(2)Die Vollmacht war dem Vollstreckungsgericht bei Antragstellung nachzuweisen (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung,
- Aufl., B 39). Die für den Fall der Vertretung durch Rechtsanwälte geltende Sonderregelung nach § 88 Abs. 2 ZPO, wonach der Nachweis erst auf eine Rüge geführt werden muss, war nicht anwendbar. Der Wortlaut des § 88 Abs. 2 ZPO sieht als Ausdruck des gesteigerten Vertrauens in die Berufsträger als Organe der Rechtspflege eine Ausnahme nur für Rechtsanwälte vor. Eine Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 88 Abs. 2 ZPO auf die Vertretung durch Inkassodienstleister im Wege einer analogen Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom
- September 2021 - VII ZB 25/20 Rn. 13 ff. m.w.N., WM 2021, 2203; Beschluss vom
- September 2021 - VII ZB 29/20 Rn. 18 ff., juris). 16
(3)Der Nachweis der Vollmacht war weder entbehrlich, weil das Gericht wegen der Besonderheiten des Einzelfalls keinen Zweifel an dem Bestehen und der Wirksamkeit der Bevollmächtigung der Inkassodienstleisterin durch die Gläubigerin hegte noch weil der Schuldner diese ebenfalls nicht in Frage gestellt, sondern insoweit lediglich Formmängel gerügt hatte. Der Nachweis nach § 80 Satz 1 ZPO ist bei der nichtanwaltlichen Vertretung entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht nur dann zu führen, wenn das Bestehen einer Vollmacht zweifelhaft ist oder in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZB 25/20 Rn. 14, WM 2021, 2203; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 19. Aufl., § 88 Rn. 7; MünchKommZPO/Toussaint, ZPO, 6. Aufl., § 88 Rn. 7; PG/Burgermeister, ZPO, 13. Aufl., § 80 Rn. 13; a.A. Stein/Jonas-Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 88 Rn. 6). Ein Vollmachtsmangel im Sinne von § 88 ZPO liegt, wie sich aus § 89 Abs. 2 ZPO ergibt, nicht nur vor, wenn überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde, diese unwirksam, widerrufen oder sonst erloschen ist, sondern auch dann, wenn die Vollmacht zwar besteht, aber nicht (auch nicht innerhalb der Frist nach § 80 Satz 2 ZPO) beigebracht wird (BAG, Urteil vom 29. September 1981 - 3 AZR 655/79, juris Rn. 23; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 88 Rn. 1). 17
- b)Entgegen der Beschwerde ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, gegen dessen Rechtmäßigkeit im Übrigen keine Bedenken bestehen, deshalb aber nicht aufzuheben. Zwar stand seinem Erlass ursprünglich entgegen, dass die in Vertretung der Gläubigerin handelnde Inkassodienstleisterin dem Antrag keinen Nachweis ihrer Vollmacht beigefügt hatte. Dieser nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit führende Verfahrensfehler ist jedoch durch Vorlage der Vollmacht der Gläubigerin vom 6. Februar 2018 im Beschwerdeverfahren geheilt worden, § 80 Satz 2 ZPO. 18
- aa)Die Heilung war möglich, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig war. Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen macht den Vollstreckungsakt in der Regel nur anfechtbar. Nur besonders schwerwiegende Verstöße wie etwa das Tätigwerden eines funktionell unzuständigen Vollstreckungsorgans, das Fehlen eines Vollstreckungstitels oder die Nichtbeachtung wesentlicher Formvorschriften führen zur Nichtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, juris Rn. 7; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 14. Aufl., § 11.3). 19 Die im Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung der Zwangsvollstreckung fehlende oder nicht nachgewiesene Vertretungsmacht eines Bevollmächtigten als Prozesshandlungsvoraussetzung zählt nicht dazu. Wie sich aus § 80 Satz 2 ZPO und § 89 ZPO ergibt, kommt ihr kein vergleichbar schwerwiegendes Gewicht zu. Die fehlende oder nicht nachgewiesene Vertretungsmacht eines Bevollmächtigten führt deshalb nicht zur Nichtigkeit der dennoch veranlassten Vollstreckungsmaßnahme (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juni 1991 - 5 W 66/91 Rpfleger 1991, 513; Schuschke/Plücker in Schuschke/Walter/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 829 Rn. 33). 20
