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BGH III ZR 4/18

KORE312752019 ECLI:DE:BGH:2019:110419UIIIZR4.18.0 BGH 3. Zivilsenat 20190411 III ZR 4/18 Urteil § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 31 SGB 10, § 37 Abs 1 S 1 SGB 10, § 39 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 SGB 10, § 45

§ 41Rn.

6a). Dementsprechend hat es der Senat ausreichen lassen, dass der Sozialhilfeträger den Leistungserbringer zeitnah über den Inhalt des Bewilligungsbescheids "unterrichtet" hat (Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 3; vgl. auch BSG, BeckRS 2015, 66435 Rn. 2, 16). Aus dem Senatsurteil vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 2 i.V.m. Rn. 27) und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. September 2008 (BSGE 101, 234 Rn. 24

  1. f)ergibt sich nichts Abweichendes. Darin wurde lediglich die jeweils erfolgte Übermittlung einer Kopie des Bescheids für dessen Bekanntgabe als ausreichend angesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Übermittlung einer Ausfertigung oder wenigstens einer Kopie stets erforderlich ist. 22
  2. b)Nach diesen Kriterien ist der an die Eltern der Streithelferin adressierte Kostenübernahmebescheid auch gegenüber dem Beklagten wirksam geworden (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X), da das dem Beklagten zugegangene Benachrichtigungsschreiben vom 26. September 2008 den Regelungsinhalt des Bescheids vollständig (wörtlich) wiedergab. Ist demnach von einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheids auszugehen, ist für die Annahme der Revision, der Kläger habe als Dritter im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB auf eine fremde Schuld gezahlt, kein Raum. Auf Grund des wirksamen Schuldbeitritts hat er vielmehr auf eine eigene Schuld geleistet (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 22). 23 4. Durch die Aufhebung der Sozialhilfebewilligung mit Bescheid des Klägers vom 4. Oktober 2013 ist der Rechtsgrund für die in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 an den Beklagten geleisteten Zahlungen nicht nachträglich im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB weggefallen. Anders als das Berufungsgericht legt der Senat den Rücknahmebescheid nach dem Empfängerhorizont dahin aus, dass die Kostenzusage nur mit Wirkung ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 aufgehoben worden ist. 24
  3. a)Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X). Die Wirksamkeit des Schuldbeitritts hängt somit vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab. Um von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer frei zu werden, muss der Sozialhilfeträger den Bewilligungsbescheid insgesamt, das heißt auch den darin enthaltenen Schuldbeitritt, nach §§ 44 ff SGB X aufheben. Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für die Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, was nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 oder § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegen, sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 25). 25
  4. b)Im vorliegenden Fall ist der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 nicht bereits - ohne förmliche Rücknahme - mit der Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 2008 durch Urteil des Landessozialgerichts vom 15. Mai 2013 weggefallen. Zwar werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so genannte Ausführungsbescheide, die die in einem Urteil ausgesprochenen Leistungsverpflichtungen insbesondere hinsichtlich der Höhe näher konkretisieren, mit der Aufhebung des Urteils hinfällig, ohne dass es ihrer Aufhebung bedarf (BSGE 57, 138, 142; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 28). Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Regelungswirkung des Bewilligungsbescheids nicht darin erschöpfte, die in dem Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juni 2008 und der einstweiligen Anordnung vom 7. Juli 2008 ausgesprochene Kostentragungspflicht des Klägers im Verhältnis zur Streithelferin umzusetzen. Denn in dem Bescheid waren über die Kostenzusage hinaus auch Festlegungen zur Kostenbeteiligung der Streithelferin und insbesondere der Schuldbeitritt gegenüber dem Beklagten (Drittwirkung) enthalten (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 23; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB X, 2. Aufl., § 31 Rn. 53). Unabhängig davon muss sich der Kläger daran festhalten lassen, dass er unter dem 4. Oktober 2013 einen förmlichen Aufhebungsbescheid erlassen hat, in dem die Folgen der Rücknahmeentscheidung explizit geregelt wurden. 26
  5. c)Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rücknahmebescheid vom 4. Oktober 2013 bestandskräftig und somit bindend (§ 77 SGG). Der an die Betreuerin der Streithelferin gerichtete Bescheid ist auch dem Beklagten gegenüber wirksam geworden (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 SGB X). Denn dieser ist mit Schreiben gleichen Datums über den maßgeblichen Regelungsinhalt unterrichtet worden, was - wie bereits ausgeführt - eine ausreichende Form der Bekanntgabe darstellt. Der Umstand, dass weder der Bescheid noch das Begleitschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) enthielten, steht dem Eintritt der Bestandskraft nicht entgegen. Da weder die Streithelferin noch der Beklagte innerhalb der bei unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung geltenden Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) gegen den Bescheid vorgegangen sind und auch Wiedereinsetzungsgründe (§ 67 SGG) weder behauptet noch sonst ersichtlich sind, ist ein Rechtsbehelf nicht mehr gegeben und Bestandskraft eingetreten. 27 Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Beklagte im Rahmen der Rücknahmeentscheidung (§ 45 Abs. 1 SGB X) ermessensfehlerhaft gehandelt hat und das Vertrauen der Streithelferin in die Leistungsbewilligung schutzwürdig war (§ 45 Abs. 2 SGB X). Die ordnungsgemäße Ermessensausübung stellt regelmäßig keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt dar, sondern ist lediglich eine Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit (Kopp/

§ 40Rn.

