BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – 5 StR 164/16 – Computersabotage: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des gestörten Datenverarbeitungsvorgangs Für die…
KORE312762017 ECLI:DE:BGH:2017:110117B5STR164.16.0 BGH 5. Strafsenat 20170111 5 StR 164/16 Beschluss § 303b Abs 1 StGB vorgehend LG Leipzig, 14. Dezember 2015, Az: 390 Js 9/15 - 11 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Computersabotage: Beachtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des gestörten Datenverarbeitungsvorgangs Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.A der Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 601 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 606 tateinheitlichen Fällen, wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 2.284 tateinheitlichen Fällen, wegen Computersabotage, wegen Beihilfe zur Computersabotage und wegen Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf Sachbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Taten II.A und II.D wirkte der Angeklagte an dem Internetportal k. und dem Nachfolgeportal ki. mit, die jeweils in großer Zahl zielführende Querverweise (Links), zu im Internet bereitgestellten Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilmen und Fernsehserien anboten.
3 Die Portale boten Dritten (Uploadern), die sich Raubkopien verschafft hatten, die Möglichkeit, nach einer Registrierung Links zu den für die Verbreitung über die Portale bearbeiteten und sodann hochgeladenen Raubkopien (Upload) in das Angebot des jeweiligen Internetportals einzustellen, wo sie nach einer Überprüfung im Auftrag der Plattformbetreiber freigeschaltet und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Die Plattformen boten ihren Nutzern die illegal kopierten Filme und Fernsehserien zum Herunterladen (Download), vor allem aber auch zum Ansehen im Internet (Streaming) an, bei dem nicht der gesamte Film heruntergeladen wird, sondern beim Nutzer in beständigem Fluss kleine Datenpakete ankommen, zeitweise gespeichert und zur Wiedergabe genutzt werden. Durch den Betrieb der Portale wurden erhebliche Gewinne aus Werbeeinnahmen erzielt.
4 Bei der Tat II.A unterstützte der Angeklagte die gesondert verfolgten Betreiber des Internetportals k. ab März 2009 in 601 Fällen insbesondere dadurch, dass er unter Nutzung seiner umfangreichen IT-Kenntnisse erhebliche Sicherheitslücken des Portals schloss, Aktualisierungen (Updates) auf zwei Servern vornahm und ein Konzept zur Erstellung von Sicherungskopien von den Inhalten des Portals entwickelte und mit ausführte.
5 Nach Abschaltung dieses Internetportals schuf und betrieb der Angeklagte selbst federführend mit zwei weiteren gesondert verfolgten Mittätern das vergleichbare, in der Aufmachung sehr ähnliche Nachfolgeportal ki. , das ebenfalls darauf ausgerichtet war, hohe Gewinne aus Werbeeinnahmen abzuwerfen (Tat II.D).
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7 2. a) Zur Tat II.C hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Angeklagte unter Einsatz seiner ausgeprägten IT-Fähigkeiten und seiner Erfahrungen als Computer-Hacker die Zugangsdaten für die Internetadresse des ebenfalls den Zugang zu Raubkopien bietenden Hauptkonkurrenzportals m. verschaffte. Diese gab er einem der gesondert verfolgten Betreiber von k. weiter, der damit Manipulationen an der IP-Adresse des anderen Portals vornahm oder vornehmen ließ. Diese führten dazu, dass das Konkurrenzportal an den besonders besucherstarken Weihnachtstagen des Jahres 2010 für Internetnutzer nicht erreichbar war, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm.
8 Bei der Tat II.E führte der Angeklagte zusammen mit einem der gesondert verfolgten Mitbetreiber von ki. gezielte Angriffe zur Überlastung des Zugangs zu dem gleichermaßen auf urheberrechtswidrige Inhalte bezogenen Konkurrenzportal v. aus („Distributed Reflected Denial of Service [DRDoS]“ Angriffe), in deren Folge diese Internetplattform während eines nicht unerheblichen Zeitraums im Juni 2011 für Internetnutzer nicht erreichbar war.
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II.
10 Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
11 1. Die Annahme einer mittäterschaftlich begangenen (gewerbsmäßigen) unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (in der Tatbestandsvariante des Vervielfältigens) im Fall II.D und der Beihilfe hierzu im Fall II.A hält rechtlicher Überprüfung stand.
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15 In seine umfassende Gesamtwürdigung hat das Landgericht insbesondere eingestellt, dass der Angeklagte und die beiden weiteren Portalbetreiber mit den bei ihnen registrierten, oft seit vielen Jahren gewerblich als Raubkopierer tätigen Uploadern (UA S. 46) in der Weise arbeitsteilig zusammenwirkten, dass sie mit ki. eine Nachfolgeplattform zu k. bereitstellten und betrieben und die von ihnen oder in ihrem Auftrag geprüften und freigeschalteten Links zu von den Uploadern zu diesem Zwecke vervielfältigten Filmen dort präsentierten. Diese Handlungen dienten dem gemeinsamen Ziel, sich mit der Verwirklichung des allen Beteiligten bekannten Geschäftsmodells, nämlich der Generierung erheblicher Werbeeinnahmen durch kostenlose Versorgung von Nutzern mit neuesten Filmen (UA S. 145 f.) unter Verletzung der jeweiligen Urheberrechte, in großem Stil persönlich zu bereichern. Ohne die Tatbeiträge der Betreiber der Internetplattform waren die Vervielfältigungshandlungen der Uploader zwar möglich, aber bezogen auf das verfolgte Ziel sinnlos. Denn ohne die Bekanntgabe der jeweiligen Zieladressen (Links) waren die vervielfältigten Filme im Internet nicht ohne Weiteres auffindbar (vgl. Reinbacher aaO). Erst durch die Herstellung der Abrufmöglichkeit durch Veröffentlichung der Links auf ki. materialisierte sich die durch den Upload der Raubkopien zwar bereits vollendete, bis dahin aber faktisch folgenlose Urheberrechtsverletzung in der digitalen Außenwelt.
16 Auch die konkurrenzrechtliche Behandlung dieser unter anderem aus Aufbau und Betrieb des Internetportals bestehenden Tatbeiträge (UA S. 162) als – uneigentliches – Organisationsdelikt hält rechtlicher Prüfung stand (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334).
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18 2. Die Verurteilung wegen (Beihilfe zur) Computersabotage bei den Taten II.C und II.E hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie fußt auf der zutreffenden rechtlichen Erwägung des Landgerichts, dass es für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 303b StGB unerheblich ist, ob sich die Sabotagehandlungen auf Datenverarbeitungsvorgänge zu rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken beziehen. Für das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
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21 3. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch allerdings in der vorgenommenen Weise zu ändern, wobei der Senat angesichts der verbleibenden Vielzahl der tateinheitlich verwirklichten Urheberrechtsverletzungen ausschließt, dass die Strafkammer für diese Tat auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Mutzbauer Schneider Dölp Berger Mosbacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312762017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public