- bb)Die Heilung ist eingetreten. Die Inkassodienstleisterin hat die Originalvollmacht vom 6. Februar 2018 zu den Akten gereicht, § 80 Satz 2 ZPO, und den Mangel hierdurch beseitigt. Die Vollmacht genügt den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 80 ZPO, insbesondere ist sie auf Seiten der bevollmächtigenden Gläubigerin, einer eingetragenen Genossenschaft (§ 17 GenG), unter Beifügung des Firmenstempels unterschrieben, vgl. § 416 ZPO. 21 Weitere Vollmachten waren entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vorzulegen. Zwar müssen im Rahmen des § 80 ZPO Haupt- und Untervollmachten nachgewiesen werden, weil ein Unterbevollmächtigter seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückführen muss (BGH, Beschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933, juris Rn. 8). Dies gilt aber nur bei Unterbevollmächtigung Dritter, nicht aber für die gesetzliche oder organschaftliche Vertretung (vgl. MünchKommZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 80 Rn. 9). Die natürlichen Personen, die die Vollmacht auf Seiten der Gläubigerin unterzeichneten, brauchten darum keinen Nachweis ihrer Befugnis zur Vollmachtserteilung beizufügen. Die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 13 GmbHG) firmierende Inkassodienstleisterin handelt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. Die Personen, die für die Inkassodienstleisterin aufgetreten, den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und zu diesem Zweck das hierfür vorgesehene Antragsformular unter Beifügung des Firmenstempels der Inkassodienstleisterin unterschrieben haben, waren ebenfalls keine Unterbevollmächtigten, so dass sie ihre Berechtigung nicht nach § 80 Satz 1 ZPO nachzuweisen hatten. 22
- cc)Die in der Nachreichung der Vollmacht im Beschwerdeverfahren zugleich liegende stillschweigende Genehmigung des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses heilt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung den prozessualen Mangel der vollmachtlosen Prozessführung (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, juris Rn. 13; RG, Urteil vom 24. Oktober 1906 - V. 78/06, RGZ 64, 211, 217; MünchKommZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 89 Rn. 17). 23
- dd)Unschädlich ist, dass die Heilung erst im Beschwerdeverfahren herbeigeführt wurde, denn maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Pfändung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08 Rn. 9, NJW-RR 2009, 211; GmS-OGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, juris Rn. 13 f.). 24
- ee)Durch das Nachreichen der Vollmacht ist der Verfahrensfehler beseitigt mit der Folge, dass die hierauf gestützte Anfechtbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rückwirkend entfallen ist. 25 Entgegen der Rechtsbeschwerde stehen Schuldnerbelange der Rechtsfolge, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Schuldner Bestand hat, nicht entgegen. Zwar wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als hoheitliche Maßnahme gemäß § 834 ZPO ohne vorherige Anhörung erlassen, wodurch der Schuldner gehindert ist, Bedenken gegen die Wirksamkeit von Handlungen eines als Bevollmächtigten Auftretenden bereits vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses äußern zu können. Seine Rechte werden aber dadurch gewahrt, dass er einen Mangel der Vollmacht mit dem Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend machen kann. Verfügt der Handelnde über keine Vollmacht oder kann sie nicht vorlegen und genehmigt der Gläubiger dessen Vorgehen nicht, ist auf den Rechtsbehelf der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Der Umstand, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erst auf diesen Rechtsbehelf hin aufgehoben wird, ist hinzunehmen, zumal die Gefahr, dass ein Dritter unter Berufung auf eine in Wirklichkeit nicht bestehende Vollmacht und ohne Wissen und Wollen des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, gering ist. Dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind Urkunden aus dem Besitz des Gläubigers, unter anderem der Vollstreckungstitel mit Klausel in Urschrift beizufügen. Ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 ZPO), die der Gläubiger dem Antragstellenden zu diesem Zweck aushändigen muss, ist vom Ausnahmefall eines vereinfachten Vollstreckungsantrags nach § 829a ZPO abgesehen, dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von vornherein kein Erfolg beschieden. III. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Kartzke Graßnack Sacher Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312792022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public