reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist .
(Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Etwas anderes folge auch nicht aus den Sonderregelungen der Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2
, die für Verbrauchersachen eine ausschließliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Verbrauchers begründeten. Dabei könne die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den Darlehensverträgen um Verbraucherdarlehen handle, offen bleiben. Verlege nämlich der Verbraucher - wie hier geschehen - seinen Wohnsitz während des Prozesses in den Mitgliedstaat, in dem der Prozess anhängig sei, so seien die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2
am Gerichtsort erfüllt, ohne dass es auf eine daneben bestehende besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 a)
und auf deren Verhältnis zur ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2
ankomme. Für die nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte genüge auch ein nachträglicher Eintritt der Zuständigkeit; der erneute Wegzug des Beklagten nach S. (Frankreich) ändere an der Zuständigkeit nichts, da eine einmal begründete Zuständigkeit unabhängig von einer späteren Veränderung der sie begründenden Umstände fortbestehe (sogenannter Grundsatz der perpetuatio fori). II. 8 Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 9 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff. und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 mwN) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. 10 1. Diese richtet sich hier - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
; im Folgenden: Verordnung), weil die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66
) und weil der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3
) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Frankreich als Mitgliedstaaten eröffnet ist. 11 2. Danach sind die deutschen Gerichte bereits deshalb zuständig, weil der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1
begründet ist. Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, sind nach dieser Vorschrift, vorbehaltlich hier nicht gegebener Sonderfälle, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hat der Beklagte ab Weihnachten 2006, also zumindest nach Klageerhebung (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) und vor dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung seinen Wohnsitz in G. unterhalten. Dies war zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausreichend. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. 12
KommZPO/Gottwald,
5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl.,
GVO Rn. 13; MünchKommZPO/Patzina,
Rn. 7, jeweils mwN) und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (siehe etwa OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1997, 66, 67 und OLG Saarbrücken, RIW 1980, 796, 799 zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ). Auch der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des Berufungsurteils - zu der im Wesentlichen vergleichbaren Regelung des Art. 8 Abs. 1 EuEheVO entschieden, dass der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreichend ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9). Der erkennende Senat schließt sich dem an. Da Art. 8 Abs. 1 EuEheVO - anders als Art. 2
- seinem Wortlaut nach für die internationale Zuständigkeit sogar ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9), muss der Grundsatz für Art. 2
, der eine entsprechende Regelung zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts nicht enthält, erst recht gelten. Nur bei einer solchen Sichtweise lässt sich die den Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechende Folge vermeiden, dass sich das angerufene Gericht zunächst gemäß Art. 26 Abs. 1
für unzuständig erklären müsste, der Kläger aber im Anschluss daran vor demselben Gericht angesichts des nunmehr in dessen Zuständigkeitsbereich wohnenden Beklagten sogleich ein neues Verfahren einleiten könnte (ebenso BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO). 15 bb) Anders als die Revision meint, steht dies auch nicht in Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Verordnung. Dabei kann die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage dahin stehen, ob die
- wie die Revision geltend macht - gerade auch in der hier interessierenden Frage, an welcher Sach- und Rechtslage sich das Gericht bei der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht zu orientieren hat, autonom auszulegen ist, obwohl die Verordnung für die Entscheidung, woran sich die internationale Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht zu orientieren hat, keine unmittelbar einschlägige Regelung enthält (vgl. hierzu etwa MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 19; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 12 und 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl.,
5). Auch bei autonomer Auslegung der Begriffe der Verordnung stehen die in ihr enthaltenen Gerichtsstandsbestimmungen der Berücksichtigung eines nach Klageerhebung begründeten Wohnsitzes nicht entgegen, so dass keine Gefahr besteht, entgegen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) könnten die Gleichheit und Einheitlichkeit der sich aus der Verordnung für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen ergebenden Rechte und Pflichten beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, Slg. 1983, 3663 Rn. 13 f.). 16
