KORE312872010 BGH 9. Zivilsenat 20100211 IX ZB 175/07 Beschluss § 121 Abs 2 ZPO vorgehend LG Hagen (Westfalen), 12. Juli 2007, Az: 3 T 374/07, Beschlussvorgehend AG Hagen (Westfalen), 12. Juni 2007, Az: 07-1884152-06-N, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfebewilligung: Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Mahnverfahren Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 85 € festgesetzt. I. 1 Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des M. Er hat für die beabsichtigte Geltendmachung einer Forderung des Schuldners im Mahnverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt, den weitergehenden Antrag auf Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten weiter. II. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Das Landgericht hat ausgeführt, im Hinblick auf den fehlenden Anwaltszwang im Mahnverfahren sei ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheine. Im Mahnverfahren sei dies regelmäßig nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch müsse lediglich beziffert und mit einigen Stichworten gegenständlich individualisiert werden. Die Antragstellung sei durch den strengen Formblattzwang vorgegeben. Im Übrigen werde die Ausfüllung durch aufgedruckte Belehrungen erleichtert. Hinzu komme, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt umso leichter in der Lage sein dürfte, den Mahnbescheidsantrag ohne fremde Hilfe auszufüllen. 5 Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit komme eine Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht. Das Mahnverfahren weise keine widerstreitenden Anträge auf. Zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides werde der Antragsgegner nicht gehört. Nach Erlass eines Mahnbescheides werde bei Eingang eines Widerspruchs das Verfahren auf entsprechende Antragstellung an das zuständige Streitgericht abgegeben oder es werde auf Antrag des Antragstellers ohne weitere Anhörung des Antragsgegners ein Vollstreckungsbescheid erlassen. 6 2. Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist im Mahnverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich (OLG München MDR 1999, 301; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16. Januar 2008 - 7 Ta 251/07, zitiert nach juris; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 170; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 121 Rn. 5; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO § 121 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. § 121 Rn. 8; Musielak/Fischer-ZPO, 7. Aufl. § 121 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl. § 121 Rn. 13; Wielgoß NJW 1991, 2070, 2071; a.A. LG Bonn, Beschl. v. 22. September 2005 - 6 T 288/05, zitiert nach juris). Zur Begründung wird ausgeführt, an der Erforderlichkeit fehle es, weil im Hinblick auf den nach § 703c Abs. 2 ZPO maßgebenden strengen Formblattzwang die Antragsstellung regelmäßig keine Schwierigkeiten aufweise (Wielgoß aaO). 7 3. Diese Auffassung ist zutreffend. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.