BGH, Urteil vom 25.04.2019 – I ZR 23/18 – Wettbewerbsverstoß: Unzumutbare Belästigung durch Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem…
KORE312772019 ECLI:DE:BGH:2019:250419UIZR23.18.0 BGH 1. Zivilsenat 20190425 I ZR 23/18 Urteil § 3 Abs 1 UWG, § 3 Abs 2 UWG, § 3a UWG, § 4a Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 7 UWG, § 7 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 306a BGB, § 307 BGB vorgehend OLG Köln, 2. Februar 2018, Az: I-6 U 85/17, Urteilvorgehend LG Köln, 9. Mai 2017, Az: 31 O 227/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß: Unzumutbare Belästigung durch Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinem Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router - WifiSpot WifiSpot In der Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, liegt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und sie auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt.
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie stellt Verbrauchern, die mit ihr einen Vertrag über einen Internetzugang geschlossen haben, auf Wunsch kostenfrei einen WLAN-Router zur Verfügung, der gegen unberechtigten Zugang Dritter durch eine mit einem Passwort geschützte Verschlüsselung gesichert ist. Die Router verbleiben im Eigentum der Beklagten. Die "Besonderen Geschäftsbedingungen Internet und Telefonie" der Beklagten enthalten folgende Bestimmungen zum Zugriff der Beklagten auf die Router und zum Umfang ihrer Vertragspflicht:
Abschnitt A 1.6 Der Kabelnetzbetreiber ist berechtigt, die zur Nutzung der Internet- und/oder Telefoniedienste sowie zu deren Ergänzung oder Änderung erforderliche Software/Firmware auf die Zugangsendgeräte aufzuspielen oder dort vorhandene Software/Firmware oder darauf gespeicherte Dateien zu ergänzen oder zu ändern oder die Zugangsendgeräte auf Kosten des Kabelnetzbetreibers auszutauschen. ...
Abschnitt B 1.1 Der Kabelnetzbetreiber gewährt dem Kunden im Rahmen seiner technischen, betrieblichen und rechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen für die Dauer des Vertrages einen Zugang zum Internet ...
2 Zu Beginn des Jahres 2016 teilte die Beklagte in Kundenanschreiben mit, sie werde die Konfiguration ihrer WLAN-Router zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes dahin ändern, dass auch Dritte auf diese Router zugreifen und sich mit dem Internet verbinden könnten. Dazu werde ein separates WLAN-Signal ("2nd SSID") aktiviert, welches getrennt vom privaten WLAN-Netz des jeweiligen Kunden ("1st SSID") Dritten einen Zugang zum Internet eröffne. In dem Kundenanschreiben hieß es weiter:
Dieses WLAN-Signal arbeitet absolut getrennt von Ihrem privat genutzten WLAN-Netz. Das heißt: Ihre Sicherheit, Ihre Privatsphäre und die garantierte Bandbreite bleiben zu jeder Zeit gewährleistet.
Da der Zugang zu den WifiSpots mit der Aktivierung Teil Ihres Unitymedia Internetanschlusses sein wird, finden Sie die diesbezüglichen Besonderen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite dieses Schreibens.
3 In den dem Kundenanschreiben beigefügten "Besonderen Geschäftsbedingungen WifiSpot" hieß es unter anderem:
4.1 Der Kunde stimmt der Einrichtung und dem Betrieb eines WifiSpot Zugangspunktes an dem vom Anbieter dem Kunden bereitgestellten WLAN-Router neben dessen privater WLAN-Schnittstelle zu (Homespot). Der Homespot ist technisch vom privaten Zugang des Kunden separiert. Dabei wird die dem Kunden an seinem kabelbasierten Internetzugang zur Verfügung stehende Bandbreite nicht beeinflusst, da der Datenverkehr des Kunden von dem anderer WifiSpot Nutzer getrennt erfolgt. Für die erforderliche Stromversorgung sorgt der Kunde. Dem Kunden ist die Nutzung des Homespots an diesem Router nicht möglich. Der Anbieter stellt den Homespot ausschließlich anderen WifiSpot Nutzern zur Verfügung. Der Kunde hat die Möglichkeit, der Einrichtung und dem Betrieb eines Homespots an diesem Router durch Mitteilung gegenüber dem Anbieter im Onlinekunden-Servicebereich mit Wirkung spätestens zum übernächsten Werktag zu widersprechen. In diesem Fall endet jedoch auch seine Nutzungsmöglichkeit von WifiSpot. ...
4.3 Der Anbieter ist Betreiber des Homespots und für etwaige Rechtsverletzungen, die über diesen Zugang begangen werden, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit des Kunden besteht hierfür nicht. ...
