gehend LG Mainz,
prüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung gebunden.
der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
. Dieser kam nicht zustande. Am 8. Dezember 2014 legte der Beteiligte zu 3 einen neuen Insolvenzplan
, der beim Amtsgericht Worms eingereicht wurde. Der Insolvenzplan enthielt im gestaltenden Teil einen Abschnitt IV. über die Vergütung des Insolvenzverwalters. Darin heißt es einleitend: "Mit dem Insolvenzplan billigen die Gläubiger bezüglich der Vergütung des Insolvenzverwalters die nachfolgend dargestellten und ausdrücklich anerkannten Positionen zur Berechnungsgrundlage und die einzelnen in dem Insolvenzverfahren angefallenen Vergütungsfaktoren gemäß § 3 InsVV." 3 Es folgen Bestimmungen zur Höhe der Berechnungsgrundlage sowie zu Art und Umfang der Erhöhungs- und Abschlagstatbestände. Zusammenfassend bestimmt der Insolvenzplan, dass im Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 545% angemessen sei. Sodann heißt es: "Die Festlegung der Vergütung bzw. der Grundlage der Vergütungsberechnung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzplanes wird als sinnvoll für die Planungssicherheit und als rechtlich zulässig angesehen." 4 In Nr. IV.4. sieht der Insolvenzplan
, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 3 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.990.522,24 € netto zuzüglich einer Auslagenpauschale von 10.500 € netto beantragt wird. Die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans dürfe nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Vergütung entsprechend festgesetzt werde, es sei denn, der Beteiligte zu 3 erkläre bei Festsetzung einer geringeren als der beantragten Vergütung binnen einer Frist von zwei Wochen einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Insolvenzgericht. Weiter verzichteten die Gläubiger in dem Insolvenzplan auf Rechtsmittel gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss, sofern nicht mehr als der im Insolvenzplan
gesehene Betrag festgesetzt werde. 5 Mit Beschluss vom
gesehen fest. Hiergegen legten die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 bestätigte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hob das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans auf und versagte die Bestätigung für den Insolvenzplan. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 die Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts. B. 7 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. 8 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZIP 2016, 587 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Bestätigung des Insolvenzplans sei gemäß § 250 Nr. 1 Fall 1 InsO aF von Amts wegen zu versagen. Die
prüfung durch das Insolvenzgericht gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO aF binde das Beschwerdegericht nicht. Der Insolvenzplan verstoße gegen die
schriften zur Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO aF, weil die Ausführungen zur Gruppenbildung nicht hinreichend transparent seien und die im Plan enthaltenen Ausführungen keine Prüfung ermöglichten, ob die aufgrund der Gruppenbildung entstehende Ungleichbehandlung der Gläubiger auf einer sachgerechten Abgrenzung basiere. 9 Der Insolvenzplan verstoße weiter gegen die
schriften über den Inhalt im Sinne des § 250 Nr. 1 Fall 1 InsO aF, weil er eine nicht zulässige Bedingung für die Bestätigung des Insolvenzplans
sehe. Die Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters griffen in die Festsetzungskompetenz und den Amtsermittlungsgrundsatz des Insolvenzgerichts ein. Eine Dispositionsbefugnis der Gläubiger, die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan abschließend festzulegen, ergebe sich auch nicht aus § 217 InsO aF. Die Vergütung des Insolvenzverwalters werde hiervon nicht erfasst. Der Verstoß sei wesentlich und nicht behebbar. II. 10 Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich sind die
schriften der Insolvenzordnung in der bis zum 29. Februar 2012 gültigen Fassung, weil das Insolvenzverfahren
dem
prüfung von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO aF zurückzuweisen, bindet dies das Insolvenzgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht hinsichtlich der von § 250 InsO geforderten Prüfung. 15 aa) § 231 InsO enthält keine Regelung, wonach das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 InsO an das Ergebnis seiner
prüfung gebunden ist. Soweit teilweise vertreten wird, dass bei dieser Entscheidung eine erneute Überprüfung bereits vollumfänglich geprüfter
aussetzungen des Insolvenzplans nicht erfolgen dürfe (so Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rn. 9-11; Haarmeyer, ZInsO 2016, 1622, 1624 f; einschränkend für Überprüfung nur bei neuem
trag der Beteiligten HK-InsO/Haas,
prüfung nicht vereinbar. Vielmehr hat das Insolvenzgericht unabhängig von der im Rahmen der
