BGH, Urteil vom 05.02.2015 – VII ZR 315/13 – Beendigung eines Vertragshändlervertrages: Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Regelung über den…
KORE312862015 BGH 7. Zivilsenat 20150205 VII ZR 315/13 Urteil § 89b HGB vorgehend BGH, 9. Juli 2014, Az: VII ZR 315/13, Beschlussvorgehend OLG München, 31. Juli 2013, Az: 7 U 516/13, Urteilvorgehend LG München I, 28. Januar 2013, Az: 15 HKO 29536/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Beendigung eines Vertragshändlervertrages: Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Regelung über den Handelsvertreterausgleich Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. April 1996, VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159).
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Beklagte auf Zahlung von Ausgleich entsprechend § 89b HGB in Anspruch.
2 Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten am 30. Juni 1996 einen Vertragshändlervertrag. Dieser Vertrag wurde durch die Beklagte zum 30. September 2003 gekündigt. Am 2. Juni/1. Juli 2003 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen weiteren Vertragshändlervertrag sowie eine gesonderte Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten für Zwecke der Kundenbetreuung durch die Beklagte und zur Marktforschung (im Folgenden: KBP-Vereinbarung). In einem Anschreiben, das dem Vertragsangebot beigefügt war, wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die Unterzeichnung der KBP-Vereinbarung freiwillig sei und keine Voraussetzung für den Abschluss des Vertragshändlervertrags darstelle.
3 Die KBP-Vereinbarung enthält unter I unter anderem folgende Bestimmungen: "… 2. Zur Durchführung der … Kundenbetreuung sowie zu Marktforschungszwecken wird der Händler die Personen-, Firmen- und Fahrzeugdaten von … Kunden und Interessenten für neue … Automobile, Vorführfahrzeuge und Dienstwagen einschließlich aller notwendigen Betriebsdaten laufend an B. (Anm.: die Beklagte) übermitteln. … … 5. Die Teilnahme des Händlers an der … Kundenbetreuung endet durch Beendigung des … Händlervertrags, durch schriftliche Kündigung der Teilnahmeerklärung durch den Händler oder mit Beendigung des Kundenbetreuungsprogramms durch B. ...
4 Abschnitt II der Vereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "II. Ankauf von Kundendaten durch B.
Der von B. zu leistende Kaufpreis wird auf Basis der Anzahl von neuen … Automobilen und von … Vorführfahrzeugen des Händlers ermittelt, welche der Händler jährlich verkauft hat und die auf Endkunden innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zugelassen wurden (Erstzulassungen Neufahrzeuge sowie Zweitzulassungen Vorführfahrzeuge). Maßgeblich ist der Durchschnittswert der so zugelassenen Fahrzeuge des vorletzten und drittletzten vollen Kalenderjahres vor Vertragsende. Für diese so ermittelte Anzahl leistet B. einen Pauschalbetrag von 1.000 € je Einheit zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Dieser Pauschalbetrag wird jährlich um 10 € gegenüber dem Ausgangsjahr 2003 (Bezugsbasis) erhöht. Zum Ansatz kommt der so indizierte Pauschalbetrag im letzten vollen Kalenderjahr vor Beendigung der Zusammenarbeit. … 3. Der Händler verpflichtet sich, die B. gemäß diesem Abschnitt II überlassenen Datenbestände nicht mehr zu Akquisitionszwecken für den Vertrieb von Produkten, die mit … Erzeugnissen und Dienstleistungen in Wettbewerb stehen, zu verwenden oder verwenden zu lassen. Das Verbot einer Wettbewerbstätigkeit ist mit diesem Nutzungsverbot jedoch nicht verbunden. …"
5 Das Vertragsverhältnis wurde durch außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 7. Juli 2008 beendet. Eine Vereinbarung über den Ankauf der Kundendaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kam nicht zustande.
6 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
7 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZVertriebsR 2014, 35 veröffentlicht ist, führt aus, der Schuldnerin stehe ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89b HGB nicht zu. Es könne dahinstehen, ob die Schuldnerin in die Absatzorganisation der Beklagten in einer Weise eingebunden gewesen sei, die der Stellung eines Handelsvertreters gleichkomme. Es fehle jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, dass die Schuldnerin eine Vertragspflicht zur Überlassung des Kundenstamms an die Beklagte bei Beendigung des Vertragshändlervertrags traf.
9 Eine vertragliche Pflicht der Schuldnerin, der Beklagten nach Beendigung der Vertragsbeziehung die Kundendaten zur Verfügung zu stellen, ergebe sich nicht aus dem Vertragshändlervertrag. Soweit die Schuldnerin nach der mit der Beklagten geschlossenen KBP-Vereinbarung verpflichtet gewesen sei, dieser während des Vertragsverhältnisses sämtliche Kundendaten zu übermitteln, genüge dies nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen. Die Beklagte sei aufgrund der KBP-Vereinbarung insbesondere nicht in der Lage gewesen, die Kundendaten nach Beendigung der mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsbeziehung ohne weiteres für sich nutzbar zu machen. Denn sie sei mit Beendigung der Teilnahme der Schuldnerin an der Kundenbetreuung nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet gewesen, die überlassenen Daten zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen der Schuldnerin zu löschen. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bereits in der Kundenbetreuungsvereinbarung der Schuldnerin ein bindendes Angebot zum Ankauf der Kundendaten nach Vertragsende gemacht habe.
