KORE312862010 BGH 9. Zivilsenat 20100211 IX ZB 126/08 Beschluss § 97 Abs 1 S 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO vorgehend LG Ravensburg, 28. April 2008, Az: 3 T 15/07, Beschlussvorgehend AG Ravensburg, 18. Januar 2007, Az: 5 IN 514/04, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Versagung der Restschuldbefreiung: Nichtangabe von Umständen für eine Insolvenzanfechtung 1. Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen . 2. Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Der Schuldner betrieb ein Sportgeschäft. Auf einen Gläubigerantrag vom 28. Juli 2004, dem sich der Schuldner am 30. August 2004 mit einem Eigenantrag anschloss, wurde über sein Vermögen am 3. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Während des Verfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass in den Geschäftsräumen der S. GmbH in B., deren Geschäftsführer der Vater des Schuldners war und bei welcher der Schuldner als Mitarbeiter angestellt war, Waren angeboten wurden, die mit dem Etikett des Geschäfts des Schuldners ausgezeichnet waren. Der Schuldner behauptet, diese Waren im Juli 2004 an seinen früheren Mitarbeiter und späteren Gesellschafter der S. GmbH verkauft zu haben. Da der Schuldner zu diesen Vorgängen weder im Eröffnungsverfahren noch im eröffneten Insolvenzverfahren Angaben gemacht hatte, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. 2 Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat nach der Vernehmung mehrerer Zeugen angenommen, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei erfüllt, weil der Schuldner über die Umstände der Veräußerung von Sportartikeln an die S. GmbH, an welcher er selbst zumindest faktisch beteiligt gewesen sei, weder im Eröffnungsverfahren noch im nachfolgenden Insolvenzverfahren wahrheitsgemäße und umfassende Auskunft erteilt habe. Zur Erteilung der Auskunft sei er verpflichtet gewesen, weil es sich aufgrund der engen Verflechtung des Schuldners mit dem neu gegründeten Unternehmen, der nicht dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Rechnungsstellung und Zahlungsquittierung und der Besonderheiten bei der Verbringung der Waren zum neuen Sportgeschäft um ein Geschäft gehandelt habe, welches das Vorliegen anfechtbarer Rechtshandlungen vermuten lasse. Aus den höchst dubiosen Begleitumständen folge, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt habe. 4 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.