94). Unwirksam ist ein Verwaltungsakt nur, wenn er nichtig ist (§ 39 Abs. 3 SGB X). Die in § 40 SGB X genannten Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts liegen hier nicht vor. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahmeentscheidung auf offensichtlicher Willkür beruhen könnte. 28

  1. d)Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Sozialverwaltungsverfahren die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, nach allgemeinem Wortverständnis regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit erfolge und die Streithelferin den Rücknahmebescheid vom 4. Oktober 2013 redlicherweise nur so habe verstehen können, dass sich die Rücknahme der Bewilligung auch auf sämtliche in der Vergangenheit erbrachten Leistungen der Klägerin und nicht nur auf Leistungen für das neue Schuljahr 2013/2014 bezogen habe. 29
  2. aa)Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass allein aus der Verwendung des Begriffs "Rücknahme" nicht geschlossen werden kann, dass der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufgehoben wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 - ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit "zurückgenommen" werden kann. 30 Die Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit unterliegt nach dem Regelungskonzept des § 45 Abs. 2, 4 SGB X strengeren Voraussetzungen als diejenige für die Zukunft und stellt die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 25 f; siehe auch Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 108 ff). Es reicht nicht, dass der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann eine Rücknahme für die Vergangenheit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegeben sind (Nr. 1: arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung; Nr. 2: vorsätzliche/grobfahrlässige Falschangaben; Nr. 3: Kenntnis/grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Außerdem legt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eine zeitliche Grenze in Form einer Jahresfrist fest. Die zuständige Behörde muss die Rücknahme innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis der Tatsachen verfügen, die zur Rücknahme berechtigen. Dies bedeutet, dass selbst Personen, die sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zunächst nicht auf Vertrauensschutz berufen können, ein Jahr nach Kenntnis der zuständigen Behörde Vertrauensschutz erwerben (Padé in Schlegel/Voelzke aaO Rn. 110). Darüber hinaus vertraut ein Hilfeempfänger, dem nach einem obsiegenden erstinstanzlichen Urteil Sozialleistungen bewilligt werden, in der Regel auf die Richtigkeit des Urteils und die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung. Wird das erstinstanzliche Urteil später im Rechtsmittelzug aufgehoben, kann der Begünstigte auf Erstattung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 50 Abs. 1, 2 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) regelmäßig nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in dem Bewilligungsbescheid - woran es im vorliegenden Fall fehlt - darauf hingewiesen worden ist, dass die Sozialleistungen zu erstatten sind, falls das Urteil aufgehoben wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 29; siehe auch BSGE 57, 138, 144 zur Praxis der Rentenversicherungsträger, in den Leistungsbescheid einen Vorbehalt aufzunehmen, gezahlte Rentenbeträge zurückzufordern, falls das Urteil aufgehoben werden sollte). 31 Das Berufungsgericht hat nach alledem bei der Auslegung des Bescheids vom 4. Oktober 2013 einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt, indem es die Auffassung vertreten hat, die "Rücknahme" eines (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakts erfolge regelmäßig "nach allgemeinem Wortverständnis" mit Wirkung für die Vergangenheit. 32
  3. bb)Der erkennende Senat legt den Rücknahmebescheid vom 4. Oktober 2013 dahin aus, dass der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 nur mit Wirkung ab dem Schuljahr 2013/2014 zurückgenommen worden ist, so dass hinsichtlich der in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 geleisteten Zahlungen weder eine Erstattung gemäß § 50 Abs. 1, 2 SGB X (durch die Streithelferin) noch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (durch den Beklagten) in Betracht kommt. Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen. Als Revisionsgericht ist er befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbständig und damit abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl. nur BSGE 67, 104, 110 und BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 24). 33

(1)Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Es finden die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) Anwendung. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten aus, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (z.B. Vorgeschichte, frühere Verwaltungsakte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Verwaltungsakte müssen inhaltlich hinreichend bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Sind mehrere Auslegungen möglich, muss sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheids willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X). In diesem Rahmen ist eine Auslegung, die zu einem rechtlich unzulässigen Inhalt des Bewilligungsbescheids führt, im Zweifel, das heißt, wenn eine rechtmäßige Auslegungsalternative besteht, nicht die richtige. (st. Rspr.; vgl. nur BSGE 67, 104, 110; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 aaO Rn. 22 f; Kopp/