II.
10 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89b HGB verneint.
11 1. Dem Vertragshändler steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ein Ausgleichsanspruch gegen den Hersteller oder Lieferanten (im Folgenden nur: Hersteller) in entsprechender Anwendung des § 89b HGB zu, wenn zwischen ihm und einem Hersteller ein Rechtsverhältnis besteht, das über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgeht. Der Vertragshändler muss aufgrund besonderer vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in weitem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Der Vertragshändler muss ferner verpflichtet sein, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist. Voraussetzung ist allein, dass der Hersteller bei Beendigung des Vertrags in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm des Händlers sofort und ohne weiteres für sich nutzbar zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, NJW 2011, 848 Rn. 17; Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, NJW-RR 2010, 1263 Rn. 15; Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160 m.w.N.).
12 2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Schuldnerin entsprechend einem Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen ist. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des Klägers daher zu unterstellen, dass dies der Fall war.
13 3. Es fehlt jedoch an der für eine entsprechende Anwendung erforderlichen weiteren Voraussetzung, dass die Schuldnerin verpflichtet war, der Beklagten ihren Kundenstamm zu übertragen, so dass diese ihn bei Beendigung des Vertrags sofort und ohne weiteres für sich nutzbar machen konnte. Eine Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten, die es der Beklagten ermöglichte, die Kundendaten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne weiteres für sich nutzbar zu machen, ergibt sich weder aus dem Vertragshändlervertrag noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen KBP-Vereinbarung.
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Bei einer Sicherungsabtretung, bei der dem Zedenten kraft ausdrücklicher Vereinbarung die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist, ist § 402 BGB regelmäßig stillschweigend abbedungen, solange die Zession dem Schuldner nicht offen gelegt wird und der Zedent zur Einziehung der Forderung berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795, 2796; Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101, Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Die Schuldnerin war von der Beklagten mit der Einziehung der zur Sicherheit an die Beklagte abgetretenen Kaufpreisforderungen aus Neuwagenverkäufen beauftragt worden.
15 Die Verpflichtung des Vertragshändlers, dem Hersteller im Sicherungsfall gemäß § 402 BGB die zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kunden nötige Auskunft zu erteilen, ist einer Verpflichtung des Vertragshändlers zur Überlassung der Kundendaten nicht gleichzustellen. Der Hersteller erhält hierdurch keine umfassende Kenntnis des vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamms. Die Verpflichtung des Vertragshändlers zur Auskunftserteilung nach § 402 BGB besteht zudem nur dann, wenn der Vertragshändler schuldhaft gegen die Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung verstößt und damit die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen der Hersteller die ihm gestellte Sicherheit verwerten kann. Die nach § 402 BGB vom Vertragshändler hinsichtlich der von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfassten Neuwagenverkäufe dann zu erteilende Auskunft über die Person des jeweiligen Käufers entsteht damit lediglich als mittelbare Folge einer solchen Vertragsverletzung des Vertragshändlers und dient dazu, dem Zessionar nach Eintritt des Sicherungsfalls die Geltendmachung der ihm sicherungshalber abgetretenen Forderungen zu ermöglichen.
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Darauf, ob der Vertragshändler die Löschung dieser gesperrten Daten verlangt, kommt es nicht entscheidend an. Denn die Verpflichtung des Herstellers, die ihm überlassenen Kundendaten zu sperren und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zu nutzen, besteht unabhängig davon, ob der Vertragshändler von dem ihm eingeräumten Löschungsanspruch Gebrauch macht oder nicht. Ohne Bedeutung ist des Weiteren, dass der Hersteller nach Beendigung des Vertragshändlervertrags bis zur Löschung der Daten auf die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten faktisch noch zugreifen könnte. Die für den Hersteller bestehende Möglichkeit, die ihm überlassenen Kundendaten unter Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten weiter zu nutzen, ist der Verpflichtung des Vertragshändlers zur unmittelbaren Bekanntgabe seiner Kundendaten gegenüber dem Hersteller bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht gleichzusetzen (vgl.
BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, aaO, S. 2161).
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22 Die Schuldnerin kann bei der vorliegenden Vertragsgestaltung vielmehr auf die bei ihr vorhandenen Kundendaten des von ihr geworbenen Kundenstamms zurückgreifen und diese im eigenen Interesse weiter nutzen. Sofern die Kundendaten bei Beendigung des Vertrags bei der Schuldnerin infolge der nach der KBP-Vereinbarung bestehenden Verpflichtung zur Übertragung von Kundendaten an die Beklagte nicht mehr oder nicht vollständig vorhanden sein sollten, wäre die Beklagte im vorliegenden Fall aufgrund der von ihr übernommenen vertraglichen Verpflichtung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Daten zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen der Schuldnerin zu löschen, verpflichtet, der Schuldnerin die ihr überlassenen Kundendaten in diesem Zeitpunkt wieder zur Verfügung zu stellen. Eine solche vertragliche Nebenpflicht ist im vorliegenden Fall deshalb anzunehmen, weil die Schuldnerin im Hinblick auf den Datenbestand der von ihr geworbenen Kunden lediglich für den Fall der dauerhaften Überlassung der Kundendaten an die Beklagte nach Abschnitt II Nr. 3 der KBP-Vereinbarung einem vertraglichen Nutzungsverbot unterliegen sollte.
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III.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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