Obsah (6)
§ 32§ 7§ 12§ 9§ 51a§ 22KORE312742022 ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIZB24.20.0 BGH 11. Zivilsenat 20220322 XI ZB 24/20 Beschluss § 2 Abs 2 S 1 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 7 Abs 2 Nr 3 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 9 Abs 2
den Anträgen zu 1a, 1c und 1d zu treffen, benennt die angegriffenen Teile des Musterentscheids und lässt insoweit erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 mwN). 32 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 33 Das Oberlandesgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit den Feststellungszielen 1a, 1c und 1d geltend gemachten Prospektfehler nicht bestehen und dass das Feststellungsziel 3 daher nicht mehr entscheidungserheblich ist. 34
- a)Im Verhältnis zu der Musterrechtsbeschwerdegegnerin hat die Rechtsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler im Hinblick auf die Musterrechtsbeschwerdegegnerin ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird. 35 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die Musterrechtsbeschwerdegegnerin von den Anlegern als Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden soll. Diese Haftung sollte auch Gegenstand eines eigenen Feststellungsziels sein; das Landgericht hat den Musterverfahrensantrag insoweit allerdings als unzulässig angesehen, da die Musterrechtsbeschwerdegegnerin sich unstreitig grundsätzlich für prospektverantwortlich halte. 36 Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 f.) fehlt es für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, in Bezug auf die Musterrechtsbeschwerdegegnerin am Sachentscheidungsinteresse, so dass Prospektfehler insoweit nicht zu prüfen wären und der Vorlagebeschluss für gegenstandslos erklärt werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, n.n.v.). 37
- b)Da es neben der Musterrechtsbeschwerdegegnerin jedoch auch Musterbeklagte gibt, gegen die sich die Rechtsbeschwerde richtet und die nicht der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unterliegen, sind die mit den Feststellungszielen geltend gemachten Prospektfehler weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen. 38
§ 32Abs. 2 Satz 1 Verm
AnlG ist auf den vorliegenden Prospekt das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProsG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProsG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage von Bedeutung sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 mwN). 39 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 75 mwN, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26), keinen Fehler aufweist. 40
- aa)Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Feststellung nicht getroffen, dass der Prospekt die im März 2006 prognostizierte Lage auf dem Budapester Büroimmobilienmarkt unvollständig, jedenfalls irreführend schildere, da er insbesondere über die Tatsache nicht aufkläre, dass während eines Zeitraums, in dem ein wesentlicher Teil der über die Fondsimmobilien abgeschlossenen Mietverträge auslaufe, aufgrund bestehender Bauvorhaben mit einem im Vergleich zu den Vorjahren sehr hohen Zugang an Büroflächen aus spekulativen Projektentwicklungen zu rechnen sei und daraus das erhöhte Risiko einer allgemein ansteigenden Leerstandsquote für Büroimmobilien in Budapest folge (Feststellungsziel 1a). 41 Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44). Prognosen sind nach den bei ihrer Erstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 aaO und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 aaO; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 aaO). Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 aaO Rn. 22; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, NJW-RR 2021, 430 Rn. 103). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57). 42 Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Prospekt sowohl allgemein als auch in Bezug auf die Immobilien, an denen der Fonds (mittelbar) beteiligt ist, die Verhältnisse bei der Erstellung der Prognose beschreibt und dabei auch Umstände erwähnt, die aufzeigen, mit welchen Unsicherheiten die Prognose behaftet ist. So ergibt sich, dass einige bedeutsame Mietverträge zeitnah auslaufen werden und dass es im Bereich des Infoparks zu Zuwächsen an Büroflächen kommen wird. Dem Prospekt ist dabei zu entnehmen, dass der Infopark selbst um zwei weitere Bauabschnitte erweitert werden soll, dass die Fertigstellung des Gesamtprojekts für 2008 geplant ist und dass zudem auf dem gegenüberliegenden Donauufer unter anderem ein Kultur- und Kongresszentrum, zwei Hotels und Büroflächen entstehen sollen. Damit wird dem Anleger deutlich, dass sich die im Infopark gelegenen Immobilien in absehbarer Zeit gegenüber der Konkurrenz in der unmittelbaren und der näheren Umgebung behaupten müssen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht es zu Recht nicht für erforderlich gehalten, dass der Prospekt den erwarteten Zuwachs von Büroflächen auf dem Immobilienmarkt in Budapest konkret beziffert. Denn dem Anleger war es bereits aufgrund der erteilten Informationen im Prospekt möglich, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich an dem Fonds beteiligen möchte. 