prüfung getroffenen Entscheidung stets zu prüfen, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 InsO von Amts wegen zu versagen ist (Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 250 Rn. 7; Schmidt/Spliedt, InsO,
tragen, weil § 250 InsO anordnet, dass die Bestätigung von Amts wegen zu versagen ist, wenn einer der in § 250 InsO genannten Gründe
liegt. Die
prüfung eines Insolvenzplans nach § 231 InsO zielt nicht auf eine Selbstbindung des Gerichts. Sie dient in erster Linie dazu, einer Verfahrensverzögerung durch aussichtslose Insolvenzpläne
zubeugen (BT-Drucks. 12/2443, S. 92; HmbKomm-InsO/Thies, aaO, § 231 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 231 Rn. 1). Sinn und Zweck ist weder die inhaltliche Optimierung des
gelegten Insolvenzplans noch die Sicherstellung der Annahme durch einen Beteiligten (Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2013, § 231 Rn. 5). Gegen eine Bindung an das Ergebnis der
prüfung sprechen zudem die nur eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten. § 231 Abs. 3 InsO sieht Rechtsmittel nur bei einer Zurückweisung des Insolvenzplans
. Hielte man eine Selbstbindung des Insolvenzgerichts für möglich, käme eine unbeanstandete Weiterleitung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht einem Ausschluss von Rechtsmitteln gegen einen den Insolvenzplan bestätigenden Beschluss gleich, obwohl § 253 Abs. 1 InsO gerade auch die Bestätigung eines Insolvenzplans einer gerichtlichen Prüfung unterwirft. Diese Regelung liefe - wenn das Ergebnis der
prüfung bindend wäre - weitgehend leer. 17 b) Das Insolvenzgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 250 Nr. 1 InsO zu versagen ist, weil die
schriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Der Insolvenzplan ist nicht zu bestätigen, weil er Bestimmungen über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung enthält. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist jedoch einer Regelung in einem Insolvenzplan nicht zugänglich. 18 aa) Zulässiger Inhalt eines Insolvenzplans können nur Regelungen über plandispositive Gegenstände sein. Von planfesten
schriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn, es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen (BGH, Beschluss vom
schriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligtenrechte (BT-Drucks. 12/2443, S. 91). Soweit gesetzliche
schriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die
schriften über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen
schriften abweichende Regelung ermöglichen, führt eine gleichwohl in einen Insolvenzplan aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die
schriften über den Inhalt des Insolvenzplans verstößt. 20 bb) So liegt der Fall bei einer im Insolvenzplan
gesehenen Regelung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese gehört nicht zu den Gegenständen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen Inhalt eines Insolvenzplans sein können. Weder § 217 InsO noch andere
schriften über den Insolvenzplan eröffnen diese Möglichkeit. 21
schriften der Insolvenzordnung über Massegläubiger abweichende Regelungen; die Bestimmungen über die Befriedigung der Massegläubiger sind daher grundsätzlich planfest (Schmidt/Spliedt, InsO,
weg zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Im Falle der Masseunzulänglichkeit genießen sie
rang
den übrigen Masseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Damit ändert § 210a InsO nF nichts daran, dass die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters als Masseverbindlichkeiten nicht Gegenstand eines Insolvenzplans sein können. 24
34, 40; Madaus/Heßel, ZIP 2013, 2088, 2089 f; Schöttler, NZI 2014, 852 ff; Keller, ZIP 2014, 2014, 2017 f; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2014, 2153, 2160; Ganter, ZIP 2014, 2323, 2333; ders., NZI 2016, 377, 384 f; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150). 26 Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden. Er hat Vereinbarungen über die Vergütung des Konkursverwalters für nichtig gehalten, weil die Vergütung dieser Tätigkeit in § 85 KO ausschließlich geregelt ist, um die Unabhängigkeit des Konkursverwalters bei seiner Amtsführung zu sichern und sachfremde Einflüsse nach Möglichkeit auszuschließen (BGH, Urteil vom
schriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind planfest. 28 (aa) Die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind grundsätzlich zwingendes Recht. Der Gesetzgeber hat für die Festsetzung der Vergütung ein besonderes Verfahren