. Wie sie zutreffend sieht, besteht dieser nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dem Beklagten als dem in der Regel schwächeren Vertragspartner die gerichtliche Wahrnehmung seiner Rechte zu erleichtern; er soll sich möglichst vor dem für ihn am leichtesten zugänglichen Gericht gegen die Klage verteidigen dürfen (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-5925 Rn. 34 f. zur gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 2 Satz 1 EuGVÜ; ebenso: Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl.,
1; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rn. 18). Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, spricht dieser Schutzzweck für die Auffassung des Berufungsgerichts, die nachträglich eingetretene internationale Zuständigkeit zu berücksichtigen, und dagegen, für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abschließend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Das für den Beklagten nach Klageerhebung am leichtesten zugängliche Prozessgericht ist nämlich für gewöhnlich das örtlich zuständige Gericht seines aktuellen Wohnsitzes, nicht hingegen das Gericht seines früheren Wohnsitzes. Jedenfalls nachdem der Beklagte seinen Wohnsitz wieder nach G. verlegt hatte, war es für ihn leichter, sich vor dem dortigen Landgericht zu verteidigen als vor den Gerichten eines anderen Staates. Ein schützenswertes Interesse des Beklagten, sich vor dem Gericht seines früheren Wohnsitzes gegen die - dort noch nicht erhobene - Klage zu verteidigen, ist hingegen nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt. 17
nur dann nachträglich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, wenn nicht bereits zuvor wegen desselben Anspruchs eine Klage vor dem bis zu dem Wohnsitzwechsel des Beklagten international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaates angebracht wurde (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO). Soweit in einem solchen Fall voneinander abweichende nationale Prozessordnungen aufeinander treffen, gelten hierfür nach Art. 30
klare Regeln, die einem strikten Prioritätsprinzip folgen (Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl.,
1). Unklarheiten über den nach Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2
maßgeblichen Gerichtsstand des Beklagten können demzufolge nicht entstehen. 18
) bzw. "verklagt werden" können (Art. 3 Abs. 1
), wird hierdurch ersichtlich nur der tatsächliche Vorgang bezeichnet; eine Aussage über den Zeitpunkt, in welchem die Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen, enthalten die Vorschriften der Verordnung nach allgemeiner Meinung nicht (Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 2
Rn. 137; MünchKommZPO/Gottwald,
5; Schlosser, EU-Zivilprozess recht, 3. Aufl.,
Vor Art. 2 Rn. 7). 20 (b) Aus Art. 26, 27
, wonach sich das angerufene Gericht unter bestimmten Voraussetzungen für unzuständig zu erklären hat, kann die Revision ebenfalls nichts für ihre Auffassung herleiten. Das Gericht hat sich nach diesen Vorschriften nur dann für unzuständig zu erklären bzw. das Verfahren auszusetzen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt gegeben sind. Dass maßgeblicher und - wie die Revision geltend macht - im Interesse einer schnellen Entscheidung abschließender Zeitpunkt zwingend derjenige der Verfahrenseinleitung sein müsste, lässt sich den Vorschriften nicht entnehmen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wie schon daraus folgt, dass sich der Beklagte - außer in den vorliegend nicht einschlägigen Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes i.S.d. Art. 22
- gemäß Art. 24 Satz 1
rügelos zur Sache einlassen kann. Das ist ihm naturgemäß erst im Prozessverfahren möglich (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 26 Rn. 2 f.). 21 (c) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Hinweis der Revision auf Art. 30
. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen doppelter Rechtshängigkeit einer Rechtssache bei verschiedenen Gerichten der Mitgliedstaaten für die Frage, welches Gericht im Sinne der Art. 27 ff.
zuerst angerufen worden ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der verfahrenseinleitende Schriftsatz bei der für die Zustellung zuständigen Stelle eingereicht worden ist. Auch das steht der Berücksichtigung eines nach Klageerhebung begründeten Wohnsitzes nicht entgegen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, im Grundsatz solle der in Art. 30
geregelte Prüfzeitpunkt auch für die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 2 Abs. 1
gelten (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. I Art. 2
Rn. 27; MünchKommZPO/Gottwald,
5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
Vor Art. 2 Rn. 7), soll dies erklärtermaßen nicht ausschließen, dass das angerufene - zunächst nicht zuständige - Gericht durch eine Wohnsitzverlegung des Beklagten während des Prozesses ("ex nunc") international zuständig wird (MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 20; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,
Vor Art. 2 Rn. 7; für die nachträgliche Wohnsitzverlegung aus einem Nicht-Mitgliedstaat ebenso Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. I Art. 2
Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl.,
5). Darüber hinaus fehlt es wegen der ausdrücklichen Begrenzung im Wortlaut des Art. 30
auf die Art. 27 ff.
