KORE312872012 BGH 9. Zivilsenat 20120209 IX ZB 86/10 Beschluss § 4a InsO, § 26 Abs 1 S 1 InsO, § 26 Abs 1 S 2 InsO vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 9. April 2010, Az: 6 T 160/10vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 29. Januar 2010, Az: 8 IN 3/07 DEU Bundesrepublik Deutschland (Insolvenzeröffnungsverfahren: Entscheidung über einen mit einem Stundungsantrag verbundenen Eigenantrag vor Abweisung des Gläubigerantrags mangels Masse; Eröffnungsantrag unter dem Vorbehalt der Bejahung der internationalen Zuständigkeit) 1. Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über dessen eigenen Eröffnungs- und Stundungsantrag mangels Masse abgewiesen werden. 2. Der Schuldner kann einen Eröffnungsantrag nebst Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung wirksam unter der prozessualen Bedingung stellen, dass das Insolvenzgericht auf einen Gläubigerantrag seine - vom Schuldner bestrittene - internationale Zuständigkeit bejahe (im Anschluss an BGH, 11. März 2010, IX ZB 110/09, ZIP 2010, 888). Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. April 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Mit am 12. Januar 2007 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte das Finanzamt W. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dr. Dr. G. (im Folgenden: Schuldner). Am 26. Juni 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung. Der Antrag erfolgte vorbehaltlich des Schreibens des Schuldners vom 22. Juni 2007, in dem er die Auffassung aufrecht erhielt, eine gerichtliche Verfügung vom 30. Mai 2007 sei ihm in B. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil er an dieser Anschrift nicht ansässig sei. Das Verfahren sei unzulässig, weil die französische Zuständigkeit gegeben sei. Vorsorglich beantrage er jedoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stelle Antrag auf Restschuldbefreiung. 2 Nach Durchführung von Ermittlungen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit verband das Insolvenzgericht die beiden Insolvenzantragsverfahren und holte ein Gutachten zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und zu einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ein. 3 Mit Beschluss vom 29. Januar 2010 hat das Insolvenzgericht den Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamts mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner gerügt, dass über seinen Antrag nicht entschieden worden sei. In der Abhilfeentscheidung hat das Insolvenzgericht ausgeführt, der "unter Vorbehalt" gestellte Eigenantrag des Schuldners sei dahin auszulegen, dass der Eigenantrag unter der Bedingung gestellt sei, dass der Fremdantrag zur Eröffnung führe. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. 4 Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel der Verfahrenseröffnung weiter. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht. 6 1. Das Beschwerdegericht hat hinsichtlich des Eröffnungsantrags des Schuldners allein auf die Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung verwiesen. 7 2. Die dortigen Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 8 Die Abweisung des Fremdantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse war ohne gleichzeitige Entscheidung über den Eigenantrag und den Antrag auf Verfahrenskostenstundung unzulässig, weil der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt hat. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.