gesehen. Die §§ 64, 65 InsO, §§ 1 ff InsVV weisen dem Insolvenzgericht die Aufgabe zu, die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen (Schöttler, NZI 2014, 852, 855; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1149). Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits entschieden, dass ein Insolvenzverwalter auch an einen Ansatz für die Verwaltervergütung im gestaltenden Teil des Insolvenzplans im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht gebunden ist (BGH, Beschluss vom
schriften durch einen Insolvenzplan abzuweichen. Die gesetzgeberischen Wertungen stehen einer Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Insolvenzplan gerade entgegen. § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt ausdrücklich, dass der Insolvenzverwalter unabhängig zu sein hat. Die besondere Funktion des Insolvenzverfahrens verpflichtet den Verwalter zur Neutralität in sämtliche Richtungen (Schmidt/Ries, InsO,
einer überhöhten Vergütung und die Interessen des Insolvenzverwalters
einer zu niedrigen Vergütung. Sie sichert somit die öffentlichen Interessen und die Interessen aller Beteiligter und des Insolvenzverwalters an einer angemessenen Vergütung. Deshalb entziehen die §§ 63 bis 65 InsO und §§ 1 ff InsVV die Vergütung des Insolvenzverwalters Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Beteiligten. Die allein an die gesetzlichen Regelungen gebundene Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht dient sowohl dem Schutz des Insolvenzverwalters als auch den Interessen der Beteiligten. Entscheidend ist die gesetzlich
gesehene Rechtsmacht des Insolvenzgerichts, die sich aus dem Zweck und der gesetzgeberischen Interessenbewertung ergibt. 33 Dieser den Vergütungsregelungen zugrunde liegende Zweck, die unabhängige Stellung des Verwalters in einem staatlichen Insolvenzverfahren
Beeinträchtigungen zu schützen, an dem er als "Organ zur Wahrung öffentlicher Belange" teilnimmt, besteht unverändert fort (Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150). Schon § 85 Abs. 1 Satz 2 KO beruhte auf der Erwägung, dass eine Festsetzung durch das Insolvenzgericht die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters schütze (RGZ 147, 366, 367 mit Verweis Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 4, 1881, S. 282). Die Insolvenzordnung knüpft mit den Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters an die
gängerregelungen in Konkursordnung und Vergleichsordnung an (BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Im Gesetzgebungsverfahren ist bewusst davon abgesehen worden, Vergütungsvereinbarungen zu ermöglichen (BT-Drucks. 12/7302, S. 162; vgl. auch Mock, KTS 2012, 59, 81 f). Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2582 ff) hat an diesem Rechtszustand nichts geändert. 34 (bb) Die für eine Bestimmung der Vergütung in einem Insolvenzplan
gebrachten Argumente überzeugen nicht. Sie stimmen nicht mit der gesetzlichen Wertentscheidung überein. 35 Die Ansicht, § 64 InsO regele nur eine formelle Festsetzungskompetenz des Gerichts, widerspricht den aufgezeigten gesetzlichen Wertungen. Wäre das Insolvenzgericht an eine in einem Insolvenzplan festgesetzte Vergütung gebunden, entfiele der wesentliche Zweck des § 64 InsO, die Vergütung durch ein von Verfahrensbeteiligten und Insolvenzverwalter unabhängiges Gericht festsetzen zu lassen, um unangemessen hohe wie unangemessen niedrige Vergütungsfestsetzungen zu vermeiden und damit sowohl Insolvenzverwalter als auch die Insolvenzgläubiger und im Falle der Masseunzulänglichkeit auch die nachrangigen Massegläubiger
Nachteilen zu schützen. Eine Bindung des Insolvenzgerichts an die Höhe der festzusetzenden Vergütung entleert § 64 InsO seiner wesentlichen Aufgabe, nämlich der Kontroll- und Schutzfunktion hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters. 36 Die Gläubigerautonomie besteht nur in dem Rahmen, den das Gesetz ihr zugesteht (vgl. Schöttler, NZI 2014, 852). Sie ist daher nicht geeignet, vom Gesetz abweichende und nicht
gesehene Plangestaltungen zu legitimieren. Die in der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung geregelte und auf einen entsprechenden Antrag hin in diesem gesetzlichen Rahmen festzusetzende Verwaltervergütung unterliegt mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Dispositionsbefugnis der Gläubiger (vgl. Schöttler, NZI 2014, 852). 37 § 278 Abs. 6 ZPO hat keine Bedeutung für Bestimmungen über die Vergütung in einem Insolvenzplan (vgl. Schöttler, NZI 2014, 852, 853). Er betrifft die Einigung zwischen Parteien eines Rechtsstreits. Darum geht es nicht. Die
schriften der Zivilprozessordnung gelten für das Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO nur insoweit entsprechend, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt. Dies ist der Fall für die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. 38 (cc) Aus § 217 Satz 1 InsO nF, der nunmehr auch die Verfahrensabwicklung als möglichen Gegenstand eines Insolvenzplans nennt, ergibt sich nichts anderes. Diese Norm ist im Streitfall noch nicht anwendbar. Der Neuregelung lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vergütung des Insolvenzverwalters der Regelung durch einen Insolvenzplan für zugänglich hielt. Mit der Bestimmung, dass ein Insolvenzplan auch die Verfahrensabwicklung abweichend von den