auch an einem normativen Anknüpfungspunkt dafür, den in Art. 30
geregelten Prüfzeitpunkt auch auf Art. 2
zu erstrecken (Löser, Zuständigkeitsbestimmender Zeitpunkt und perpetuatio fori im internationalen Zivilprozess, Diss. jur. 2009 S. 114). 22
4; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. I Art. 2
Rn. 17; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 2
Rn. 137; MünchKommZPO/Gottwald,
GVO Rn. 14 und Art. 16 EuGVO Rn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl.,
5; Stein/Jonas/Roth, ZPO,
Vor Art. 2 Rn. 7) auch auf die internationale Zuständigkeit anwendbar. 24 bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ist er auch auf die hier in Rede stehende Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1
anzuwenden. Von der Geltung des Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des EuGH für gemeinschaftsrechtliche Gerichtstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; für eine Anwendbarkeit des Grundsatzes auch BGH, Beschlüsse vom
vergleichbare Zuständigkeitsregel (Art. 8 Abs. 1 EuEheVO) bejaht wurde. 27 dd) Die Anwendung des Grundsatzes der perpetuatio fori steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch dazu, dass aus den dargelegten Gründen die zuständigkeitsbegründende Verlegung des Wohnsitzes nach Einleitung des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Perpetuiert wird nur die Zuständigkeit, nicht die Unzuständigkeit. Die nachträgliche Zuständigkeitsbegründung des angerufenen Gerichts ist durch den Zuzug des Beklagten daher nur möglich, wenn nicht zuvor das bis zu diesem Zeitpunkt international zuständige Gericht eines anderen Vertragsstaates wegen desselben Anspruchs angerufen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 15; Staudinger/Pirrung, BGB, Bearb. 2009, C. ESGVO, Art. 8 Rn. C 55 f.). 28 3. Aus Rechtsgründen ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht hat, ohne zu klären, ob der Beklagte Verbraucher i.S.d. Art. 15, Art. 16 Abs. 2
ist. Auch in diesem Fall besteht nach dem Voranstehenden die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da die für Verbraucher geltende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2
- ebenso wie Art. 2 Abs. 1
- auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt und lediglich dort für die Klage gegen einen Verbraucher einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht (vgl. Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl.,
5). An der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte - gegebenenfalls nach Art. 16 Abs. 2
ausschließlich - begründende Wohnsitz des Beklagten sich innerhalb des hierfür relevanten Zeitraums vorübergehend in G. befand, ändert dies nichts. 29 4. Ob sich, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - angenommen hat, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall zusätzlich aus Art. 5 Nr. 1
(Gerichtsstand des Erfüllungsortes) ergibt, kann offen bleiben. An der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten ändert dies nichts. Sofern die Sonderregelungen für Verbrauchersachen keine Anwendung finden, kann die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1
am Wohnsitz des Beklagten eröffneten allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland und einem besonderen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1
frei wählen (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. I Art. 3
Rn. 4; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 5 und Art. 3 Rn. 1). Sind hingegen die für Verbrauchersachen geltenden Regelungen anwendbar, verdrängen sie gemäß Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2
einen nach Art. 5 Nr. 1
am Erfüllungsort begründeten Gerichtsstand zu Gunsten des am Wohnsitz des Beklagten eröffneten Gerichtsstandes (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-481 Rn. 32; OLG Frankfurt, WM 2009, 718, 719;Mankowski, RIW 1996, 1001, 1004). 30 5. Die Auslegung der Art. 2 Abs. 1, 16 Abs. 2
erfordert entgegen der Anregung der Revision keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung. Dies folgt zur Frage der Geltung des perpetuatio-fori-Grundsatzes bereits daraus, dass die betreffende Rechtsfrage vom EuGH grundsätzlich beantwortet ist und der erkennende Senat sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. und 21). Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfzeitpunkts für die nach Art. 2 Abs. 1
zu beurteilende internationale Zuständigkeit ist die richtige Auslegung der Richtlinie aus den genannten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21; BVerfG, NJW 1988, 1456; BGH, Urteile vom
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