KORE312862022 ECLI:DE:BGH:2022:200722UVIIIZR183.21.0 BGH 8. Zivilsenat 20220720 VIII ZR 183/21 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 1 BGB, § 438 Abs 1 Nr 3 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV vorgehend OLG Düsseldorf, 1. Juni 2021, Az: I-23 U 54/20vorgehend LG Düsseldorf, 26. Februar 2020, Az: 5 O 398/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Kaufrechtliche Gewährleistung für ein erworbenes Neufahrzeug in einem sog. Dieselfall: Zeitliche Begrenzung der Beschaffungspflicht des Verkäufers bezüglich eines Nachfolgemodells Zur zeitlichen Begrenzung der Beschaffungspflicht des Verkäufers eines Verbrauchsguts bezüglich eines Nachfolgemodells (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 54). Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2020 dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger erwarb als Verbraucher mit Kaufvertrag vom 25. Februar 2014 von der Beklagten, einer nicht markengebundenen Kraftfahrzeughändlerin, ein von der Volkswagen AG hergestelltes Neufahrzeug VW Tiguan Sport & Style 4Motion BM Techn. 2,0 l TDI zum Preis von 37.250 € für private Zwecke. 2 Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (Abgasnorm Euro 5) ausgestattet. Der Motor ist mit einer Software versehen, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hinsichtlich der dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wird. In diesem Fall aktiviert die Software den "Modus 1", der eine höhere Abgasrückführung und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkt. Im normalen Fahrbetrieb schaltet sich dagegen der "Modus 0" ein, der zu einem höheren Stickoxidaustritt führt. 3 Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Software als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet hatte, entwickelte die Volkswagen AG für den Motor ein Software-Update, das hinsichtlich des Stickoxid-Ausstoßes einen vorschriftsgemäßen Zustand herstellen sollte. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Lieferung eines vertragsgemäßen, mangelfreien Neufahrzeugs, Zug um Zug gegen Rückgabe des von ihm erworbenen Fahrzeugs, auf. Die Beklagte lehnte eine Nachlieferung ab und verzichtete bis zum 31. Dezember 2017 auf die Einrede der Verjährung. 5 Das von dem Kläger erworbene Fahrzeugmodell wird seit Mai 2015 nicht mehr hergestellt. Die aktuelle Modellreihe weist zu dem Vorgängermodell deutliche Unterschiede im Design, der Fahrzeugtechnik, -leistung und -ausstattung auf. 6 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Fahrzeugs VW Tiguan aus der aktuellen Produktion, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs, in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. 7 Im Mai 2019 hat der Kläger das von dem Kraftfahrt-Bundesamt freigegebene Software-Update installieren lassen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der von dem Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. 8 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 9 Die Revision hat Erfolg. I. 10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 11 Der Kläger habe gegen die Beklagte aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung), § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs VW Tiguan aus der aktuellen Produktion mit den im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten technischen Merkmalen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des durch ihn erworbenen Fahrzeugs. 12 Das erworbene Fahrzeug habe bei Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen sei und ihm damit die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF gefehlt habe. 13 Der Kläger könne gemäß § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sein Anspruch auf Nacherfüllung in dieser Form sei nicht dadurch erloschen, dass der Mangel bereits gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB beseitigt worden sei. Zwar habe der Kläger das am 8. Mai 2019 vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebene Software-Update aufspielen lassen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Aufspielen des Updates zu einem vertragsgemäßen Zustand geführt habe. 14 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nachteilige technische Auswirkungen des Updates und einen verbleibenden merkantilen Minderwert des Fahrzeugs anführe, sei sein Vorbringen zwar nicht hinreichend substantiiert. Dass durch das Aufspielen des Updates ein vertragsgemäßer Zustand erreicht worden sei, könne aber deshalb nicht festgestellt werden, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers eine neue Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters installiert worden sei. 15 An die einmal ausgeübte Wahl einer Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung, wie sie im Aufspielen des Updates zu sehen sei, sei der Kläger nicht gebunden, sondern könne nach der fehlgeschlagenen Mängelbeseitigung zur anderen Art der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache wechseln. 16 Im Hinblick auf das Fehlschlagen der Mängelbeseitigung durch das Aufspielen des Updates könne die Beklagte die Ersatzlieferung nicht gemäß § 439 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung verweigern. Die Lieferung einer mangelfreien Sache sei nicht unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB, weil Fahrzeuge der von dem Kläger erworbenen Modellreihe nicht mehr hergestellt würden. Nach dem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) komme es für die Beurteilung auf Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht an, wie sie sich bei einer interessengerechten Auslegung des Vertrags darstelle. 17 Entgegen der Ansicht der Beklagten lasse sich danach nicht feststellen, dass das von dem Kläger begehrte Nachfolgemodell des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein "Aliud" sei. Das Nachfolgemodell möge gegenüber dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeug technische Neuerungen aufweisen. Die Modelle gehörten aber derselben Fahrzeugklasse (SUV) an. Es werde auch kein vollständiger Modellwechsel angestrebt, sondern ein Übergang vom Vorgänger- zum Nachfolgemodell. Die Veränderungen seien letztendlich dem technischen Fortschritt geschuldet. Hätte sich die Technik zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits auf dem heutigen Stand befunden, hätte die Beklagte dem Kläger nur ein solches Fahrzeug angeboten und der Kläger nur dieses erwerben können. II. 18 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann der Kläger vorliegend im Wege der Nacherfüllung nicht die Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells des von ihm ursprünglich erworbenen Neufahrzeugs gemäß § 434 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden: aF), § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB verlangen. Damit entfällt zugleich die Grundlage für das Begehren des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs (§ 293 BGB). Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 257, § 439 Abs. 2 BGB ist mangels Bestehens eines Nachlieferungsanspruchs ebenfalls nicht gegeben. 19 1. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und insoweit von der Revision nicht angegriffen - angenommen, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171, S. 1; im Folgenden: VO 715/2007/EG) und der damit verbundenen latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 FZV) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF aufwies (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 21. Juli 2020 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 24 ff.; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 20; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 37 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 232, 94 vorgesehen), der im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens noch nicht beseitigt war. 20 2. Die aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung bestehende Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs führt im Streitfall aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dass der Kläger die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs beanspruchen kann. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.