43 Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger vorgetragene absehbare Fertigstellung von weiteren 500.000 m² Bürofläche an der Vertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Prognose nichts ändert. Der Prospekt stützt sich für die Prognose auf Einschätzungen von F. . Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese für eine Prognose ungeeignet waren. Das Oberlandesgericht hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass die Prognose selbst dann noch vertretbar ist, wenn man ihr die Einschätzungen von Herrn B. zugrunde legt, auf welche der Musterkläger in der ersten Instanz verwiesen hat. Herr B. geht in der stichpunktartig aufgebauten Präsentation davon aus, dass die Rendite kleiner als 7% sein wird. Wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, geht auch der Prospekt von einem Wert unter 7% aus und bewegt sich damit in dem von Herrn B. prognostizierten und nicht näher spezifizierten Rahmen. 44 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht weder unzulässigerweise eigene Sachkunde in Anspruch genommen noch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Frage, ob eine im Prospekt enthaltene Prognose den an sie gestellten Anforderungen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, erfordert - auch was die Vertretbarkeit der Prognose angeht - grundsätzlich eine rechtliche Beurteilung. 45
- bb)Das Oberlandesgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatsache, dass die H. N. AG, welche die Muttergesellschaft der Fondsinitiatorin und späteren geschäftsführenden Kommanditistin ist, gleichzeitig aber kapitalmäßig auch an der Verkäuferin der Fondsimmobilien und zukünftigen Wettbewerberin, der I. AG, beteiligt war, keinen Verflechtungstatbestand darstellt, der im Prospekt aufzuführen wäre (Feststellungsziel 1c). Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen Hinweis auf die Tatsache, dass das damalige Vorstandsmitglied der H. N. AG, Herr P. R. , im Jahr 2006 gleichzeitig im Aufsichtsrat der I. AG saß, im Prospekt nicht für erforderlich angesehen (ebenfalls Feststellungsziel 1c). 46 Aus den Vorschriften der VermVerkProspV, welche den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 - II ZR 97/19, juris Rn. 15 mwN), ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe der Beteiligung der H. N. AG an der I. AG beziehungsweise des Umstands, dass ein Vorstandsmitglied der H. N. AG im Aufsichtsrat der I. AG saß. 47
(1)
§ 7Abs. 2 Nr. 3 Verm
VerkProspV aF muss der Prospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Da der Wortlaut auf eine "Beteiligung der Gründungsgesellschafter" abstellt, ist es erforderlich, dass der Gründungsgesellschafter selbst im Ergebnis einen Anteil an einem anderen Unternehmen hat (vgl. Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 7 VermVerkProspV Rn. 41 f.). Da die H. N. AG keine Gründungsgesellschafterin ist, unterfallen von ihr gehaltene Anteile oder Tätigkeiten ihrer Vorstandsmitglieder der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF nicht. 48
(2)
§ 12Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Verm
VerkProspV aF i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF, ist anzugeben, in welcher Art und Weise bestimmte Personen auch tätig sind für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Das Halten von Gesellschaftsanteilen an der Verkäuferin des Anlageobjekts muss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF jedoch nicht angegeben werden, da eine Beteiligung nicht von dem Begriff der Tätigkeit umfasst wird. Erst durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VermVerkProspV eingefügt worden, wonach auch Beteiligungen in wesentlichem Umfang anzugeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom
- Mai 2021 - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 45 mwN). 49 Das Oberlandesgericht ist im Übrigen rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass keine wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände (BGH, Beschluss vom
- Januar 2020 - II ZR 97/19, juris Rn. 16). Allgemeingültige, starre Beteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen (BGH, Beschluss vom
- Januar 2020, aaO). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine wesentliche Beteiligung nicht daraus, dass zwischen der Fondsgesellschaft als Käuferin und der I. AG als Verkäuferin gegenläufige Interessen bestehen. Diesem Interessengegensatz wird bereits anderweitig Rechnung getragen. Denn die ausführliche Darstellung des Anlageobjekts und des Inhalts der Kaufverträge erlaubt dem Anleger eine Einschätzung, ob der Kaufpreis angemessen ist (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom
- Mai 2021 - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 47 f.). 50
(3)
§ 9Abs. 2 Nr. 2 Verm