§ 35Rn. 55, § 37 Rn. 5 ff; jeweils m. zahlr. w

N). Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die rückwirkende Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, gerade weil sie nach § 45 Abs. 4 SGB X an besondere - eng begrenzte - gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist und stets eine Ermessenentscheidung voraussetzt (vgl. dazu Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 125, 127), unzweideutig aus dem Aufhebungsbescheid hervorgehen muss. 34

(2)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist durch den Aufhebungsverwaltungsakt in dem Bescheid vom 4. Oktober 2013 das von dem Kläger gewollte Maß der Aufhebung auf den Zeitraum ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 festgelegt worden. 35 (
  1. a)Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 31. März 2016 (III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 3) entschiedenen Fall, in dem der Leistungsbescheid unter dem "Vorbehalt der Rückforderung" erging und die Leistungsklage des Hilfeempfängers bereits in der ersten Instanz abgewiesen wurde, enthielt der Ausgangsbescheid vom 26. September 2008 keinen entsprechenden Vorbehalt, so dass das Vertrauen der Streithelferin und der Beklagten in die Richtigkeit des den Kläger zur Kostenübernahme verpflichtenden erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichts und in die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids grundsätzlich schutzwürdig war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X). Allein die Formulierung, dass die Kostenübernahme nur vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erfolge, hatte keine Bösgläubigkeit der Bescheidadressaten im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zur Folge. Sie mussten sich deshalb nicht auf die Rückforderung aller erbrachten Leistungen einstellen. 36 (
  2. b)Der Aufhebungsbescheid vom 4. Oktober 2013 sprach ausschließlich in die Zukunft wirkende Umstände an. Die Rücknahme der ursprünglichen Zusage (nämlich ab dem 21. August 2008 die Kosten der teilstationären Unterbringung der Streithelferin vorläufig zu übernehmen) wurde lediglich mit dem Hinweis verknüpft, dass "somit die Kosten der Beschulung ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 nicht mehr übernommen werden können bzw. müssen". Außerdem wurde ausgeführt, dass keine Verpflichtung mehr bestehe, hinsichtlich der Kostenübernahme in Vorleistung zu gehen, und die vorläufig erteilte Kostenzusage hiermit ende. Aus dem Benachrichtigungsschreiben an den Beklagten vom 4. Oktober 2013 ergibt sich nichts Anderes. Auch dort führte der Kläger lediglich aus, dass nach seinem Obsiegen in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht hiermit die vorläufig erteilte Kostenzusage ende und ab dem Schuljahr 2013/2014 keine weiteren Kosten mehr mit ihm abzurechnen seien. 37 (
  3. c)Es kommt hinzu, dass nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Festsetzung der zu erstattenden Leistung mit der Aufhebung des Ausgangsbescheids verbunden werden soll. Wird also eine Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, "soll" von dem Betroffenen gleichzeitig die Rückerstattung der erbrachten Leistungen gefordert werden. Durch diese Formulierung bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass von der Verbindung beider Verwaltungsakte miteinander nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 128). Im Widerspruch dazu hat der Beklagte die Streithelferin als Adressatin des Aufhebungsbescheids vom 4. Oktober 2013 erstmals mit Bescheid vom 21. Juni 2017 auf Erstattung erbrachter Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Die an den Beklagten gerichtete Aufforderung zur Rückzahlung der seit dem 21. August 2008 geleisteten Beträge datiert vom 25. Juli 2016 und erfolgte damit knapp drei Jahre nach Bekanntgabe des Rücknahmebescheids. 38 (
  4. d)Dafür, dass der Rücknahmebescheid keine Wirkung für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2013 entfalten sollte und dementsprechend auch keine Erstattung in Betracht kam, spricht ferner, dass der Kläger am Ende des Aufhebungsbescheids anfragte, auf welches Konto der für den Monat August 2013 bereits geleistete Kostenbeitrag der Streithelferin zurückzuüberweisen sei. Zu der bis zum 31. Juli 2013 gezahlten Kostenbeteiligung verhält sich der Bescheid nicht. 39 (
  5. e)Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Aufhebungsbescheids ist auch interessengerecht. Denn die erteilte vorläufige Kostenübernahme konnte ihr Ziel, der Streithelferin im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII den Schulbesuch bei einem bestimmten Leistungserbringer zu ermöglichen, nur erreichen, wenn der Leistungserbringer, dem gegenüber der Sozialhilfeträger nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Streithelferin den Schuldbeitritt "vorbehaltlos" erklärt hat, nicht Gefahr lief, die empfangenen Zahlungen trotz vollständiger Leistungserbringung bei nachträglicher Aufhebung der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung zurückzahlen zu müssen. Da der Hilfsbedürftige - wie auch hier - regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die Kosten aus dem Schul-/Betreuungsvertrag selbst zu übernehmen oder deren Bezahlung anderweitig sicherzustellen, müsste der Leistungserbringer andernfalls einen Vertragsschluss mit dem Hilfsbedürftigen ablehnen. III. 40 Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Remmert Reiter Böttcher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312752019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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