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BGH XII ZB 451/11

KORE312822012 BGH

  1. Zivilsenat 20120215 XII ZB 451/11 Beschluss § 6 FamFG, § 58 FamFG, § 70 Abs 3 Nr 1 FamFG, § 567 ZPO, § 574 ZPO vorgehend LG Würzburg,
  2. August 2011, Az: 3 T 1040/11vorgehend AG Würzburg,
  3. Mai 2011, Az: 27 XVII 261/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Unbegründetheit eines Befangenheitsgesuchs Der in einem Betreuungsverfahren ergangene Beschluss, durch den das - gegen ein Mitglied des Beschwerdegerichts gerichtete - Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, kann nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom
  5. August 2011 wird auf dessen Kosten verworfen. Beschwerdewert: 3.000 € I. 1 Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den in einem Betreuungsverfahren ergangenen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht sein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt hat; dieses richtete sich gegen die Vorsitzende Richterin der Beschwerdekammer. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 3 Die - vom Landgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung vorsieht, ist hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht einschlägig. 4 Bei dem Beschluss, der ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, handelt es sich um eine Zwischenentscheidung (vgl. BGH Beschluss vom
  6. November 2008 - II ZB 4/08 - WM 2009, 329 Rn. 9 f.). Zwischenentscheidungen sind jedoch nicht mit der Beschwerde nach § 58 FamFG isoliert angreifbar (Senatsbeschluss vom
  7. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 - FamRZ 2011, 282 Rn. 14), weshalb auch eine Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG nicht in Betracht kommt (vgl. Prütting/Helms/Abramenko FamFG
  8. Aufl. § 70 Rn. 2; Zöller/Feskorn ZPO
  9. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2; aA Fröschle/Guckes Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
  10. Aufl. § 6 FamFG Rn. 23; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin FamFG
  11. Aufl. § 6 Rn. 44). 5 Zwar hat der Gesetzgeber gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches trotz ihres Charakters als Zwischenentscheidung in § 6 Abs. 2 FamFG eine Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen. Soweit das Gesetz hierfür auf die entsprechende Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO verweist, bestimmt sich die Rechtsbeschwerde jedoch nicht nach § 70 FamFG, sondern nach §§ 574 ff. ZPO (Senatsbeschlüsse vom
  12. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f. und vom
  13. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 jeweils zu § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG; BGH Beschluss vom
  14. März 2010 - V ZB 222/09 - BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rn. 5; Fölsch FamRZ 2011, 260, 261 f., jeweils zu § 76 Abs. 2 FamFG [insoweit anders noch Senatsbeschlüsse vom
  15. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 6 und vom
  16. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 3]; Zöller/Feskorn ZPO
  17. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom
  18. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 7 f. zur Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen. AA, wonach die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ausgeschlossen ist, Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 70 Rn. 6; s. auch Bahrenfuss FamFG § 6 Rn. 41). 6 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch nach § 574 ZPO unstatthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312822012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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