BGH, Versäumnisurteil vom 20.05.2022 – V ZR 199/21 – Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Grenzfeststellung: Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei Vermessung 1. Die in § 919 Abs.…
KORE312832022 ECLI:DE:BGH:2022:200522UVZR199.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20220520 V ZR 199/21 Versäumnisurteil § 242 BGB, § 919 Abs 1 BGB, § 25 Abs 1 S 3 GeoInfVermG MV vorgehend OLG Rostock, 16. September 2021, Az: 3 U 104/19vorgehend LG Rostock, 29. November 2019, Az: 3 O 321/19 (3) DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Grenzfeststellung: Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei Vermessung 1. Die in § 919 Abs. 1 BGB geregelte Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Abmarkung setzt voraus, dass der Grenzverlauf festgestellt ist.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 16. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Rostock - 3. Zivilkammer - vom 29. November 2019 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender, in Mecklenburg-Vorpommern gelegener Grundstücke, die mit Reihenhäusern bebaut sind. Der Kläger stellte einen Bauantrag für die Errichtung eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze. Das Bauamt verlangt hierfür die Erstellung eines amtlichen Lageplans. Einen solchen gibt es bislang nicht. Der unklare Verlauf der nicht abgemarkten gemeinsamen Grundstücksgrenze ist durch Vermessung feststellbar. Der Kläger stellte einen Antrag auf Grenzfeststellung nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Für die Feststellung der Grenzpunkte bedarf es einer Messung der Wand im Haus der Beklagten, wofür deren Wohnung durch den Vermessungsingenieur kurzzeitig betreten werden muss. Die Beklagte verweigert jedoch den Zutritt in ihre Wohnung.
2 Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - die Verurteilung der Beklagten beantragt, dem von ihm beauftragten Vermessungsingenieur Zutritt zu ihrer Wohnung zum Zwecke der für die Grenzfeststellung nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten zu gewähren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung des Zutritts zu der Wohnung der Beklagten zu. Eine Verpflichtung zur Zutrittsgewährung folge insbesondere nicht aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Zwar werde der Kläger ohne die Grenzfeststellung nicht in der Lage sein, einen ordnungsgemäßen Bauantrag zu stellen. Dem stehe aber das höher zu bewertende Interesse der Beklagten an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung entgegen. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis könne zwar im Einzelfall das Betreten des Nachbargrundstücks erlauben, ein derartiges Recht erstrecke sich aber nicht auf ein dort befindliches Gebäude. Eine Regelung zum Hammerschlags- und Leiterrecht, die dem Nachbarn die Befugnis zum Betreten von Gebäuden eröffne, existiere in Mecklenburg-Vorpommern nicht; ohne eine derartige Sondervorschrift könne das Betreten der Wohnung der Beklagten zu Vermessungsarbeiten nicht erlaubt werden. Im Übrigen stehe einem Anspruch auf Zutrittsgewährung, selbst wenn man auf § 919 BGB abstellte, § 25 Abs. 1 Satz 3 GeoVermG M-V entgegen. Danach setze das Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Vermessung die Einwilligung des Wohnungsinhabers voraus.
II.
4 Die Revision hat Erfolg. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).
5 Der Kläger verfolgt mit der Klage das Ziel, die Beklagte zur Duldung der Durchführung des von ihm beantragten öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsverfahren zu verpflichten. Sie soll gegenüber dem Vermessungsingenieur die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GeoVermG M-V für das Betreten der Wohnung erforderliche Einwilligung erteilen und darüber hinaus die Durchführung der Messung ermöglichen, indem sie den Zutritt auch tatsächlich gewährt. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen derartigen Anspruch des Klägers.
6 1. Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass sich der Anspruch nicht aus § 919 Abs. 1 BGB ergibt. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt worden oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. Gegenstand des Abmarkungsverfahrens ist nicht die Ermittlung der Grenze, sondern allein deren Sicherung durch Kennzeichnung (vgl. KG, DFG 1937, 188; MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 919 Rn. 2). Die in § 919 Abs. 1 BGB geregelte Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Abmarkung setzt daher voraus, dass der Grenzverlauf festgestellt ist (vgl. BayObLG, RdL 1962, 243; OLG Celle, NJW 1956, 632, 633; KG, DFG 1937, 188; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 919 Rn. 7 mwN; MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 919 Rn. 2 mwN). So liegt es hier aber nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Grenzverlauf unklar.
7 2. Auch § 920 BGB kann den geltend gemachten Anspruch nicht begründen. Diese Vorschrift ermöglicht dann, wenn der Grenzverlauf nicht festgestellt werden kann (Grenzverwirrung), eine richterliche Abgrenzung der Grundstücke (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1964 - V ZR 83/64, NJW 1965, 37, 38; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 16). Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen ist die Grenze hier aber feststellbar. Ein Anspruch auf Duldung des Zutritts ergibt sich aus dieser Regelung ohnehin nicht.
8 3. Anders als das Berufungsgericht meint, kann sich jedoch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Duldung einer für die Grenzfeststellung erforderlichen Vermessung in der Wohnung des Nachbarn ergeben; der Umstand, dass Wohnungen für die amtliche Vermessung nach den Bestimmungen des einschlägigen Landesvermessungsgesetzes nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen, schließt dies nicht aus. Dem Kläger steht ein derartiger Anspruch gegen die Beklagte zu.
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Der Gedanke von Treu und Glauben begründet im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in der Regel aber keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus. Diese Schranke kann den Grundstückseigentümer zwingen, eine bestimmte eigene Nutzung seines Grundstücks zu unterlassen oder eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks durch den Nachbarn zu dulden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme muss sich zwar darauf nicht beschränken; sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall auch zu positivem Handeln verpflichten. Solche Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer ergeben sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber in jedem Fall nur, wenn dies - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend - für einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (vgl.
Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 6 mit umfangreichen Nachweisen; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, NJW-RR 2019, 78 Rn. 11 mwN; Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18, BGHZ 223, 155 Rn. 21 mwN). Insbesondere erlauben es die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 115/20, NZM 2022, 149 Rn. 21 mwN).
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III.
18 Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der geltend gemachte Anspruch besteht, ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
IV.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.
Die Einspruchsschrift muss enthalten:
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern.
Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312832022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public