6.5 Der Kunde hat es zu unterlassen, die Nutzung seines Homespots zu beeinträchtigen oder zu unterbinden. ...
6.7 Wenn der Kunde die ihm obliegenden Pflichten erheblich und nachhaltend verletzt, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang des Kunden zu WifiSpot umgehend zu sperren, insbesondere, wenn der Kunde die Nutzung seines Homespots nicht nur kurzfristig z.B. zum Neustart des Routers beeinträchtigt oder unterbricht.
4 Die Kunden können nach der Aktivierung der 2nd SSID auf den von ihnen genutzten Routern ihrerseits die von der Beklagten bei Dritten eingerichteten WifiSpots nutzen. Nutzt ein Kunde einen anderen als den von der Beklagten zur Verfügung gestellte WLAN-Router, wird keine 2nd SSID aktiviert.
5 Auf die Abmahnung der Klägerin, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen der Verwendung des erwähnten Kundenanschreibens sowie der damit übersandten "Besonderen Geschäftsbedingungen WifiSpot" ab. Sie vertrat jedoch den Standpunkt, die angekündigten Konfigurationsänderungen an den WLAN-Routern ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden vornehmen zu dürfen. Die Klägerin hat daraufhin Unterlassungsklage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen über Internetzugangsdienstleistungen bei Bestandskunden, bei deren Routern bislang kein separates WLAN-Signal für Dritte (WifiSpot) aktiviert ist, auch dann ein solches separates WLAN-Signal für Dritte (WifiSpot) zu aktivieren, wenn diese Aktivierung mit den Verbrauchern nicht vertraglich vereinbart wurde und die Verbraucher zur Aktivierung kein Einverständnis erklärt haben.
6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, MMR 2017, 711). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln, WRP 2018, 498). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
7 I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin weder aus § 7 Abs. 1 UWG noch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG, § 4a Abs. 1 UWG, § 3a UWG oder § 1 UKlaG analog in Verbindung mit §§ 305 ff. BGB oder aber aus § 3 Abs. 1 und 2 UWG für begründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8 Für einen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG fehle es an der Unzumutbarkeit der Belästigung. Die Aufschaltung des zusätzlichen Signals stelle keine Vertragsverletzung dar, weil die geschuldete Vertragsleistung nicht beeinträchtigt werde. Eine Belästigung liege aber darin, dass dem Kunden mit dem erweiterten Zugriff auf WLAN-Leistungen eine unbestellte Dienstleistung aufgedrängt werde. Da der Kunde jederzeit widersprechen könne und der Belästigungsgrad des gewählten Mittels nicht so hoch sei, fehle es jedoch an der Unzumutbarkeit der Belästigung. Eine Irreführung durch Täuschung über vertragliche Leistungen scheide aus. Die Belästigung stelle auch keine aggressive Praktik nach § 4a Abs. 1 UWG dar, weil der Kunde der Aktivierung des zweiten Signals widersprechen könne. Für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG analog in Verbindung mit §§ 305 ff. BGB fehle es zumindest an der Wiederholungsgefahr. Ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 und 2 UWG scheide aus systematischen Gründen aus.
9 II. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (dazu II 1). Sie ist aber weder wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG (dazu II 2) noch gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 7 UWG (dazu II 3), gegen § 4a Abs. 1 UWG (dazu II 4), gegen § 3a UWG in Verbindung mit §§ 305 ff. BGB (dazu II 5) oder gegen § 3 Abs. 1 und 2 UWG (dazu II 6) begründet.
10 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort zwar ausgeführt, die Zulassung der Revision sei veranlasst, weil die Frage klärungsbedürftig sei, ob und inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen, die sich im Haushalt des Kunden befinden, auch dann eine unzumutbare Belästigung sei, wenn sie keine Interessen des Kunden betreffe. Damit ist indes lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - I ZR 82/17, GRUR 2018, 627 Rn. 9 = WRP 2018, 827 - Gefäßgerüst, mwN).
11 2. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG.
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19 Nachdem die Beklagte wegen des Kundenanschreibens sowie der "Besonderen Geschäftsbedingungen WifiSpot" eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist Streitgegenstand nur noch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ohne vertragliche Vereinbarung und ausdrückliches Einverständnis der Kunden. Allein auf eine Unterlassung dieser Aktivierung ist der Klageantrag gerichtet. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass in der Aktivierung des Signals keine Dienstleistung der Beklagten liege. Der Kunde kann den Homespot, der auf dem ihm zur Verfügung gestellten Router aktiviert wird, nicht nutzen (vgl. Ziffer 4.1 Satz 5 und 6 der Besonderen Geschäftsbedingungen WifiSpot). Die Eröffnung des Zugriffs auf WLAN-Leistungen über andere WifiSpots, auf die das Berufungsgericht als aufgedrängte Dienstleistung abgestellt hat, ist zwar eine Folge der streitgegenständlichen Aktivierung; die Eröffnung der Möglichkeit, über WifiSpots auf weitere WLAN-Leistungen zuzugreifen, soll mit dem Klageantrag aber gerade nicht verboten werden.
