BGH, Beschluss vom 28.01.2010 – VII ZB 16/09 – Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit eines zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehegatten benötigten Pkw 1. Unpfändbar sind auch…
KORE312812010 BGH 7. Zivilsenat 20100128 VII ZB 16/09 Beschluss § 811 Abs 1 Nr 5 ZPO vorgehend LG Mühlhausen, 28. Januar 2009, Az: 2 T 286/08, Beschlussvorgehend AG Nordhausen, 26. November 2008, Az: 2 M 1320/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit eines zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehegatten benötigten Pkw 1. Unpfändbar sind auch die Gegenstände des Schuldners, die sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt .
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
I.
1 Die Gläubigerin betreibt aus drei Vollstreckungstiteln wegen einer Forderung von insgesamt 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin.
2 Die Schuldnerin ist erwerbsunfähig und bezieht eine Rente in Höhe von etwa 840 € netto. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Alter zwischen 14 und 18 Jahren in dem Dorf K. Der Ehemann der Schuldnerin ist in der Kreisstadt N. beschäftigt mit regelmäßigen Arbeitszeiten von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr, ab und zu auch bis 17.30 Uhr. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle verwendet er einen Pkw Ford Mondeo, Baujahr 1994, den er am 29. April 2006 zum Preis von 1.900 € erworben hat. Der Pkw ist auf die Schuldnerin zugelassen.
3 Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Die Gerichtsvollzieherin hat den Auftrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Gläubigerin, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag auszuführen.
II.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei juris dokumentiert ist, führt aus, der Pkw sei gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht pfändbar, da er für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Schuldnerin erforderlich sei. Zwar benötige die Schuldnerin selbst das Fahrzeug nicht für eine Erwerbstätigkeit. Doch auch ihr Ehemann gehöre zu dem durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützten Personenkreis. Das Zwangsvollstreckungsrecht sei dadurch geprägt, dass dem Schuldner und seiner Familie zumindest so viel verbleiben müsse, dass, wenn auch in bescheidenem Umfang, davon gelebt werden könne. Dem Schuldner müsse daher auch das belassen werden, was dazu diene, die für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu erzielen.
Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Schuldner selbst mittels eines Fahrzeugs Erwerbseinkommen erziele oder ob er dieses seinem Ehegatten zur Verfügung stelle, damit dieser für den Familienunterhalt sorgen könne. Bleibe dem Ehemann der Schuldnerin der Pkw erhalten, könne er weiterhin seine Unterhaltsverpflichtungen aus § 1360 BGB erfüllen. Eine weite Auslegung von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sei daher auch durch Art. 6 GG geboten. Der Gegenmeinung, die vor allem aus dem Wortlaut schließe, dass § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur für den Schuldner gelte, könne aus diesen Gründen nicht gefolgt werden. Der Pkw sei auch zur Ausübung der Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Schuldnerin erforderlich. Es werde heute als selbstverständlich angesehen, dass der Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug zur Arbeitsstelle fahre.
Es sei dem Ehemann der Schuldnerin nicht zuzumuten, gegebenenfalls stundenlang auf ein öffentliches Verkehrsmittel zu warten, wenn es in der ländlichen Region, in der die Familie wohne, überhaupt noch verkehre. Unbestritten heiße es in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, es sei gerichtsbekannt, dass öffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeiten des Ehemanns der Schuldnerin nicht zur Verfügung stünden.
6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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9 Nach anderer, vor allem am Wortlaut der Norm orientierter Ansicht soll § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO allein für den Schuldner gelten (OLG Stuttgart, DGVZ 1963, 152; LG Augsburg, Rpfleger 2003, 203; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 811 Rdn. 25; HK-ZPO/Kemper, 3. Aufl., § 811 Rdn. 23; Müller, Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten, S. 40 ff.).
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12 Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig den Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräften erwirtschaften können (MünchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., § 811 Rdn. 34; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 30; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 811 Rdn. 17). Letztlich schützt § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO daher auch den Unterhalt der Familie (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 811 Rdn. 24; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rdn. 55; Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., § 811 Rdn. 32 m.w.N.).
13 Dieser Schutz der Familie wäre unvollkommen, wenn auch die Gegenstände gepfändet werden könnten, die der Ehegatte des Schuldners für eine Erwerbstätigkeit benötigt, die den Familienunterhalt sichert. Ihm würde es dadurch unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert, seiner Unterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB nachzukommen. Die wirtschaftliche Existenz der Familie wäre in gleicher Weise gefährdet wie bei einer Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt, kann daher im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entscheidend sein. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass ansonsten der Schuldner gesetzlich besser geschützt wäre als der nicht schuldende Ehegatte, der den Gegenstand zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt (OLG Hamm, DGVZ 1984, 138, 140; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rdn. 55). Dieses Ergebnis ist mit Sinn und Zweck des § 811 ZPO nicht in Übereinstimmung zu bringen.
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Diese Regelungen erleichtern den Gläubigern eines Ehegatten den Zugriff auf dessen Vermögen (BGH, Urteil vom 26. November 1975 - VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238, 239) und die Zwangsvollstreckung gegen den schuldenden Ehegatten. Sie schalten jedoch nicht die sozialpolitisch motivierten Regelungen des § 811 ZPO aus (LG Nürnberg-Fürth, DGVZ 1963, 101 mit Anm. Mümmler). Mit der Anwendung des § 811 ZPO wird § 739 ZPO entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (DGVZ 1963, 152, 153) nicht sinnentleert. Diese Regelung kommt in vollem Umfang zur Geltung. Die Pfändungsmöglichkeit wird lediglich unter mit dem Gewahrsam nicht zusammenhängenden Gesichtspunkten eingeschränkt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus welchen Gründen nicht derjenige Eigentümer ist, der den Gegenstand zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit nutzt.
Selbst wenn die Schuldnerin deshalb Eigentümerin des Fahrzeugs sein sollte, weil ihr Ehemann sich in einem Insolvenzverfahren befand und noch Kraftfahrzeugsteuerrückstände hatte, ändert das nichts daran, dass er das Fahrzeug zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benutzt.
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Die genauen Abfahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel sind zwar nicht mitgeteilt, jedoch ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanzen, dass der Ehemann der Schuldnerin entweder stundenlang warten muss oder überhaupt keine Busse mehr fahren. Diese Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei getroffen. Ihnen steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen, dass das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss von einer ländlich schwachen Verkehrsanbindung gesprochen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht damit seine Feststellung, dass dem Ehemann der Schuldnerin öffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeit nicht zur Verfügung stünden, in Frage stellen wollte.
Vielmehr ist das eine Bestätigung dieser Darstellung.
18 Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt auch nicht darin, dass es seine Entscheidung ohne Kenntnis der genauen Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel getroffen hat. Die Beschwerde hat zwar "die ländlich schwache Verkehrsanbindung an N." bestritten. Auch kann die Beschwerde auf neue Verteidigungsmittel gestützt werden, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gleichwohl musste dieses Bestreiten dem Landgericht keinen Anlass geben, weitere Aufklärung zu betreiben. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Ausführungen des Amtsgerichts zur unzureichenden Verkehrsanbindung konkret anzugreifen. Dies ist nicht geschehen. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen reichte nicht aus. Soweit mit der Rechtsbeschwerde nunmehr Daten aus dem Fahrplan behauptet werden, die die Annahme des Amtsgerichts erschüttern sollen, eine zumutbare Verkehrsverbindung stünde nicht zur Verfügung, sind das neue Tatsachen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können und die der Beschwerdeführer im übrigen ohne weiteres bereits im Beschwerdeverfahren hätte vorlegen können.
III.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312812010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public