VerkProspV aF muss der Prospekt angeben, ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 VermVerkProspV aF zu nennenden Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zustand oder zusteht oder diesen Personen aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zusteht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV aF). Die H. N. AG gehört - ebenso wie ihr Vorstandsmitglied - weder zu dem umfassten Personenkreis noch handelt es sich bei ihrer Beteiligung an der I. AG um das Eigentum oder eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt. 51 cc) Das Oberlandesgericht hat zu Recht auch das Feststellungsziel 1d zurückgewiesen. Dieses Ziel ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Prospekt eine unvollständige, jedenfalls nach dem Empfängerhorizont irreführende Darstellung der Weichkosten des Fonds enthalte, da die Kosten für die von der H. N. AG ausgereichte Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe von 1.534.834 € nicht als Kosten der Investitionsphase in der Weichkostenübersicht auf Seite 53 des Prospekts dargestellt würden und der Prospektleser dem Prospekt somit nicht ohne Weiteres entnehmen könne, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet würden. 52 Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF fordert eine Aufgliederung der Gesamtkosten des Anlageobjekts und der geplanten Finanzierung und beschränkt sich somit nicht auf eine Darstellung, wie die von den Anlegern gezahlten Einlagen verwendet werden sollen. Dabei müssen insbesondere die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausgewiesen werden. Zudem muss die geplante Finanzierung in einer Gliederung dargestellt werden, die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln, gesondert ausweist. 53 Das Feststellungsziel knüpft jedoch an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Prospekt fehlerhaft ist, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne Weiteres entnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2006 - II ZR 329/04, WM 2006, 905 Rn. 9; Beschluss vom
- April 2015 - II ZR 169/14, juris Rn. 12; Urteile vom
- November 2015 - II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 16, vom
- Juni 2016 - II ZR 331/14, WM 2016, 1487 Rn. 16 und vom
- Oktober 2017 - III ZR 254/15, WM 2017, 2188 Rn. 22). Insoweit umfasst das Feststellungsziel nur einen Ausschnitt der von § 9 Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV aF geforderten Angaben und ist auch nur insoweit zu prüfen. 54 Eine Irreführung über die Verwendung der von dem Anleger gezahlten Einlagen findet durch die Darstellung der Mittelverwendung auf Seite 53 des Prospekts nicht statt. Der in dem Feststellungsziel enthaltene Vorwurf geht dahin, dass die Kosten der Zwischenfinanzierung in der Mittelverwendung nicht aufgeführt seien, obwohl diese Kosten aus Einlagen der Anleger bezahlt würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn zur Abdeckung der Kosten der Zwischenfinanzierung sind - was auch die Rechtsbeschwerde nicht bestreitet - die Mieterträge der Objektgesellschaften herangezogen worden und aus dem Prospekt ist nicht ersichtlich, dass dies anders geplant gewesen wäre. 55 Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, dass die Anteile an den Objektgesellschaften ein Surrogat für die von den Anlegern geleisteten Beiträge darstellten und bei wirtschaftlicher Betrachtung die Objektgesellschaften und somit auch die Erträge aus der Nutzung der Immobilien Eigenkapital seien. Damit seien letztendlich die Gelder der Anleger bei wirtschaftlicher Betrachtung dafür verwendet worden, die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung abzudecken, was im Prospekt nicht hinreichend deutlich werde. Dabei übersieht die Rechtsbeschwerde jedoch, dass es in dem Feststellungsziel allein darum geht, dass "die von [dem Anleger] eingezahlten Einlagemittel" in bestimmter Höhe nicht in das Anlageobjekt geflossen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet worden sein sollen und somit um die unmittelbare Verwendung der Einlagemittel für derartige Aufwendungen und nicht um den Weg, den die Einlagen bei wirtschaftlicher Betrachtung über das Anlageobjekt genommen haben sollen. III. 56 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen zu 1 bis 18 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. IV. 57 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG. 58 1.
§ 51aAbs.
2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom
- September 2017 - XI ZB 17/15, WM 2017, 2237 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis zu 1.700.000 €. 59
- Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten
§ 22Abs.
1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81 mwN). 60 Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 18 auf bis zu 650.000 € festzusetzen. 61 Für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin ist ein Wert von bis zu 1.000.000 € anzusetzen. Ellenberger Matthias Dauber Ettl Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312742022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public