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Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aktivierung weder einen mit Störungen verbundenen Besuch bei den Kunden noch deren Mitwirkung erfordert. Der Internetzugang der Kunden wird durch die Aktivierung der 2nd SSID nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung oder durch die erweiterte Nutzung des Routers verursachte Mehrkosten zu Lasten der Kunden hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein Haftungsrisiko für von Dritten über das zweite WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen besteht für die Kunden nicht (aA Schröder, MMR 2018, 391, 394). Diese sind nicht Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG für das zweite WLAN-Signal.
Nicht die Kunden bieten über das zweite WLAN-Signal einen Internetzugang an, sondern die Beklagte; das wird in Ziffer 4.3 Satz 1 und 2 der Besonderen Geschäftsbedingungen WifiSpot ausdrücklich klargestellt. Das Haftungsrisiko trägt allein die Beklagte. Es ist nicht festgestellt, dass die Gefahr einer Inanspruchnahme des Kunden für über den Router begangene Rechtsverletzungen besteht.
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Auf Seiten der Beklagten sei das Interesse, ihr Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten, für sich genommen nicht zu beanstanden. Es sei zu berücksichtigen, dass es ein Interesse von Altkunden gebe, Wifi-Hotspots außerhalb ihrer Privatwohnung zu nutzen. Die Interessen der Kunden würden durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals letztlich nicht verletzt. Eingriffe in ihre Privatsphäre, Eigentum oder Besitzrechte seien nicht gegeben. Der Router stehe im Eigentum der Beklagten. Die Aktivierung erfordere weder einen mit Störungen verbundenen Besuch beim Kunden noch dessen Mitwirkung. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung gebe es nicht. Die Aktivierung beeinträchtige auch nicht das für den Internetzugang wesentliche Besitzrecht am Router.
Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass durch die Erweiterung der Nutzung Kosten beim Kunden entstünden. Der dahingehende neue Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz sei nicht nur verspätet, sondern auch unsubstantiiert. Die Zusendung des Informationsschreibens allein sei möglicherweise belästigend, nicht aber unzumutbar belästigend. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Die Revisionserwiderung führt insofern zutreffend aus, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten Werbeformen (automatische Anrufmaschinen, Faxgeräte, elektronische Post) nahezu ohne jeden Kostenaufwand betrieben werden könnten, so dass sie im Falle ihrer Freigabe ohne vorherige Einwilligung zum Massenphänomen würden (vgl. MünchKomm.UWG/Leible aaO § 7 Rn. 149); damit sei der Streitfall nicht vergleichbar, der den vorherigen Abschluss eines Internetzugangsvertrags und die Überlassung eines WLAN-Routers voraussetze. Das beuge einer massenhaften Nutzung vor. Darüber hinaus ist die Freischaltung des zweiten WLAN-Signals im Streitfall auch deshalb nicht mit der E-Mail-Werbung vergleichbar, weil sie nicht zu ähnlichen Beeinträchtigungen führt (vgl. oben Rn. 24).
30 3. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 7 UWG. Die von der Revision gerügte Irreführung ist nicht vom Streitgegenstand umfasst.
31 Die Revision rügt, die irreführende Handlung der Beklagten liege darin, dass sie die Kunden mit dem Versprechen, ihnen werde ein Router zur eigenen Nutzung überlassen, zum Abschluss eines Internet- und Telefonievertrags bewege, um diesen Router nachfolgend für eigene, nicht im Nutzungsinteresse der Kunden liegende Zwecke zu verwenden. Diese behauptete Irreführung betrifft den Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses; Streitgegenstand ist indes alleine die dem Vertragsschluss nachgelagerte Aktivierung des zweiten WLAN-Signals. In der Freischaltung dieses zweiten WLAN-Signals liegt keine Irreführung.
32 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG und einen daraus folgenden Unterlassungsanspruch verneint.
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36 5. Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit §§ 305 ff. BGB zu.
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41 6. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt schließlich nicht aus einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und 2 UWG. Nach der Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Es fehlt schon an Vortrag dazu, worin der Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt liegen soll. Überdies fehlt es auch insoweit mit Blick auf das den Kunden eingeräumte Widerspruchsrecht an hinreichenden Anhaltspunkten für eine spürbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher.
42 III. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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