schriften der Insolvenzordnung regeln könne, verfolgt der Gesetzgeber lediglich ein klarstellendes Ziel. Es geht darum, Zweifel an der Zulässigkeit verfahrensleitender Insolvenzpläne zu beseitigen, die das Verfahren nicht beenden, sondern nur Teilaspekte des Verfahrens regeln (BT-Drucks. 17/5712, S. 53 f, 68; 17/7511, S. 35). Eine Änderung im Hinblick auf planfeste
schriften, von denen auch bei einer Verfahrensabwicklung mittels eines Insolvenzplanes nicht abgewichen werden darf, war mit der Klarstellung in § 217 InsO und der Folgeänderung in § 258 InsO nicht verbunden (BT-Drucks. 17/7511, S. 35). Eine Änderung der den bestehenden Regeln zur Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen ist nicht ersichtlich. Daher folgt aus § 217 Abs. 1 InsO nF nicht, dass nunmehr die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan geregelt werden könnte (vgl. Schöttler, NZI 2014, 852, 853). 39 Soweit - der für den Streitfall ebenfalls noch nicht anwendbare - § 56a InsO nF den Insolvenzgläubigern mit Hilfe eines
läufigen Gläubigerausschusses Einflussmöglichkeiten auf die Auswahl der Person des Insolvenzverwalters einräumt, ergibt sich hieraus nichts für eine Festlegung der Vergütung durch einen Insolvenzplan. Gleiches gilt für § 56 Abs. 1 Satz 3 InsO nF. Zum einen betreffen diese Regelungen nicht die Frage, in welchem Umfang der Gesetzgeber in einem Insolvenzplan von den Bestimmungen der Insolvenzordnung abweichende Regelungen zulässt. Zum anderen spricht ein stärkerer Einfluss der Insolvenzgläubiger auf die Auswahl der Person des Insolvenzverwalters gerade gegen ihren Einfluss auf seine Vergütung, um die unverändert von § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte und
ausgesetzte unabhängige Stellung des Insolvenzverwalters zu stärken (vgl. auch BT-Drucks. 17/5712, S. 18, 26; BT-Drucks. 17/7511, S. 35). Die Gefahren für eine unabhängige Amtsführung des Insolvenzverwalters sind bei einer Vergütungsvereinbarung größer, weil diese gerade mit Ziel oder als Reaktion auf eine tatsächliche Amtsführung ausgestaltet werden kann. Mithin lässt sich aus einem Einfluss auf die Auswahl der Person mangels vergleichbarer Wertungsgrundlage nichts für die Festsetzung der Vergütung folgern (aA Mock, KTS 2012, 59, 93). 40
überhöhten Vergütungsansätzen geschützt. Ebenso wird die Annahme des Insolvenzplans von der Frage entlastet, in welchem Umfang die Höhe der Vergütung sachlich berechtigt ist. 41 Eine solche einseitige Erklärung des Insolvenzverwalters berührt weder seine Unabhängigkeit noch die Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts. Sie bindet den Insolvenzverwalter, nicht aber das Insolvenzgericht. Dessen Festsetzungsbefugnis besteht jedoch nur, soweit ein entsprechender Vergütungsantrag gestellt worden ist. Mehr als in der Summe beantragt darf das Insolvenzgericht nicht zusprechen (§ 8 InsVV, § 4 InsO, § 308 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom
der Bestätigung des Insolvenzplans eintreten können. § 249 InsO bestimmt ausdrücklich, dass die
aussetzungen, von denen die Bestätigung des Plans abhängen soll, erfüllt sein müssen, bevor das Gericht den Insolvenzplan bestätigen darf. Dies ist für die verbindliche Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters regelmäßig nicht möglich, weil die Festsetzung der Gesamtvergütung die Fälligkeit
aussetzt, diese im Regelfall aber erst mit Verfahrensbeendigung eintritt (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 63 Rn. 18; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015,
VV Rn. 6; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl.,
bem. Rn. 89, § 8 Rn. 6; Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl.,
50). Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zudem sollte der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gemäß § 66 InsO gelegt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Eine Verfahrensbeendigung ist jedoch erst möglich, wenn das Gericht den Insolvenzplan bestätigt hat. Erst die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans ermöglicht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 InsO), so dass eine Festsetzung der endgültigen Vergütung
der Bestätigung des Insolvenzplans ausscheidet. Ohne die Bestätigung des Insolvenzplans ist unklar, ob das Insolvenzverfahren auf seiner Grundlage beendet werden wird; gleichzeitig kann die Bedingung nicht eintreten, weil die Festsetzung der Vergütung
aussetzt, dass das Insolvenzverfahren beendet ist und Schlussrechnung gelegt werden kann (§ 66 InsO). 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.