kreuzbandläsion zugezogen hat.
11 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung kein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, indem es trotz des von ihm festgestellten Primärschadens in Form einer HWS-Distorsion im Hinblick auf die behauptete zusätzliche Knieschädigung das strenge Beweismaß des § 286 ZPO statt des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO zugrunde gelegt hat.
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23 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie hilfsweise rügt, das Berufungsgericht habe auch nach dem Beweismaß des § 286 ZPO die Knieverletzung verfahrensfehlerhaft nicht für erwiesen erachtet.
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Da der Sachverständige erhebliche degenerative Vorschäden am Knie (insbesondere Gonarthrose und Knorpelschäden) festgestellt hat, waren die von der Revision zitierten Behandlungsunterlagen, soweit sie lediglich den Nachweis der Beeinträchtigung des Knies betrafen, aus der rechtsfehlerfreien Sicht des Berufungsgerichts unerheblich. Ob aus den vorhandenen Behandlungsunterlagen Rückschlüsse auf die Unfallursächlichkeit gezogen werden konnten oder nicht, ist sowohl in dem Sachverständigengutachten als auch in den Urteilsgründen der Vorinstanzen erörtert worden. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wo weitere Behandlungsunterlagen existierten, aus denen als Vergleichsmaßstab Rückschlüsse auf den Zustand des Knies vor dem Unfall hätten gezogen werden können.
Einen Antrag nach § 428 ZPO zu konkret bezeichneten Behandlungsunterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13, NJW 2014, 3312 Rn. 28) hat der Kläger nicht gestellt. Eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht, da dem Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens klar sein musste, dass nach dem Stand der Dinge der Nachweis eines unfallursächlichen Knieschadens nicht geführt war. Im Übrigen legt die Revision nicht dar, was der Kläger nach einem entsprechenden Hinweis konkret vorgetragen hätte und welche Folgen dies für den weiteren Prozessverlauf zu seinen Gunsten gehabt hätte.
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27 B. Anschlussrevision 28 Die Anschlussrevision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe unfallbedingt eine leichtgradige HWS-Distorsion als Primärverletzung erlitten. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 286 ZPO).
29 1. Die Beweiswürdigung ist zwar - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich ist jedoch zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. Die Anschlussrevision rügt mit Recht, dass die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts weder in dem Gutachten des Gerichtssachverständigen noch in den sonstigen Feststellungen eine Grundlage findet und das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht hinreichend geklärt hat.
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Allein aus den Lichtbildern vom Schaden am Fahrzeug des Klägers lassen sich für einen Laien keine entsprechenden Rückschlüsse ziehen. Sie zeigen lediglich, dass das Fahrzeug des Klägers durch einen Streifschaden über die gesamte Seite beschädigt worden ist, was zwar die Höhe des materiellen Schadens erklären kann, jedoch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Krafteinwirkung auf den Fahrer zulässt. Der Gerichtssachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es habe sich um eine streifende seitliche Kollision und damit nicht um den Mechanismus gehandelt, bei dem typischerweise HWS-Beschleunigungsverletzungen auftreten könnten.
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35 2. Nach alledem war das Berufungsurteil auf die Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
36 Infolge der Aufhebung kann die Beklagte nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO vom Kläger die Erstattung der von ihr aufgrund des Berufungsurteils geleisteten Zahlungen verlangen. Auf Grund des Berufungsurteils hat die Beklagte (unwidersprochen) am 14. März 2017 an den Kläger einen Betrag von insgesamt 728,67 € (600,00 € auf die titulierte Hauptforderung zuzüglich 128,67 € Zinsen) gezahlt, dessen Rückzahlung sie mit ihrem vorliegenden Zahlungsantrag begehrt. Der Zinsanspruch folgt aus § 717 Abs. 3 Satz 3 und 4 ZPO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. von Pentz Wellner Oehler Roloff Müller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312742019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public