BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – I ZB 52/17 – Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts: Umfang der Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig…
KORE312862018 ECLI:DE:BGH:2018:190418BIZB52.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20180419 I ZB 52/17 Beschluss § 546 ZPO, § 1029 Abs 1 ZPO, § 1040 Abs 3 S 2 ZPO vorgehend OLG Köln, 12. Mai 2017, Az: 19 Sch 4/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts: Umfang der Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung durch das Revisionsgericht; Änderung der Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts 1. Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P. Ö. und Deutscher Ringer-Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht, Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Beethovenstraße 5-10, 50674 Köln, Az. DIS-SV-SP-13/16, unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert: 20.000 € 1 I. Der Antragsteller ist Ringer. Er ist mehrfacher Deutscher Meister in dieser Disziplin, hat an internationalen Wettbewerben teilgenommen und ringt in der Bundesliga. Die Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti Doping Agentur (NADA).
2 Der Antragsteller und der Deutsche Ringer-Bund e.V. (DRB) schlossen am 10. Januar 2015 eine Schiedsvereinbarung ab, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:
Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS, DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.
Das DIS … entscheidet in diesen Fällen als Rechtsmittelinstanz (Berufungsinstanz). … Das anwendbare Recht sind die DRB-Bestimmungen sowie ersatzweise/analog die allgemeinen Rechtsgrundsätze des staatlichen Rechts (Zivilprozessordnung/Strafprozessordnung).
3 Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, gegen die Anti-Doping-Vorschriften verstoßen zu haben, indem er unter anderem am 16. Februar 2016 eine unerlaubte Infusion erhalten habe. Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 festgestellt, dass eine am 26. Februar 2016 beim Antragsteller durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, weil kein Anfangsverdacht einer strafbaren Anwendung verbotener Dopingmittel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Anti-DopG bestanden habe.
4 Der DRB hat im Verbandsverfahren festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Ordnung des DRB (DRB-ADO) nicht nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller wurde freigesprochen und seine vorläufige Suspendierung aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Berufung zum Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluss der Anti-Doping-Kommission des DRB aufzuheben und den Antragsteller mit einer Sperre zu sanktionieren. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Durch Zwischenentscheidung vom 28. Februar 2017 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass die Schiedsklage zulässig und das Sportschiedsgericht zuständig sei.
5 Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin sei weder Partei der Schiedsvereinbarung vom 10. Januar 2015 noch in diese einbezogen worden. Er beantragt festzustellen, dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P. Ö. und Deutscher Ringer-Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS unzulässig ist.
6 Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
7 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Deutsche Sportschiedsgericht (DIS) habe seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
8 Zwar sei die Antragsgegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung und es werde ihr auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergebe sich aber aus dem Verweis auf die DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) und die Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO). Nach § 57.1 DIS-SportSchO in der zum Zeitpunkt der Anrufung des DIS-Schiedsgerichts durch die Antragsgegnerin geltenden, ab 1. April 2016 gültigen Fassung (DIS-SportSchO 2016) könne die Antragsgegnerin auch dann das in der Schiedsvereinbarung vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei.
Die Schiedsvereinbarung nehme Bezug auf die DIS-SportSchO, die in § 1.2 bestimme, dass die jeweils bei Beginn des Schiedsverfahrens gültige DIS-SportSchO Anwendung finde. Zudem nehme die Schiedsvereinbarung Bezug auf die DRB-ADO 2015, nach deren Art. 13.2.3.2 Buchst. d die Antragsgegnerin berechtigt sei, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesrechtsausschusses erster Instanz des DRB aufgrund der DRB-ADO einzulegen. Die Bezugnahme der Schiedsvereinbarung auf die DIS-SportSchO und die DRB-Bestimmungen mit den darin begründeten Klagebefugnissen der Antragsgegnerin stelle einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB dar. Es werde nicht zu Lasten der Antragsgegnerin eine Gerichtspflichtigkeit begründet, sondern ihr werde das Recht eingeräumt, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten.
Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sei, denn die Schiedsvereinbarung erfülle die Formvorschriften des § 1031 Abs. 5 ZPO.
9 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie erweist sich als begründet, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Antragsgegnerin als klagebefugt in dem beim Deutschen Sportschiedsgericht gegen den Antragsteller eingeleiteten Schiedsverfahren angesehen hat.
10 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung und ihr werde auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Einbeziehung der Antragsgegnerin auch nicht aus dem Verweis der Schiedsvereinbarung auf die DRB-ADO und die DIS-SportSchO.
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12 Die Schiedsvereinbarung ist ein Formular des DRB, in dem lediglich der Name des Athleten, sein Geburtsdatum, Ort und Datum der Unterzeichnung sowie die Unterschriften des Athleten und eines Verbandsvertreters zu ergänzen sind. Es steht außer Frage, dass der DRB als Bundesverband dieses Formular einer Schiedsvereinbarung regelmäßig bundesweit verwendet hat. Zwar ist eine Schiedsvereinbarung keine Rechtsnorm, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (vgl. Regierungsentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks. 16/9733, S. 302), dass Allgemeine Geschäfts-bedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteil vom 9.
Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NZM 2010, 615 Rn. 11 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 21). Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei der Schiedsvereinbarung um vom DRB gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt oder ob sie als Teil eines sportlichen Regelwerks anzusehen sind, bei dem eine Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung ausscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 101 bis 103 [juris Rn. 17]). Bei der bundesweit formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarung eines Sportverbands besteht jedenfalls nicht weniger als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (vgl.
BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669 [juris Rn. 10], zu einer Schlichtungsklausel in Musterverträgen für die Übernahme einer Tierarztpraxis).
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14 Die DRB-ADO wird in der Schiedsvereinbarung lediglich an einer Stelle in Bezug genommen, und zwar zur Bezeichnung der von der Schiedsvereinbarung erfassten Streitigkeiten. Danach sollen alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-ADO stehen und einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, nach der DIS-SportSchO entschieden werden. Die damit erfolgte Umschreibung des gegenständlichen Geltungsbereichs der Schiedsvereinbarung ist indes zu unterscheiden von ihrem persönlichen Anwendungsbereich, der bestimmt, welche natürlichen oder juristischen Personen an die Schiedsvereinbarung gebunden oder zur Erhebung der Schiedsklage berechtigt sind.
15 Dieses Verständnis wird durch den Aufbau der den Verweis auf die DRB-ADO enthaltenden Bestimmungen der Schiedsvereinbarung bestätigt. Die unter anderem durch ihren Zusammenhang mit der DRB-ADO bestimmten, unter die Schiedsvereinbarung fallenden Streitigkeiten sollen nach der DIS-SportSchO endgültig entschieden werden. Eine am objektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass das nach der Schiedsvereinbarung maßgebliche Verfahren des DIS-Schiedsgerichts durch die DIS-SportSchO bestimmt wird. Es liegt fern anzunehmen, dass sich daneben Vorgaben für die Klage- oder Rechtsmittelbefugnis zum DIS-Schiedsgericht aus der allein zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung gebrauchten Verweisung auf die DRB-ADO ergeben können. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nimmt die Schiedsvereinbarung damit nicht auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB-ADO Bezug.
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Ist zwischen zwei Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach der DIS-SportSchO vereinbart, kann die NADA auch dann das vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist.
20 Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist diese Bestimmung nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung des Antragstellers mit dem DRB einbezogen worden.
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23 Eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung Anwendung finden, die ihre Geltung vorsieht. Sie setzt die Schiedsvereinbarung voraus. Der Verfahrensordnung ist es daher wesensfremd, den Kreis der möglichen Kläger und Beklagten einer Schiedsvereinbarung festzulegen oder zu verändern. Ist danach zwischen der Schiedsvereinbarung und der Verfahrensordnung zu unterscheiden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 11 und § 1042 Rn. 23), so rechnen die Parteien bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung regelmäßig nicht damit, dass sie vor dem Schiedsgericht durch Kläger in Anspruch genommen werden, die allein aufgrund späterer Änderungen der Verfahrensordnung klagebefugt geworden sind. Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung unbeteiligten Dritten ist damit von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderungen der Verfahrensordnung regelmäßig nicht umfasst.
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25 Mit den berechtigten Interessen des Antragstellers ist es nicht vereinbar, der Antragsgegnerin nachträglich ein Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens vor dem DIS-Sportschiedsgericht zu gewähren. Bereits die Einleitung eines solchen Schiedsverfahrens stellt unabhängig von dessen Ausgang eine erhebliche Belastung für den Antragsteller dar und kann sein Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch seine Möglichkeit zur weiteren Zusammenarbeit mit oder zur Gewinnung von Sponsoren empfindlich beeinträchtigen. Demgegenüber ist die Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß § 57.1 DIS-SportSchO 2016 an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Wie der vorliegende Fall zeigt, soll diese Klagebefugnis insbesondere auch noch dann bestehen, wenn ein staatliches Gericht den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz verneint und der Athlet im Disziplinarverfahren vor dem Bundesrechtsausschuss erster Instanz des DRB mangels Nachweises eines Verstoßes gegen die DRB-ADO freigesprochen wurde. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, selbständig ein Schiedsverfahren einzuleiten, erhöht das Risiko des Antragstellers, sich einem Schiedsverfahren stellen zu müssen, erheblich.
26 Demgegenüber hat die Antragsgegnerin kein rechtlich geschütztes Inter-esse daran, gerade im Wege der hier in Rede stehenden intransparenten Verweisungstechnik in die Schiedsvereinbarungen zwischen den Sportverbänden und den Athleten einbezogen zu werden.
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30 2. Diese rechtliche Beurteilung stellt nicht in Frage, dass es durchaus berechtigte Gründe geben mag, der Antragsgegnerin ein eigenes Recht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens in Anti-Doping-Fällen vor dem Deutschen Sportschiedsgericht einzuräumen, etwa zur Durchsetzung einer einheitlich strengen Verfolgung von Doping-Verstößen unabhängig von der Verbandszugehörigkeit der Athleten. Solange dafür keine gesetzliche Regelung besteht, bedarf es dazu aber einer wirksamen Einbeziehung der Antragsgegnerin in die mit den Athleten abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen. Daran fehlt es bei Schiedsvereinbarungen nach dem hier in Rede stehenden Formular, die bis zum 31. März 2016 abgeschlossen worden sind.
31 3. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob der Antragsteller als Verbraucher anzusehen ist, so dass der Annahme einer der Antragsgegnerin eingeräumten Klagebefugnis auch die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO entgegenstehen würde, und ob es sich bei § 57 Abs. 1 DIS-SportSchO 2016 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nach § 305c BGB oder anderen Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen wurde.
32 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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